Trinitrochlorbenzol

Das Trinitrochlorbenzol (2,4,6-Trinitrochlorbenzol, Pikrylchlorid) ist eine feste chemische Verbindung, die explosionsgefährliche Eigenschaften besitzt. Es leitet sich sowohl vom Chlorbenzol, als auch vom Nitrobenzol ab. Der Name Pikrylchlorid stammt aus der Frühzeit der Organischen Chemie (19. Jahrhundert), da die damalige Synthese über die Reaktion von Pikrinsäure mit Phosphorpentachlorid ablief.

Strukturformel
Strukturformel von 2,4,6-Trinitrochlorbenzol
Allgemeines
Name Trinitrochlorbenzol
Andere Namen
  • 2-Chlor-1,3,5-trinitrobenzol (IUPAC)
  • 1-Chlor-2,4,6-trinitrobenzol
  • 2,4,6-Trinitrochlorbenzol
  • Pikrylchlorid
Summenformel C6H2ClN3O6
Kurzbeschreibung

hellgelbe Kristallnadeln[1]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 88-88-0
EG-Nummer 201-864-3
ECHA-InfoCard 100.001.695
PubChem 6953
ChemSpider 6687
Wikidata Q2453531
Eigenschaften
Molare Masse 247,55 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

1,797 g·cm−3 (20 °C)[2]

Schmelzpunkt

83 °C[2]

Löslichkeit
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP),[3] ggf. erweitert[2]
Gefahrensymbol Gefahrensymbol Gefahrensymbol

Gefahr

H- und P-Sätze H: 228300+310+330410
EUH: 001044
P: 210262280301+310+330302+352+310304+340+310[2]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Darstellung

Trinitrochlorbenzol kann durch Nitrierung von 2,4-Dinitrochlorbenzol durch Nitriersäure (65%ige Salpetersäure und 98%ige Schwefelsäure) dargestellt werden.[1] Der Reaktionsmechanismus entspricht dabei einer elektrophilen aromatischen Substitution.

Die Verbindung kann auch durch die Umsetzung von Pyridiniumpikrat mit Phosphoroxychlorid erhalten werden.[4]

Eigenschaften

Trinitrochlorbenzol bildet hellgelbe Kristallnadeln, die bei 83 °C schmelzen. Die Schmelzenthalpie beträgt 73,3 kJ·kg−1.[4] Für die Schmelze sind Dampfdruckdaten bekannt.

Dampfdruck der Schmelze[4]
Temperatur in °C83100150200270
Druck in mbar0,050,2212,5100

Trinitrochlorbenzol ist ein explosionsgefährlicher Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes.[5] Wichtige Explosionskennzahlen sind:

Wichtige explosionsrelevante Eigenschaften
Sauerstoffbilanz−45,3 %[4]
Stickstoffgehalt16,98 %[1]
Bleiblockausbauchung31,5 cm3·g−1[4]
Detonationsgeschwindigkeit7200 m·s−1[4]
Verpuffungspunkt395–397 °C[4]
Schlagempfindlichkeit16 Nm[4]
Reibempfindlichkeitbis 355 N Stiftbelastung keine Reaktion[4]

Reaktionen

Trinitrochlorbenzol reagiert mit vielen nukleophilen Verbindungen unter Substitution des Chloratoms. Mit wässriger Ammoniak-Lösung entsteht 2,4,6-Trinitroanilin. Die Reaktion mit Hyrazinhydrat liefert 2,4,6-Trinitrophenylhydrazin, das als analytisches Reagens zum Nachweis von Ketonen und Aldehyden verwendet wird.

Die genannten Substitionsreaktionen verlaufen nach einem Additions-Eliminierungs-Mechanismus. Der alte Vergleich mit den Carbonsäurechloriden ist insofern gerechtfertigt, weil in beiden Fällen eine nukleophile Substitution am ungesättigten Kohlenstoffatom vorliegt, die prinzipiell über Zwischenstufen mit sp3-hybridisiertem Kohlenstoff erfolgen. Bei der Reaktion mit Alkalialkoholaten wurden die Meisenheimer-Komplexe entdeckt.

Verwendung

Die Verbindung hat als Explosivstoff ähnliche Eigenschaften wie Trinitrotoluol, übertrifft dieses sogar an Brisanz. Sie wird aber trotzdem in der Praxis wenig verwendet.[4]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Explosivstoffe, Wasag-Chemie, Essen 1961, S. 166.
  2. Eintrag zu 2-Chlor-1,3,5-trinitrobenzol in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. Januar 2021. (JavaScript erforderlich)
  3. Eintrag zu 2-chloro-1,3,5-trinitrobenzene im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), abgerufen am 1. August 2016. Hersteller bzw. Inverkehrbringer können die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung erweitern.
  4. J. Köhler, R. Meyer, A. Homburg: Explosivstoffe, zehnte, vollständig überarbeitete Auflage, Wiley-VCH, Weinheim 2008, S. 332, ISBN 978-3-527-32009-7.
  5. Sprengstoffgesetz, Anhang I, Liste der explosionsgefährlichen Stoffe (BGBl. 1975 I S. 853), auf die das Gesetz in vollem Umfang anzuwenden ist.
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