Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert die Voraussetzungen für im Kraftverkehr tätige Verkehrsunternehmen. Des Weiteren werden erforderliche Eigenschaften eines Verkehrsleiters erläutert, die Sicherheitsanforderungen für Nachweise festgelegt und dargestellt, in welchen Bereichen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Verordnung frei sind.
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Grundlage: | EGV |
Anzuwenden ab: | 4. Dezember 2009 |
Fundstelle: | ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51–71 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
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Aufhebung
Die Verordnung hebt die Richtlinie 96/26/EG auf.
Inhalt
Das Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen und regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. In diesem werden die Eigenschaften für Verkehrsunternehmen, die gegeben sein müssen, festgelegt. Diese müssen in dem Mitgliedsstaat dauerhaft niedergelassen sein und die Eigenschaften der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und eine fachliche Eignung besitzen. Im 2. Kapitel werden die Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3 genannt. Kapitel 3 enthält alle Regeln zum Thema Zulassung und Überwachung durch die Behörden und Kapitel 5 regelt die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und Dokumenten. Kapitel 6 führt die Schlussbestimmungen auf.
Umsetzung
Deutschland
Die Verordnung wurde durch das Personenbeförderungsgesetz und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) umgesetzt und wird durch die Verkehrsbehörden überwacht.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- Volltext der Verordnung – abgerufen am 14. April 2019.