Zwangsurlaub

Als Zwangsurlaub bezeichnet man einen vom Arbeitgeber, ohne vorherigen Antrag des Arbeitnehmers, verordneten Erholungsurlaub. Im deutschen Recht ist Zwangsurlaub jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Hintergrund

Eine zunehmende Zahl von Unternehmen spürt die Auswirkungen der Finanzkrise ab 2007, resultierend aus der Bankenkrise, und reagiert mit Zwangsurlaub und Kurzarbeit auf den Auftragsrückgang und die daraus resultierende geringe Auslastung in der Fertigung.[1] Die deutsche Regierung verlängerte im Rahmen des Konjunkturpaketes I außerdem den Bezug von Kurzarbeitergeld auf 18 Monate.[2] Auf diese Weise sollen Kündigungen vermieden werden.

Gesetzlicher Rahmen

Bei Anordnung von Zwangsurlaub gelten in Deutschland die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG). Individuelle Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn dringliche Belange vorliegen. Dies könnte beispielhaft auch die aktuelle wirtschaftliche Situation sein.[3] Ähnliches ergibt sich bei Betriebsferien, bei denen die Produktion des Betriebes stillsteht.

Während des Urlaubs und auch wenn Zeitwertkontenguthaben abgebaut werden, muss das Gehalt weiter gezahlt werden. Schicht- und Überstundenzulagen entfallen meist.

Ein ähnliches Instrument ist die Kurzarbeit.

Einzelnachweise

  1. Handelsblatt.com am 29. Oktober 2008 über die zunehmende Verordnung von Zwangsurlaub in vielen deutschen Unternehmen (Abruf: 27. November 2008)
  2. Im Rahmen des Konjunkturprogramms wird in Deutschland die Kurzarbeit (befristet auf ein Jahr) auf 18 Monate verlängert (Memento vom 31. März 2009 im Internet Archive) (Abruf: 27. November 2008)
  3. Thomas Sigmund: Furcht vor Entlassungen: Zwangsurlaub und Kurzarbeit in Krisenzeiten. In: handelsblatt.com. 29. Oktober 2008, abgerufen am 2. Juli 2016 (Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer über die rechtliche Grundlage von Zwangsurlaub in der Finanzkrise 2007/08).

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.