Willem Buys

Willem Buys (* 27. Mai 1661 in Amsterdam (?); † 18. Februar 1749) war ein bedeutender holländischer Politiker des 18. Jahrhunderts.

Willem Buys

Biografisches

Willem Buys studierte an den Universitäten Leiden und Orléans und wurde im Jahre 1684 als Advokat am holländischen Gerichtshof „Hof van Holland“ angestellt. Im Jahre 1691 wurde er „Stadtrichter von Amsterdam“.

Im Jahre 1704 trat er als Vermittler zwischen den niederländischen Staaten Friesland und Groningen und deren Gegenpartei der Staaten von Holland und Zeeland auf. Grund für sein Einschreiten war der Streitfall dieser Staaten über die Einsetzung von Johann Wilhelm Friso von Nassau-Dietz als Statthalter der Republik der Vereinigten Niederlande.

Willem Buys war auch im Ausland als offizieller Gesandter der Niederlande tätig, hierbei konnte er die diplomatischen Beziehungen mit Großbritannien verbessern. Als niederländischer Bevollmächtigter nahm er auch dem Friedensverhandlungen beim Frieden von Utrecht im Jahre 1713 teil. Buys hatte ebenso gute Kontakte zu den Whigs und bekam deswegen den Auftrag die politischen Aktivitäten der britischen Königin Anne Stuart zu überwachen.

Im Jahre 1714 wurde er gemeinsam mit Sicco van Goslinga als niederländischer Gesandter nach Frankreich entsandt. Hierbei förderten ihn seine guten Kenntnisse der französischen Sprache. Buys schloss ebenso mit Spanien einen Vertrag über den Freihandel und die Schifffahrt ab. Im Jahre 1723 wurde er als Gesandter an den dänischen Hof entsandt.

Als der kränkliche Ratspensionär Anthonie van der Heim in Spa auf Kur verweilte, führte Buys in den Jahren die Amtsgeschäfte Hollands.

1706 wurde Buys als Mitglied (Fellow) in die Royal Society aufgenommen.[1]

Ämterübersicht

Trivia

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu Buys, Willem (1661 - 1749) im Archiv der Royal Society, London
VorgängerAmtNachfolger
Anthonie van der HeimRatspensionär von Holland
1745–1746
Jacob Gilles
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.