Religionspolitik

Mit Religionspolitik wird eine Rechts- und Kulturpolitik beschrieben, die aktiv auf die bestehenden Normen einwirkt, welche das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften beschreiben – so das Religionsverfassungsrecht oder Staatskirchenrecht. Im erweiterten Sinne ist Religionspolitik Teil des Prozesses der Neuformierung von Religion und der Neuaushandlung der Rolle von Religionen, die in der jüngeren Vergangenheit als auch in der Gegenwart zunehmend an Bedeutung gewinnt.[1]

In der Bonner Republik vor 1989 wurden diese Grundlagen, die einem fundamentalen Kompromiss der Weimarer Verfassung zugrunde liegen, lange weder besonders thematisiert noch verändert. International wurde Religionspolitik aufgrund des lange vorherrschenden Postulats einer zunehmend säkularisierten Moderne wenig beachtet. Genauso galt die Europäische Union lange Zeit als rein säkulare politische Gemeinschaft, in der Religion nicht zu thematisieren sei.[1][2] Mit dem Vertrag von Maastricht und insbesondere dem Vertrag von Lissabon kam es zu einer Neuformierung eines Religionsverfassungsrechts auf europäischer Ebene.[3] Die entgegen der Säkularisierungsthese zunehmende Bedeutung der Religionen hat unter anderem zur Vorstellung einer postsäkularen Gesellschaft, so bei Jürgen Habermas geführt.

Religionspolitische Grundlagen

Klassische religionspolitische Modelle

Im Raum der EU kann man drei religionspolitische Modelle unterscheiden, welche das institutionelle Verhältnis zwischen Staat und Religion sehr unterschiedlich regeln:[4]

Staatskirche

Beim Staatskirchentum wird eine bestimmte Religionsgemeinschaft oder Konfession in einem Staat zur offiziellen Religion erklärt wird, wie zum Beispiel in Griechenland die autokephal-nationale orthodoxe Kirche durch Artikel 3 der griechischen Verfassung[5]

Laizismus

Der Laizismus als strikte Trennung von Kirche und Staat ist in Frankreich mit Ausnahme der damals deutschen Gebiete (vgl. Konkordat von 1801) seit 1905 herrschende Verfassungstradition. Dieses Gesetz geht auf den seit der Französischen Revolution bestehenden Konflikt über die Rolle der Katholischen Kirche zurück, in dem schließlich die antiklerikale Strömung die Oberhand gewann, die den Einfluss der Kirche vor allem im Schulwesen radikal schwächen wollte. Seither existieren verschiedene Interpretationen dieses Prinzips nebeneinander: eine liberale, die vor allem die allgemeine Religionsfreiheit betont und eine radikale, die die Religion generell aus Politik und Öffentlichkeit verdrängen möchte. Auch in Frankreich kam es danach zu Formen fördernder Kooperation von Staat und Kirche und einer Wiederannäherung nach dem Ersten Weltkrieg. Der Unterhalt von katholischen Kirchengebäuden von vor 1905 ist etwa Sache der staatlichen Denkmalpflege, weil sämtliche kirchlichen Besitztümer 1789 enteignet und verstaatlicht wurden – als Ausgleich dafür wurden bis 1905 Aufwendungen der katholischen Kirche sowie die Besoldung ihrer Mitarbeiter vom Staat finanziert, was eine Art von katholischer Staatskirche geschaffen hatte. Diese Finanzierung wurde 1905 ersatzlos gestrichen, der Erhalt der sich in staatlichem Besitz befindlichen Kirchengebäude ist aber weiterhin Sache des Staates. Im Widerspruch zum Wortlaut des Trennungsgesetzes von 1905 werden Religionsgemeinschaften, insbesondere die römisch-katholische Kirche und der Islam, aktuell auf vielfältige Weise gefördert. Die tatsächliche Rechtslage ist in den Einzelheiten oft unübersichtlich und widersprüchlich.[6]

Auch die Türkei versteht sich laut Artikel 2 ihrer Verfassung als „demokratischer laizistischer und sozialer Rechtsstaat“. Der türkische Laizismus beinhaltet eine starke staatliche Kontrolle der Religion, alle Religionen stehen ebenso wie die Hauptreligion, der sunnitische Islam, unter staatlicher Aufsicht.[7] Kemalistische Parteien sind mittlerweile in der Opposition, der türkische Laizismus wurde dadurch zunehmend aufgeweicht, dies auch im Widerstand gegen teilweise gewaltsame Widerstände unter anderem des streng kemalistischen Militärs.

