Unterbehörde
Eine Unterbehörde ist im deutschen mehrstufigen Behördenaufbau von oberster, oberer, mittlerer und unterer Behörde die am Ende der Hierarchielinie liegende Bundes- oder Landesbehörde.
Sie ist im Allgemeinen im örtlichen Einzugsbereich zuständig und im dreistufigen Behördenaufbau einer Mittelbehörde nachgeordnet. Im zweistufigen Behördenaufbau untersteht sie direkt einer obersten Behörde.[1]
Da die Ausführung von Gesetzen im Regelfall den Bundesländern obliegt, gibt es im Bereich der bundeseigenen Verwaltung nur wenige Unterbehörden.
Untere Bundesbehörden sind:
- Bundeswehr-Dienstleistungszentren
- Bundespolizeidirektionen (früher: Bundespolizeiämter)
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
- Wasserstraßen-Neubauämter
- Hauptzollämter (einschl. Zollämter)
- Zollfahndungsämter
Bis zum Aussetzen der Wehrpflicht und ihrer hierauf folgenden Auflösung mit Wirkung zum 30. November 2012 waren auch die Kreiswehrersatzämter untere Bundesbehörden.
Untere Landesbehörden in Hessen sind beispielsweise:
- Landrat als Behörde der Landesverwaltung
- Ämter für Bodenmanagement
- Versorgungsämter (amtlich: Hessische Ämter für Versorgung und Soziales)
- Finanzämter
Bis zu ihrer Eingliederung in das Regierungspräsidium Gießen im November 2016 war auch die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine untere Landesbehörde; seitdem ist sie nur noch eine Abteilung einer Landesmittelbehörde.
Einzelnachweise
- Ulrich Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. F. Müller 1985, S. 50, Rdnr. 63; Model/Creifelds, Staatsbürgertaschenbuch, 32. Auflage 2007, Nr. 91, S. 223.