Sicherungsbot

Das Sicherungsbot (früher auch „Arrest“ genannt[1]) ist eine Form der Einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen im Fürstentum Liechtenstein.

Das Sicherungsbot ist unzulässig, soweit die Partei den gleichen Zweck durch eine Exekutionshandlung erreichen kann (Art. 274 Abs. 1 EO).

Sicherungsgründe

Beim Sicherungsbot müssen Gefährdung und der Anspruch glaubhaft gemacht werden. Die Gefährdung muss subjektiv durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufen sein (Sicherungsgründe – Art 274 EO, auch „Arrestgründe“ genannt).

Dies ist der Fall, wenn der Sicherungsgegner

  • Vermögensstücke beschädigt, zerstört, verheimlicht oder beiseiteschafft oder dies glaubhaft droht
  • durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte.

Sicherungsgründe sind auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner (Art. 274 Abs. 3 EO):

  • keinen festen Wohnsitz hat;
  • in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu entziehen, Anstalten zur Flucht trifft oder flieht;
  • nicht in Liechtenstein wohnt oder, wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste.

Ein Sicherungsbot darf nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inlande wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichtes hinreichend gedeckt erscheint (Art. 274 Abs. 4 EO).

Sicherheitsmittel

Sicherungsmittel können sein (Art 275 EO):

  1. die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Schuldners und die gerichtliche Hinterlegung von Geld;
  2. das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräusserung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt ist;
  3. das gerichtliche Drittverbot,[2] wenn der Schuldner an einen Dritten, einschließlich den Sicherungswerber selbst, eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat.
  4. Bei Grundstücken und bücherlichen Rechten kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung (Verfügungsbeschränkung) erlassen oder die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Zwangsverwaltung angeordnet werden (Art. 275 Abs. 3 EO).

Sicherheitsleistung

Bei unzureichender oder fehlender Bescheinigung des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses (Art. 283 Abs. 1 EO) kann das Gericht dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung auferlegen. Durch die Sicherheitsleistung wird jedoch die fehlende Bescheinigung der Gefährdung oder der Anspruch nicht ersetzt.

Wirkung des Sicherungsbots

Der Gläubiger erwirkt an den in Sicherung gezogenen beweglichen Sachen (Fahrnis) oder an der Forderung oder infolge der sicherheitsweisen Grundpfandverschreibung oder der Zwangsverwaltung ein Pfandrecht. Bei Verfügungsbeschränkungen erwirbt er ein Vorrangsrecht vor späteren Erwerbern dinglicher Rechte.

Zuständige Behörde

Vor Einleitung eines Rechtsstreites während desselben oder während des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann das Fürstliche Landgericht nach freiem Ermessen zur Sicherung des Rechts (Anspruchs) einer Partei auf Begehren derselben oder, wo es zulässig ist von Amts wegen das Sicherungsbots- oder Befehlsverfahren durchführen.

Ausnahmen von der Erlassung des Sicherungsbot

Sicherungsbote dürfen unter Umständen nicht erlassen werden, wenn sie

  • Vermögensgegenstände, einschließlich vermögenswerter Rechte, betreffen, die der Staat zu öffentlich-rechtlichen Zwecken (z. B. im Straf- oder Auslieferungsverfahren) beschlagnahmt hat,
  • aus staats- oder völkerrechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (z. B. gegen diplomatische Vertreter auswärtiger Staaten und gegen fremde Staaten (Art. 16 Abs. 1 und 2 RSOalt)),
  • gegen fremde staatliche Eisenbahnanstalten und ihre Fahrbetriebsmittel, soweit es sich nicht um Leihwagen oder um Wagen handelt, die Privaten gehören gerichtet sind (Art. 16 Abs. 3 RSOalt).

Literatur

  • Gerard Batliner: Sicherungsbot und Amtsbefehl "Die einstweilige Verfügung" nach liechtensteinischem Recht. Dissertation, Schaan 1957 (veraltet).

Einzelnachweise

  1. Art 17 RSOalt Diese Bestimmungen der Rechtssicherungs-Ordnung (vom 9. Februar 1923, LGBl 8/1923) wurden 1972 durch LGBl 32/1/1972 aufgehoben und weitestgehend in die Exekutionsordnung (EO) übernommen.
  2. Das Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Durch dieses Verbot erwirbt der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht (Art. 275 Abs. 2 EO).

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