Kooperationsmodell

In Deutschland gilt ein Staatskirchenrecht aus der Weimarer Reichsverfassung, was zuweilen als „hinkende Trennung[8] charakterisiert worden ist. Es wird geprägt durch den Weimarer Kirchenkompromiss mit staatskirchenrechtlichen Verträgen, Konkordat und Subsidiaritätsprinzip. Nach Campenhausen ist die deutsche Trennung von Staat und Kirche weniger abwehrend oder ausgrenzend gestaltet als in Frankreich, sondern betont die Gleichmäßigkeit von Berücksichtigung und Förderung. Die Abwehr der Diskriminierung auch von Nichtreligiösen und der Sicherung individueller Freiheit geschieht durch eine neutrale Ausstattung von Rechtsbereichen wie Ehe, Schule, Sozialhilfe, Denkmalschutz u. a. m., die den Bürger nicht unter die Prinzipien einer fremden Konfession zwingt.[6] Die aktuelle staatskirchenrechtliche Auslegung sieht die deutsche Verfassung keineswegs mit der Forderung nach einem Ignorieren und Nivellieren des Religiösen im Einklang und man sei weit davon entfernt, Atheismus als alleiniges Leitbild der Verfassung anzusehen. Der Staat sei ebenso nicht in der Pflicht, Erfolgsgleichheit herzustellen.[9] Verbände von Freidenkern und Atheisten in Deutschland sahen im deutschen Staatskirchenrecht zunächst eine Form der Diskriminierung. Mittlerweile sind unter anderem der Bund für Geistesfreiheit sowie der Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschlands als Körperschaft des öffentlichen Rechts analog den Religionsgemeinschaften anerkannt. Sie werden wie andere kleinere Religionsgemeinschaften öffentlich gefördert; ein Anspruch, für sämtliche Konfessionslosen zu sprechen, jedoch nicht anerkannt.

Europaweite religionspolitische Themen

Das Zusammenwachsen der Europäischen Union könnte über kurz oder lang eine deutsche Besonderheit nämlich das im deutschen Staatskirchenrecht verankerte '„Privilegienbündel – gefährden. Unter dem Begriff „Privilegienbündel“ werden Rechte und Vorteile zusammengefasst, die den Kirchen sowie anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eingeräumt werden, die in Deutschland den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus besitzen.[10][11]

Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum der EU

Der Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum ist in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich geregelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dazu in seinen Urteilen differenziert entschieden und dabei den regionalen Traditionen Rechnung getragen.[12]

Der Konflikt um die Aufnahme eines Gottesbezugs in eine künftige EU-Verfassung

Bei den Verhandlungen um den Vertrag über eine Verfassung für Europa kam es zu einem Streit über die Aufnahme einer Invocatio Dei[13], eines (christlichen) Gottesbezuges, in die Präambel einer künftigen EU-Verfassung.[14]

Von konservativer Seite wurde der fehlende Bezug des Verfassungsentwurfs auf die christlichen Wurzeln Europas kritisiert. Die Forderung nach einem Gottesbezug in der Verfassung, die vor allem katholisch geprägte Länder wie Polen, Irland und Italien vertreten hatten, wurde auch von der römisch-katholischen Kirche und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bekräftigt.[15]

Dagegen hatte Frankreich, das traditionell großen Wert auf die Trennung von Kirche und Staat legt, eine Aufnahme des Gottesbezugs in die Präambel abgelehnt und eine Kompromissformulierung durchgesetzt, die nur allgemein auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“ Bezug nimmt. Da der Vertrag von 2004 zwar unterzeichnet wurde, aber nie in Kraft trat, bleibt diese Streitfrage für künftige Verhandlungen offen.

