Schutzwagen
Schutzwagen (auch: Sicherheitswagen) sind Eisenbahnwagen, die zum Schutz von Personen und Gütern in einen Zug eingestellt werden.
Heutige Nutzung
Schutzwagen werden heute bei der Beförderung überlanger Ladungen, bestimmter Sondertransporte wie z. B. Castor-Behältern mit nuklearem Material und beim Einsatz besonderer Dienstwagen wie einem Kranwagen genutzt. Auch müssen zwischen Gefahrgütern bestimmter Klassen Mindestabstände eingehalten werden. Sollte ein Umreihen der Ladeeinheiten oder Wagen nicht möglich sein oder zum Ziel führen, können alternativ Schutzwagen eingestellt werden.
Historische Nutzung
Zu Zeiten des Dampfbetriebs wurden Schutzwagen bei Personenzügen mit höherer Geschwindigkeit zwischen die Lokomotive und deren Tender einerseits und die folgenden Personenwagen andererseits eingereiht.[1] Sie waren entweder leer oder wurden als Gepäckwagen genutzt. Hofzüge verkehrten grundsätzlich mit einem Schutzwagen. Der Schutzwagen sollte bei einem Eisenbahnunfall helfen, die Bewegungsenergie des Zuges aufzunehmen. Außerdem mussten Schutzwagen bei gemischten Zügen mit Güter- und Personenbeförderung zwischen Wagen mit gefährlichen Gütern und Personenwagen eingestellt werden. Dies sollte die Reisenden vor der Gefahr, die von der Ladung ausging, schützen, etwa vor brennbaren Gütern oder verrutschendem Langholz. Bei den meisten Eisenbahngesellschaften gab es Vorschriften zum Einsatz der Schutzwagen. Postwagen durften meist nicht als Schutzwagen fungieren, weil in ihnen während der Fahrt Post durch Beamte sortiert wurde.
Bei der Deutschen Reichsbahn wurden Schutzwagen in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs zum 8. Oktober 1933 abgeschafft.[2]
Literatur
- Freiherr von Röll: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 421 ff. (zeno.org [abgerufen am 23. Juli 2010]).
Einzelnachweise
- Vgl.: Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter. Jg. 1898, Nr. 51 vom 5. Februar 1898, S. 36, Bekanntmachung Nr. 51.
- Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Hrsg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion Mainz vom 7. Oktober 1933, Nr. 46. Bekanntmachung Nr. 557, S. 206.