Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)

Die Steuerbemessungsgrundlage ist die technisch-physische oder monetäre Größe, die als Grundlage für die Berechnung der Steuer dient, so dass damit der anzuwendende Steuertarif bestimmt und damit die Steuerschuld ermittelt werden kann.

Beispiele:

Vereinfachtes Beispiel

Einkommensteuertabellen 2010 bis 2014 für Ledige ohne Solidaritätszuschlag

Bei Arbeitnehmern wird nicht das gesamte Bruttoarbeitsentgelt versteuert. Für sie gelten in Deutschland mehrere Freibeträge. Vom Brutto werden mindestens die Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten), die Vorsorgepauschale und die Sonderausgabenpauschale abgezogen. Der verbleibende Betrag wäre die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen).

Beispiel Steuerklasse I für das Jahr 2022:
  30.000 € Bruttoarbeitslohn (jährlich)
—  1.000 € Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten)
—  5.313 € Vorsorgepauschale   
—     36 € Sonderausgabenpauschale
= 23.651 € Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen)
Darauf wird der Einkommensteuertarif angewendet, der den Grundfreibetrag
von 9.984 € automatisch berücksichtigt. Damit ergeben sich:
  3.186,00 € Lohn- bzw. Einkommensteuer (jährlich)[1]
    0,00 € Solidaritätszuschlag (jährlich)

Bei Alleinerziehenden gilt in Deutschland zusätzlich ein Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 4.008 Euro, der die Bemessungsgrundlage im Beispiel auf 19.643 Euro jährlich reduziert.[2] Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vermindern sich dadurch auf 2.114 Euro beziehungsweise 0,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

Der deutsche Gesetzgeber verwendet ausdrücklich an verschiedenen Stellen den Begriff Bemessungsgrundlage, u. a. in der

Siehe auch

Wiktionary: Bemessungsgrundlage – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive)
  2. Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Memento vom 1. April 2016 im Internet Archive)

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