Auseinandersetzungen um den Geltungsanspruch von Scharia-Normen

Die EU als Werte-Gemeinschaft sieht sich mit zu ihrer Charta der Grundrechte inkompatiblen rechtspolitischen Forderungen islamistischer, neofundamentalistischer Gruppierungen (z. B. IGMG und FIOE) sowie salafistischer Kreise konfrontiert[16], welche der Scharia, dem theokratischen islamischen Recht und Gesetz, das alle Lebensbereiche regelt, in EU-Mitgliedsstaaten – auch nach wahhabitischem Vorbild – Geltung verschaffen wollen.[17] Der Begriff Scharia[18] bezeichnet ein religiös begründetes, gottesrechtliches System: Gesetze und Rechtsnormen stammen nach islamischem Glauben direkt von Allah. Sie basieren auf drei Quellen: dem von Allah offenbarten Koran, den Hadith-Sammlungen, Überlieferungen vom normsetzendes Reden und Handeln des Propheten Mohammed und der Sunna, den Auslegungen, den Kommentaren – vorwiegend mittelalterlicher – islamischer Theologen und Rechtsgelehrter.[19] Gottesgesetz ist menschlichen Gesetzen übergeordnet.

Die EU verweist in Auseinandersetzung mit den rechtspolitischen Geltungsansprüchen des Islams darauf, dass Religionsfreiheit kein schrankenloses Recht darstellt, sondern dass die Religionsfreiheit bei Normkollisionen mit anderen Grundrechten – in Abwägung – ihre Grenzen findet. Es geht um die Verteidigung der EU-Grundwerte, wie sie für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates kodifiziert sind. In dem Urteil Wohlfahrtspartei vs. Türkei hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass und warum die Scharia nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist:

„The Court concurs in the Chamber’s view that sharia is incompatible with the fundamental principles of democracy, as set forth in the Convention.“[20]

Sowohl die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam als auch die Arabische Charta der Menschenrechte stellt alle Grund- und Menschenrechte prinzipiell unter den Vorbehalt der Scharia. Die Scharia ist der Bezugsrahmen ihrer Geltung.[21] Zudem gibt es keinen arabischen Menschenrechtsgerichtshof, wo man Grundrechte einklagen könnte.

In diesem Zusammenhang riefen im Jahre 2006 futurologische „Gedankenspiele“ des damaligen niederländischen Justizministers Piet Hein Donner eine Protestwelle hervor:

„Es ist für mich von sicherer Gewissheit: wenn morgen zwei Drittel aller Niederländer die Scharia einführen wollten, dann muss diese Möglichkeit gegeben sein. Könnte man es legal vereiteln? Es wäre auch ein Skandal zu sagen ‚das ist nicht erlaubt!‘. Die Mehrheit zählt. Das ist die Essenz der Demokratie.“[22]

Scharianormen benachteiligen die Frauen vor allem im Erb-, Ehe- und Familienrecht.[17] Sie gewähren dem Mann in der Ehe ein Züchtigungsrecht.

Der rheinland-pfälzische Justizminister Jochen Hartloff (SPD) hält nach einer Meldung der Berliner Boulevardzeitung B.Z. die Einführung von privaten Scharia-Schiedsgerichten im zivilen Rechtsbereich für denkbar, die auf freiwilliger Basis von den Streitparteien angerufen werden könnten – wie es in Großbritannien bereits gängige Praxis ist.[23] Justizminister Jochen Hartloff hatte laut Meldung der B.Z. gesagt:

Bei zivilen Rechtsstreitigkeiten halte er Scharia-Gerichte in Form von Schiedsgerichten für möglich. Dabei dürften keine Straftaten verhandelt werden, sondern nur Streitigkeiten über Geld, Scheidungen und Erbsachen. Beide Streitparteien müssten ein solches islamisches Gericht akzeptieren. Zudem sei die Scharia nur in einer modernen Form akzeptabel.[24][25][26]

In den Staaten der EU kann die Scharia durch die Auslegung von Internationalem Privatrecht (IPR) – vor allem im Familienrecht – Rechtswirkung entfalten, wenn ein Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. In diesen Kollisionsfällen beantwortet das internationale Privatrecht die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist.[27]

