Steuerabzug

Als Steuerabzug wird in der Finanzwissenschaft und Steuerlehre eine besondere Steuererhebungsform der Abzugsteuern bezeichnet.

Allgemeines

Die meisten Steuerarten werden aufgrund einer Steuererklärung durch Veranlagung erhoben. Das hat zur Folge, dass der steuerbare Tatbestand beim Steuerobjekt bereits eingetreten ist, die Steuerzahlung des Steuerbetrags jedoch erst nach dem Steuerbescheid durch den Steuerpflichtigen erfolgen muss. In diesem Zeitraum kommt es zu einer faktischen Steuerstundung. Beim Steuerabzug dagegen hat sich der Steuergesetzgeber dazu entschieden, das Quellenprinzip steuertechnisch durch Steuerabzug durchzusetzen.[1] Dies führt dazu, dass die Steuer bereits an der Quelle des Ertrags oder einer Einkunftsart abgezogen wird. Die Steuer wird direkt bei der Entstehung der Steuerbemessungsgrundlage und nicht erst später beim Steuerpflichtigen erhoben.[2] Hierdurch sind Steuerschuldner/Steuerträger und Steuerzahler nicht identisch, denn letzterer ist die Ertrags- oder Einkunftsquelle.

Betroffene Steuerarten

Vom Steuerabzug sind sämtliche Abzugsteuern betroffen, die im Rahmen des Abzugsverfahrens von der Quelle einzubehalten sind.

Die Einkommensteuer ist allgemein eine Veranlagungssteuer, doch gibt es hierbei einige Ausnahmen. Ein Steuerabzug an der Quelle wird bei der Lohnsteuer (Quelle: Arbeitgeber), bei der Kapitalertragsteuer (Quelle: Zahlungspflichtiger wie Emittenten bei Dividenden oder Kreditinstitute bei Habenzinsen), beim Steuerabzug bei Bauleistungen (Quelle: Auftraggeber) und in bestimmten Fällen der beschränkten Steuerpflicht vorgenommen.[3] Zu letzterer gehören die Aufsichtsratsteuer, Einkünfte von Künstlern, Sportlern usw. und Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Urheberrechten, Lizenzen usw. (§ 50a Abs. 1 EStG).

Die Umsatzsteuer, deren Steuerdestinatar eigentlich der Verbraucher ist (indirekte Steuer), wird im Regelfall durch den Unternehmer als Steuerschuldner einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (§ 13a Abs. 1 UStG). Der Vorsteuerabzug funktioniert wie ein Steuerabzug, das gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer, für den erklärten Innergemeinschaftlichen Erwerb und für erklärte, als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer.

Liegen die Ertrags- oder Einkunftsquellen im Ausland, so wird dort die Quellensteuer vom Quellenstaat abgezogen und einbehalten.

Steuertechnik

Nach § 43 EStG in Verbindung mit § 43a EStG sind zwei Abzugsverfahren zu unterscheiden, nämlich das Abzugsverfahren für Eigenkapitalanlagen und Lebensversicherungen sowie das als Zinsabschlag bezeichnete Verfahren für Fremdkapitalanlagen.[4]

Genauere steuertechnische Regelungen über den Steuerabzug enthält § 44 EStG für die Kapitalertragsteuer. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Steuerschuldner ist der Gläubiger des Kapitalertrags. Der Steuerabzug ist durch den Steuerzahler vorzunehmen, das ist die den „Kapitalertrag auszahlende Stelle“, also meist Kreditinstitute. Diese haben die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.

Kein Verlustausgleich

Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Zinseinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG ist ein Verlustausgleich mit Verlusten anderer Einkunftsarten nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 EStG).

Wirtschaftliche Aspekte

Das Quellenabzugsverfahren ist aus Sicht des Steuergläubigers der Veranlagung fiskalisch überlegen.[5] Bei erheblicher Steuerhinterziehung stellt das Verfahren sicher, dass überhaupt eine Einkommensteuer erhoben werden kann. Da der Zeitpunkt der der Steuerzahlung vorverlegt wird, entstehen für den Steuergläubiger Zinsvorteile. Schließlich führt die Delegation der Steuererhebung auf Unternehmen oder Institutionen zu einer Entlastung der Finanzverwaltung auch im Hinblick auf die Verwaltungskosten.

Umgangssprache

Ganz allgemein werden umgangssprachlich – steuerrechtlich jedoch unkorrekt – Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, mit denen die Einkommensteuer gemindert werden kann, als Steuerabzug bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 186
  2. Michael Hohlstein, Lexikon der Volkswirtschaft, 2009, S. 585
  3. Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1997, S. 3576
  4. Ute G. Richter, Finanzanlagen und Steuerstrategien in Europa, 1996, S. 86
  5. Ute G. Richter, Finanzanlagen und Steuerstrategien in Europa, 1996, S. 86
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