Stichwahl
Eine Stichwahl ist ein weiterer Wahlgang, wenn bei einem vorhergehenden Wahlgang die für eine Entscheidung notwendige Mehrheit nicht erreicht wurde. Wenn eine Stichwahl in der Politik stattfindet, so nennt man diese offiziell zweiter Wahlgang, dritter Wahlgang, vierter Wahlgang oder fünfter Wahlgang, je nachdem wie viele Wahlgänge für die Stichwahl nötig sind.[1][2]
Bei mancher Wahl ist nur gewählt, wer einen bestimmten Stimmenanteil (oftmals ist das die absolute Mehrheit) auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat diese erforderliche Mehrheit, auch nicht bei einer eventuell festgelegten Anzahl von Wiederholungen, kann laut Wahlordnung ein erneuter Wahlgang als Stichwahl nötig werden. Dabei treten in der Regel nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen an.
Alternativen zur Stichwahl
Will man bei öffentlichen politischen Wahlen einen zweiten Wahltag vermeiden, dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Präferenzwahl auf einem einzigen Stimmzettel an. Diese haben einen zusätzlichen Vorteil gegenüber einer Wahl mit nur einer späteren Stichwahl: Sie erkundet und befolgt den Wählerwillen genauer. Sie vereinigt mehrere Wahlgänge in einer Wahlhandlung, so viele wie nötig. Allerdings erfordert sie etwas mehr Aufmerksamkeit beim Wähler und mehr Arbeit beim Auszählen. Dabei mag als Nachteil empfunden werden, dass die üblichen zwei bis drei Wochen zwischen den Wahlgängen wegfallen, die den beiden Kandidaten die Möglichkeit zu neuer Wahlwerbung geben. Beispiele von Alternativen zur Stichwahl auf einem einzigen Stimmzettel:
- Integrierte Stichwahl (englisch „Instant-Runoff Voting“)
- Ersatzstimme
Einsatz
In Deutschland sind Stichwahlen in zahlreichen Bundesländern als Bestandteil des Kommunalwahlrechts für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamten (z. B. Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister) vorgesehen. Fünf Wahlgänge und somit vier Stichwahlen gab es bei der Wahl des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein 2005.
In Ländern, in denen der Präsident direkt vom Volk gewählt wird (z. B. Frankreich), gibt es ebenfalls eine Stichwahl zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten.
Beispiel
Warum mehrere Wahlgänge nötig sein können, soll folgendes Beispiel veranschaulichen. Es soll über den Nachtisch abgestimmt werden, vorgeschlagen wurden Äpfel, Birnen, Kirschen, Kuchen und Eis.
Erster Wahlgang | |
---|---|
Nachtisch | Stimmen |
Äpfel | 2 |
Birnen | 2 |
Kirschen | 1 |
Kuchen | 3 |
Eis | 4 |
Man kann also feststellen, dass eine Mehrheit für Eis ist. Wenn allerdings all diejenigen, die für Obst gestimmt haben, lieber irgendein Obst hätten als Kuchen oder Eis, dann wurde hier offensichtlich dem eigentlichen Wählerwillen nicht entsprochen. Schlimmer noch, auch eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, wie sie häufig üblich ist, fördert den Wählerwillen nicht zu Tage. Erst in weiteren Wahlgängen, die zum Beispiel wie folgt aussehen könnten, wird offensichtlich, was tatsächlich eine Mehrheit der Wähler für die beste Lösung hält:
Zweiter Wahlgang | |
---|---|
Nachtisch | Stimmen |
Äpfel | 3 |
Birnen | 2 |
Kuchen | 3 |
Eis | 4 |
Dritter Wahlgang | |
---|---|
Nachtisch | Stimmen |
Äpfel | 5 |
Kuchen | 3 |
Eis | 4 |
Nun muss natürlich aus dem gleichen Grund noch ein vierter Wahlgang folgen, der dadurch entschieden werden wird, wie viele der Kuchenanhänger lieber Eis oder lieber Äpfel wollen.
Die Entsprechung zu verschiedenen Nachtischsorten könnten bei tatsächlichen Wahlen beispielsweise politische Lager wie „rechts“ und „links“ sein, wo es absurd wäre, wenn ein Lager schlechtere Chancen hätte, nur weil in ihm mehr Kandidaten antreten, auf die sich die Wählerstimmen aufteilen können. In echten politischen Situationen muss aber natürlich auch berücksichtigt werden, dass bei zu vielen Wahlgängen Wähler durch den Aufwand abgeschreckt werden, weswegen man sich häufig auf eine einfache Stichwahl – also einen zweiten und letzten Wahlgang – beschränkt.
Weblinks
Einzelnachweise
- Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 25.04.2016. In: ris.bka.gv.at. Abgerufen am 25. April 2016.
- § 44a KomWG, Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang – Gesetze des Bundes und der Länder. In: lexsoft.de. Abgerufen am 25. April 2016.