Scheinvater

Scheinvater oder Kuckucksvater bezeichnet den sozialen Vater eines Kindes (Kuckuckskindes), der im Glauben war oder ist oder vorgibt, der biologische Vater des Kindes zu sein. In dieser Situation fallen rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinander. Häufig, aber nicht zwingend, handelt es sich dabei zugleich um den rechtlichen Vater.[1][2]

Recht

Der vermeintliche Vater hat in der Regel ein Recht auf eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, nämlich dann, wenn er nicht bereits der juristische Vater ist, oder das Recht auf eine Vaterschaftsanfechtung, wenn er bereits der juristische Vater ist. Auch ein privater Vaterschaftstest ist möglich (ein Abstammungsgutachten mit DNA-Analyse), sofern beim minderjährigen Kind die Mutter die schriftliche Zustimmung zum Test gibt. Allerdings führt das Ergebnis eines solchen Tests nicht automatisch zu rechtlichen Wirkungen betreffend das Vater-Kind-Verhältnis; ein solcher Test kann jedoch die Entscheidungsgrundlage für ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung oder Vaterschaftsanfechtung sein.

Hat eine Ehefrau ihrem Mann verschwiegen, dass für ein eheliches Kind auch ein anderer Mann als biologischer Vater in Frage kommt, kann dies nach einer Scheidung zur Kürzung oder Streichung ihres Unterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mann wegen seines vermeintlich leiblichen Kindes jahrelang seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat.[3][4] Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde bleibt jedoch bis zur Rechtskraft einer Vaterschaftsanfechtung bestehen.

Mit der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfällt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind rückwirkend und der Anspruch auf den bis dahin bereits geleisteten Unterhalt geht auf den Scheinvater über. Allerdings fehlt es bisher an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, mit der der Scheinvater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter geltend machen kann, um den leiblichen Vater herauszufinden. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2015, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen solchen Auskunftsanspruch darstellt.[5]

Das Kind hat nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2016 unter keinen Umständen einen Anspruch darauf, seinen leiblichen Vater herauszufinden.[6]

Zur rechtlichen Einordnung der Elternschaft, auch in Österreich und der Schweiz:

Zum Begriff der Verwandtschaft, auch in Österreich und der Schweiz:

Statistik

Gemäß einer britischen Studie über 3000 zwischen 1950 und 2004 durchgeführte Verwandtschaftsuntersuchungen beträgt die Quote der sogenannten „Vaterschaftsdiskrepanzen“ im Median 3,7 Prozent. Die Autoren der Studie halten es für wahrscheinlich, dass durch den zunehmenden Einsatz von DNA-Analysen mehr Fälle von Kuckuckskindern aufgedeckt werden und deren Zahl nach oben korrigiert wird.[7]

Nach einer Meta-Analyse über 67 Studien liegt die Rate der Scheinväter unter den Vätern bei fast 2 Prozent. In den einzelnen Studien liegen die Raten zwischen 0,4 Prozent und fast 12 Prozent. Männer, die zweifeln, tun dies den Studien zufolge in 15 bis 50 Prozent der Fälle zu Recht.[8][9]

Literatur

  • Hildegard Haas, Claus Waldenmaier: Der Kuckucksfaktor. Raffinierte Frauen? Verheimlichte Kinder? Zweifelnde Väter? Gennethos, München 2004, ISBN 3-938321-00-8 (Besprechung).
Wiktionary: Scheinvater – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. (PDF, 203KB) Bundesregierung, 1. April 2020, abgerufen am 3. November 2022.
  2. Papenheim, Heinz-Gert: „Scheinvater“, Anfechtung der Vaterschaft, Auskunftspflicht der Mutter, Scheinvaterregress. Caritasverband für das Bistum Essen e. V., 27. Mai 2020, abgerufen am 3. November 2022 (deutsch).
  3. Simone Schmollack: BGH zu Kuckuckskindern: Lüge der Mutter kann sie Unterhalt kosten. In: Der Spiegel. 3. April 2012, abgerufen am 1. Juli 2020 (Bericht über Scheinväterschaften im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs).
  4. Meldung: Recht: Scheinväter dürfen nach Scheidung Unterhalt kürzen. In: Ärzte Zeitung. 15. Mai 2012, abgerufen am 1. Juli 2020.
  5. BVerfG, 24. Februar 2015, AZ 1 BvR 472/14
  6. BVerfG, 19. April 2016, AZ 1 BvR 3309/13
  7. Mark Bellis: A testing time for fathers – More than one in 25 dads could unknowingly be raising another man’s child. Liverpool John Moores University, 31. August 2005, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 20. September 2008; abgerufen am 30. November 2013 (englisch).
  8. Buchbesprechung: Testosteron-Mangel: Von verheimlichten Kindern und zweifelnden Vätern. In: Ärzte Zeitung. 2. November 2004, abgerufen am 30. November 2013 (zu Hildegard Haas, Claus Waldenmaier: Der Kuckucksfaktor. Raffinierte Frauen? Verheimlichte Kinder? Zweifelnde Väter? München 2004): „Experten schätzen, daß jedes zehnte Kind in Deutschland ein »Kuckuckskind« ist.“
  9. Kermyt G. Anderson: How Well Does Paternity Confidence Match Actual Paternity? Evidence from Worldwide Nonpaternity Rates. In: Current Anthropology. Band 48, Nr. 3, Juni 2006, S. 513–520 (PDF: 101 kB, 8 Seiten auf anth.uconn.edu (Memento vom 19. April 2015 im Internet Archive)) – zitiert in: Axel Meyer: Zweifelhafte Vaterschaft: Kuckuckskinder häufiger als gedacht. In: Handelsblatt.de. 7. Januar 2010, abgerufen am 30. November 2013.
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