Ufer
Das Ufer ist die an einem Gewässer unmittelbar anschließende Landfläche. Bei Fließgewässern kann man ausgehend von der Fließrichtung das rechte und linke Ufer eindeutig festlegen.
Formen
Die Fläche des Uferbereichs variiert durch den schwankenden Wasserstand und durch erosions- und strömungsbedingte Landzugänge und -abgänge.
Uferformen sind:
- Böschung (ein mehr oder weniger steiles, meist bewachsenes Ufer)
- künstliche Uferwand aus Stahl (Spundwand), Beton oder Holz bei Kanälen, Häfen oder Anlegestellen – oft als Kai
- Strand aus Sand oder Kies
- Wiese oder Salzwiese
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ufer von Binnengewässern, zu Meeresufern siehe den Artikel Küste.
Uferbereich
Allgemein als Uferbereich wird der Grenzbereich zwischen Wasser und Festland bezeichnet, ohne klare Festlegung der räumlichen Grenzen in unmittelbarer Nähe dieser Grenzfläche.
In der Regel sind große Teile der Uferbereiche durch einen variablen Wasserstand, Wasserhaushalt und standorttypische Vegetation gekennzeichnet. Zum Uferbereich gehören sowohl der Gewässerrandstreifen als auch die anschließende Uferzone mit ihren Strukturgliedern und die abschließende Außenuferzone. An das Ufer kann landseitig ein Auwald anschließen.
Ufervegetation und Uferbereiche haben einen hohen ökologischen Wert. Wegen ihrer Bedeutung für die Artenvielfalt sollen natürliche und naturnahe Bestände im Sinne des Naturschutzes erhalten, möglichst aufgewertet, revitalisiert und renaturiert werden.[1][2][3]
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen sind in Deutschland rechtlich definiert durch § 38 Wasserhaushaltsgesetz:[4] Sie dienen „der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen“ und „umfassen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante“. Bauliche Anlagen, Anbau bestimmter Kulturen, Bodenumbruch und Pflanzenschutzmaßnahmen sind hier verboten bzw. reglementiert.[5][6][7] Die im Wasserhaushaltsgesetz definierte Breite von 5 m und weitere Parameter können die Bundesländer durch ihre eigenen Wassergesetze abweichend regeln.[8] In Baden-Württemberg,[9][10] Sachsen[11] und Thüringen[12] beispielsweise ist die Breite von Gewässerrandstreifen im Außenbereich auf 10 Meter erhöht.
Uferzone
Die Uferzone (Litoral) ist der schmale Grenzraum von Gewässern mit linearer Struktur (der Landnutzung), schwankendem Wasserhaushalt und eindeutigen Grenzen. Die Uferzone wird vom Gerinne eines Fließgewässers durch die Mittelwasserlinie bzw. Uferlinie auf der Wasserseite scharf abgegrenzt. Auf der Landseite kann die Uferzone klar von der angrenzenden (eher flächigen) Nutzfläche unterschieden werden (Grenzlinien sind z. B. Ackerrandfurche, Weidezaun, Bebauungsrand, Straßenrand, Rand einer versiegelten Fläche etc.).
Die Uferzonen von Waldparzellen sind aufgrund der vergleichbaren Bestockung und des zumeist kontinuierlichen Übergangs nicht eindeutig abgrenzbar, weshalb im Wald ein Maximalwert von 15 m bzw. 25 m Breite angenommen wird.
Uferzonen können aus verschiedenen Uferzonen-Strukturgliedern bestehen, z. B. Uferstreifen, verkrautete Bereiche, Ufergehölzzone und Uferböschungen. Uferzonen treten meistens beidseitig der Gewässer auf, sind aber bei starker Überbauung (häufig im dicht besiedelten Terrain) in Abschnitten teilweise nicht vorhanden (0 m Breite z. B. bei Eindolung, Verrohrung, Gerinne-Kanalisierung, Brücken, Überbauung).
Die Uferzone ist immer Teil vom nicht eindeutig abgetrennten Uferbereich.
Uferböschung
Steiler wasserseitiger Teil der Uferzone, der durch fluviatile Erosion (Tiefenerosion, Seitenerosion, Ufererosion) entstand und aufgrund anhaltender fluvialer Unterschneidung erhalten bleibt. Die Uferböschung grenzt direkt an das Flussbett und ist wegen des geringeren Lichteinfalls (überstehende Bäume der Ufergehölzzone) und der großen Hangneigung häufig nur spärlich bewachsen.
Oberflächengebundener Stoffaustrag ins Gewässer findet aus diesem Teil der Uferzone – erosiv und zumeist fluvial initiiert – in besonderem Maße statt. In Feuchtgebieten, Sumpfgebieten, Stillgewässern und ähnlichen Landschaftsräumen mit geringem Grundwasserflurabstand ist teilweise keine Uferböschung ausgebildet.
Ufergehölzzone
Es handelt sich um den naturnahen Teil der Uferzone, der in Mitteleuropa mit Gehölzen (Bäume und Sträucher im weiteren Sinne) bewachsen ist. Häufig geht die Ufergehölzzone nahtlos in verkrautete Bereiche (sind nicht mehr Teil dieser) bzw. in steile Uferböschungen (nur bei Gehölzbestand dazugehörend) über. Die Auwälder der Ufergehölzzonen sind bezüglich ihrer bioökologischen Funktionen (Arealvernetzung etc.) für den Naturschutz von besonderer Bedeutung.
Eine geschlossene Ufergehölzzone bietet zahlreichen Tieren, vor allem Insekten, Fischen, Amphibien, Vögeln sowie Kleinsäugern Schutz und Lebensraum, verhindert aber auch Uferschäden und Schäden an angrenzenden Grundstücken. Durch Beschattung wirkt die Ufergehölzzone der Verkrautung, der Wassererwärmung und der übermäßigen Algenbildung entgegen, womit auch die Selbstreinigungskraft des Wassers erhöht wird. Typische Gehölze in dieser Zone sind Erlen, Ulmen oder Weiden.
Literatur
- R. Koch: Uferzonen von Fließgewässern in Kleineinzugsgebieten der Region Basel – Geoökologische Prozesse, Nährstoff- und Wasserhaushalt, Bodendynamik, Kartierung, Funktionen und Zielbreitenermittlung. Dissertation am Geographischen Institut der Universität Basel, 2007.
Weblinks
Einzelnachweise
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Naturwissenschaftliche Definition und Erläuterung der Begriffe, gestützt auf die Artikel 18 und 21 Schweizer Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1997 (Memento vom 28. Juni 2013 im Internet Archive)
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Rechtliche Grundlagen für die Renaturierung der Gewässer, Gewässerschutzgesetz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. Suche in Webarchiven)
- Uferrenaturierung verbauter Uferbereiche, wikipedia: Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (igkb)
- §38 Wasserhaushaltsgesetz. In: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts. Abgerufen am 15. Juli 2020.
- z. B. rp.baden-wuerttemberg.de: Gewaesserrandstreifen
- Andreas Dölz: Neuregelungen zum Gewässerrandstreifen. In: Badische Bauernzeitung. 17. Februar 2014, abgerufen am 15. Juli 2020.
- Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg: Anforderungen und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft. September 2018, abgerufen am 15. Juli 2020.
- z. B. §29 Wassergesetz Baden-Württemberg. Abgerufen am 15. Juli 2020.
- §29 Abs. 1 WG BW
- breisgau-hochschwarzwald.de: Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg (.pdf September 2018, 30. Juli 2021)
- § 24 Abs. 2 SächsWG
- § 29 Abs. 1 ThürWG