Allerdings findet in Deutschland die Geltung ausländischen Rechts ihre Grenzen, wenn es in Widerspruch zum Ordre public steht, wenn es mit den wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar ist.[28][29]

In Deutschland kam es 2007 zu einem Eklat um die sogenannte Frankfurter Koran-Entscheidung, um das Verhalten einer Familienrichterin am Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Scheidungsverfahren zwischen zwei – „gemäß den Vorschriften des Korans“, nach marokkanischem Recht, verheirateten Muslimen. Die 26-jährige Muslima war von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Eine Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres schien für sie der einzige Ausweg, um dem Terror ihres Ehemannes zu entkommen. Eine Frankfurter Amtsrichterin lehnte einen diesbezüglichen Antrag auf Prozesskostenhilfe[30] unter Zugrundelegung des IPR ab und entschied, es seien in diesem Fall ausländische Scharianormen anzuwenden, und sie argumentierte mit dem Koran, medinische Sure 4 an-Nisā' (Die Frauen) Vers 34:

Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie ausgezeichnet hat... Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch daraufhin wieder gehorchen, dann unternehmt weiter nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.

4:34 nach Paret

Im Koran sei das Züchtigungsrecht des Mannes begründet.[31] Nach Intervention des Anwaltes der Klägerin erklärte das Frankfurter Amtsgericht die Richterin für befangen und übertrug das Verfahren einem anderen zuständigen Richter.[30]

Am 22. Januar 2019 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarats eine Resolution mit dem Titel „Die Scharia – Die Erklärung von Kairo und die Europäische Menschenrechtskonvention“.[32] Die Parlamentarische Versammlung des Europarats zeigt sich in der Resolution „hochbesorgt“ darüber, „dass die Scharia, inklusive der Bestimmungen, die der Europäischen Menschenrechtserklärung (EMRK) klar widersprechenden, in mehreren Mitgliedländern des Europarats offiziell oder offiziös angewendet werden, entweder im ganzen Land oder in Teilen des Landes“.[33] Obwohl die Resolution keinen zwingenden Charakter besitze, sei sie „von höchster politischer Bedeutung“, schrieb das „European Center for Law and Justice“ (ECLJ[34]) in einer Pressemitteilung.[35] Während 69 Abgeordnete für die Resolution stimmten, votierten die 14 türkischen und aserbaidschanischen Abgeordneten geschlossen dagegen.[36]

Regionale religionspolitische Themen

Gleichgeschlechtliche Ehe

In Frankreich war seit 1999 mit dem Zivilen Solidaritätspakt (auch PACS [paks] vom französischen pacte civil de solidarité) eine zivilrechtliche eingetragene Partnerschaft mit Gütergemeinschaft, gemeinsamer steuerlicher Veranlagung und steuerlich günstigen Erbbestimmungen möglich gewesen, die weitgehend unstrittig war und unabhängig von der sexuellen Orientierung genutzt werden konnte. Eine vollgültige gleichgeschlechtliche Ehe wurde erst mit dem 29. Mai 2013 möglich.[37] Das Vorhaben sorgte für Kontroversen in der Öffentlichkeit und war direkt mit der seit der Französischen Revolution (beziehungsweise der laizistischen Gesetzgebung 1905) bestehenden Spaltung des Landes in Anhänger und Gegner der Monarchie und der Rechte der katholischen Kirche verbunden.[38] Im Januar 2013 demonstrierten mehrere Hunderttausend Menschen jeweils für oder gegen die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe.[39][40][41]

