Diplomatische Note

Die diplomatische Note, insbesondere in der Form der Verbalnote, ist eine Form des Briefwechsels zwischen der diplomatischen Vertretung im Gastland und dem Außenministerium des Empfangsstaates. Da üblicherweise eine diplomatische Note von der Gegenseite erwidert wird, wird somit von einem Notenwechsel, Notenfeedback oder Notenaustausch gesprochen. Durch die Form eines Notenwechsels können auch völkerrechtlich bindende Verträge abgeschlossen werden.[1]

Eine solche Note wird teilweise in der dritten Person verfasst und beginnt üblicherweise mit der Höflichkeitsformel: „Die … Botschaft beehrt sich, dem Außenministerium …“

Am Schluss wird die Note wiederum mit einer Ehrerbietungsformel beendet, z. B.: „Die Botschaft benutzt diesen Anlass, das Außenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“[2][3]

Bekannte Noten

  • Stalin-Noten
  • Verbalnote zum Artikel 10-Gesetz 1968: „In einer Verbalnote zum G-10-Gesetz bekräftigte die Bundesregierung damals den Inhalt eines Adenauer-Briefes. Der erste Kanzler hatte 1954 versichert, dass jeder alliierte Militärbefehlshaber bei einer unmittelbaren Bedrohung das Recht habe, ‚Schutzmaßnahmen‘ zu ergreifen – eine unbestimmt gehaltene Ermächtigung, die den ehemaligen westlichen Besatzungsstaaten freien Handlungsspielraum zugestand. Auf dieser Basis installierten die Vereinigten Staaten ihr Spionage-System Echelon bis 2004.“[4] Die „Verwaltungsvereinbarung“ wurde im August 2013 durch die Bundesregierung aufgehoben.[5]
  • Verbalnoten zur geheimdienstlichen Tätigkeit der USA in Deutschland: „Nach Recherchen von Frontal21 stellte das Auswärtige Amt in den Jahren 2011 und 2012 über 110 US-Firmen in sogenannten Verbalnoten rechtlich mit den US-Streitkräften gleich und gestattete ihnen, für die US-Armee im Bereich ‚analytische Dienstleistungen‘ tätig zu werden. Dahinter verbirgt sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen.“[6]

Literatur

  • Heinrich W. Beuth: Regiert wird schriftlich: Bericht, Weisung und Vorlage. In: Auswärtiges Amt. Diplomatie als Beruf, hrsg. von Enrico Brandt/Christian F. Buck, 4. Auflage, Wiesbaden 2005, S. 119–128.
  • Lorenz Friedrich Beck: Leistung und Methoden der Aktenkunde bei der Interpretation formalisierter Merkmale von historischen Verwaltungsschriftgut. In: Nils Brübach (Hrsg.): Der Zugang zu Verwaltungsinformationen: Transparenz als archivische Dienstleistung (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, Bd. 33). Marburg 2000, S. 67–79.

Anmerkungen

  1. Vgl. dazu als Beispiel einen österreichisch-italienischen Notenwechsel zur Anerkennung akademischer Qualifikationen, BGBl. III Nr. 208/1997. Im vorliegenden Notenwechsel werden nacheinander die italienische Note (samt Übersetzung) und im Anschluss daran die – gleichlautende – österreichische Antwortnote wiedergegeben.
  2. Sprachendienst des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland: Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte mit Übersetzungen, 4. Aufl. 2004, S. 231 (französisch), S. 233 (deutsch).
  3. Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte mit Übersetzungen in englischer, französischer und spanischer Sprache bei de Gruyter-Verlag
  4. US-Geheimdienst in der Bundesrepublik – Geheime Vereinbarungen, die bis heute gelten, Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2013.
  5. Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2013: Verwaltungsvereinbarungen zum G10-Gesetz mit USA und Großbritannien außer Kraft
  6. Auf Horchposten in Deutschland: Bundesregierung duldet US-Spione (Memento vom 23. Oktober 2014 im Internet Archive), Frontal21, 21. Oktober 2014.
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