Vorläufige Niedersächsische Verfassung

Die Vorläufige Niedersächsische Verfassung (VNV) von 1951 war die Verfassung des Landes Niedersachsen, die bis zum 31. Mai 1993 in Kraft war. Sie wurde ersetzt durch die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993.[1]

Basisdaten
Titel:Vorläufige Niedersächsische Verfassung
Abkürzung: VNV
Art: Landesverfassung
Geltungsbereich: Niedersachsen
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Erlassen am: 13. April 1951
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 27. November 1991
(Nds. GVBl. S. 304)
Außerkrafttreten: 31. Mai 1993
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

Die Geschichte der niedersächsischen Landesverfassungen ist – im Unterschied zu derjenigen anderer Landesverfassungen – deutlich an die Entwicklung Deutschlands nach 1945 geknüpft.

Das „Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt“ vom 11. Februar 1947 war zunächst eine bis 1951 geltende Übergangsverfassung des neu gegründeten Landes Niedersachsen.[2]

Im Jahre 1951 wurde mit der „Vorläufigen Niedersächsische Verfassung (VNV)“ vom 13. April 1951 wiederum eine Übergangsverfassung verabschiedet, die die staatlichen Grundlagen in der Zeit bis zur Wiedervereinigung des zweigeteilten Deutschlands regelte. Da sich die Vorläufige Niedersächsische Verfassung auf das bereits 1949 geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beziehen konnte, verzichtete man – wie z. B. auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – auf einen Grundrechtskatalog.

Die historischen Gegebenheiten wurden durch Art. 56 VNV berücksichtigt: „Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.“

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 entfiel der Vorbehalt der Vorläufigkeit. Somit wurde auf der Grundlage der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die neue Niedersächsische Verfassung von 1993 aufgebaut, der unter anderem Grundrechte und Staatsziele hinzugefügt wurden. Art. 72 NV übernimmt die Bestimmung des Art. 56 VNV.

Literatur

  • Lothar Hagebölling: Niedersächsische Verfassung. Kommentar. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 1996.
  • Heinrich Korte (Begr.): Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen. 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1986.
  • Heinzgeorg Neumann: Die Niedersächsische Verfassung, Handkommentar. 3. Aufl., Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2000, ISBN 3-415-02651-5.
  • Heinzgeorg Neumann: Die Vorläufige Niedersächsische Verfassung, Handkommentar. 2. Aufl., Boorberg Verlag, Stuttgart 1987, ISBN 3-415-01292-1.

Einzelnachweise

  1. Nds. GVBl. S. 107.
  2. Die Verfassung des Landes Niedersachsen. In: Portal Niedersachsen. Niedersächsische Staatskanzlei, abgerufen am 2. Juli 2020: „Nachdem bereits vor der Gründung des Landes Niedersachsen […] "Landesverfassungen" die Grundzüge der staatlichen Ordnung bestimmt hatten, beschloss der erste frei gewählte niedersächsische Landtag zunächst eine bis 1951 geltende Übergangsverfassung, das "Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt".“
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