Schweizer Minarettstreit

Das Minarett der Mahmud-Moschee (Zürich) 2013 in der Farben der Regenbogenfahne

Der Schweizer Minarettstreit wurde ab 2007 ausgetragen. Er führte 2009 per Volksabstimmung zur Aufnahme eines Bauverbots in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.[42] Eine Besonderheit des Streits ist das allein auf Minarette, nicht Moscheen per se gerichtete Verbot. Damit ist juristisch schwieriger, eine Verletzung der Religionsfreiheit anzunehmen, da die freie Religionsausübung selbst ja durch die Verfügbarkeit der Gotteshäuser nicht in Frage gestellt ist. Als Problem stellte sich hier insbesondere die optische oder akustische Präsenz der islamischen Gemeinden und ihrer Bauten in der Öffentlichkeit dar. Die öffentliche Ablehnung von Minaretten in der Schweiz war ein relativ neues Phänomen. Der Bau der ersten Moschee in der Schweiz (Mahmud-Moschee in Zürich, gebaut von August 1962 bis Juni 1963) löste kaum Kritik aus.[43] Sie hat einen zweistöckigen Gebetsraum und ein 18 m hohes Minarett.

Streitfragen mit der erneuerten deutschen jüdischen Gemeinde

In Deutschland intensivierte sich im Jahr 2012 die religionspolitische Debatte – und erregte internationale Aufmerksamkeit – infolge des Beschneidungsurteils des Landgerichts Köln,[44] welches eine Zirkumzision von Minderjährigen aus religiösen Gründen als Körperverletzung wertete.[45]

Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln vertrat darin die Ansicht, dass dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung in Abwägung mit dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung Vorrang zukäme. Dieses Urteil stellte für jüdische und muslimische Gläubige einen nicht akzeptablen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften dar. Diese religionspolitische Kontroverse mündete in eine Erweiterung des Bürgerlichen Gesetzbuches um den § 1631d, welcher nun die Beschneidung männlicher Kinder aus nichtmedizinischen, sprich religiösen Motiven regelt. Absatz 2 der neuen Bestimmung lässt Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu.

Auch andere religiös begründete und daraufhin von Behörden gewährte Ausnahmegenehmigungen, wie zum Beispiel für das rituelle Schächten, also das betäubungslose Schlachten von Tieren – aufgrund von Koscher- oder Halāl-Speisevorschriften –, rufen immer wieder den Protest von Tierschützern hervor.[46]

Islam in Deutschland

Nach Hochrechnungen der MLD-Studie Muslimisches Leben in Deutschland[47] (2008) leben zwischen 3,8 und 4,3 Millionen Muslime in Deutschland, was etwa 5 % der Gesamtbevölkerung entspricht. Sie gehören verschiedenen islamischen Glaubensrichtungen an, in Prozent:[48]

Sunniten (74,1%), Aleviten (12,7%), Schiiten (7,1%), Ahmadiyyas (1,7%), Ibaditen (0,3%), Sufis (0,1%), Sonstige (4,0%).

Während das liturgische Glockenläuten christlicher Kirchen – laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[49]  – erlaubt ist, weil es innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung liegt (Sozialadäquanz), wird über die Zulässigkeit des islamischen Gebetsrufes, des Adhān vom Minarett der Moscheen, kontrovers debattiert.[50]

Die muslimische Religionsgemeinschaft kennt im Gegensatz zu den christlichen Konfessionen keine Kirchenstruktur und keine registrierte Mitgliedschaft. Nach der MLD-Studie sind etwa 20 % der in Deutschland lebenden Mitglieder in einem religiösen Verein.[51] Dies ist vor dem Hintergrund des Anspruches der muslimischen Verbände zu betrachten, als repräsentative Vertretung aller Muslime in Deutschland anerkannt zu werden.

Um das Verhältnis zwischen dem deutschen Staat und den hier lebenden Muslimen auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, rief die damalige Bundesregierung im Jahre 2006 die erste Deutsche Islamkonferenz (DIK) ins Leben. Es ging um die dauerhafte Etablierung einer institutionalisierten Kooperation zwischen Staat und Muslimen mit dem Ziel einer besseren Religions- und Integrationspolitik: der deutsche Staat war auf der Suche nach einem zentralen Ansprechpartner für den Dialog mit Muslimen.

Die großen islamischen Dachverbände, die an der Konferenz teilnahmen, der ZMD, die DITIB, der IR und der VIKZ, hatten ebenfalls ein Interesse daran, einen zentralen Koordinationsrat der Muslime zu schaffen. Bisher sind die Muslime in Deutschland noch nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt, was die Voraussetzung für die Erlangung eines Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts wäre, ein Status, der zahlreiche Sonderrechte und steuerliche Vorteile mit sich brächte.[52] Die amtliche Anerkennung eines zentralen religiösen Dachverbandes als Sprecher für den Islam als Religionsgemeinschaft würde auch die Einführung eines ordentlichen Schulfaches islamischer Religionslehre ermöglichen.

Im Anschluss an die Islamkonferenz schlossen sich die vier großen islamischen Dachverbände ZMD, die DITIB, IR und VIKZ am 11. April 2007 zum Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM) zusammen, mit dem Anspruch, dass dieser in Zukunft der zentrale Sprecher für alle deutschen Muslime gegenüber dem Staat sein soll.

Islamischer Religionsunterricht als ordentliches Schulfach

Das Grundgesetz regelt im Artikel 7 Abs. 3, dass Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften erteilt werden muss.

Auf dem Hintergrund der Ergebnisse der Deutschen Islamkonferenz – mit der Schaffung des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland – sah die nordrhein-westfälische Landesregierung rechtliche Voraussetzungen bereits als erfüllt an, um in NRW islamische Religionslehre als ordentliches Schulfach einführen zu können, obwohl eine Anerkennung des Islam als Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus für alle muslimischen Glaubensrichtungen noch aussteht.[53] Am 22. Dezember 2011, zur Zeit der rot-grünen Regierung Kraft I, verabschiedete der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach,[54] in der Hoffnung, dass dem Land NRW bei der Veranstaltung des Religionsunterrichts in absehbarer Zeit ein islamischer Dachverband als Ansprechpartner für die muslimische Religionsgemeinschaft zur Verfügung stehen werde. Bis dahin bildet das Land NRW einen Beirat:

§ 132 a (4): Das Ministerium bildet einen Beirat, der die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts nach Absatz 1 als ordentliches Unterrichtsfach vertritt. Der Beirat stellt fest, ob der Religionsunterricht den Grundsätzen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz entspricht.[54]

Besetzung von Lehrstühlen für islamische Theologie und islamische Religionspädagogik unter Vorbehalt des KRM

Von 2004 bis 2010 war Sven Muhammad Kalisch ordentlicher Universitätsprofessor für Religion des Islam am Centrum für Religiöse Studien (CRS) der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Mit seiner Berufung wurden zum ersten Mal in der Geschichte Nordrhein-Westfalens angehende Lehrer für islamischen Religionsunterricht bzw. dessen Ersatzfach Islamkunde an einer deutschen Universität ausgebildet: Als erster Universitätsprofessor für islamische Theologie an der Uni Münster durfte Sven Kalisch Lehrer für den Islamkunde-Unterricht an deutschen Schulen ausbilden. Als Wissenschaftler hat er es aber auch gewagt, öffentlich zu zweifeln, dass Mohammed tatsächlich gelebt hat.[55]

Soll ein Professor an eine katholische Fakultät berufen werden, bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung „Nihil obstat“ des Bischofs: es steht nichts dagegen. Auch ist er verpflichtet, gemäß den dogmatischen Glaubensgrundsätzen zu unterrichten, sonst kann der Bischof ihm die Lehrberechtigung entziehen. Der Forschungsfreiheit werden hierdurch enge Grenzen gesetzt: eine ergebnisoffene Forschung ist nicht möglich.

Wie der Fall Sven Muhammad Kalisch zeigte, gelten ähnliche Vorbehalts-Regeln ebenfalls für die Besetzung von Professuren der islamischen Theologie und Religionspädagogik an deutschen Universitäten.[56] De facto erhalten die muslimischen Dachverbände bereits die gleichen Mitspracherechte wie die Kirchen.[57]

Internationale Themen

Scientology

View of a seven-story, modern building, predominantly grey and white, with a cross-like symbol and large letters spelling "Scientology Kirche" at the top.
Scientology in Berlin

Die Church of Scientology ist in Deutschland keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein eingetragener Verein (e. V.). Ob die Scientology-Kirche überhaupt eine Religionsgemeinschaft im rechtlichen Sinne darstellt, ist von den deutschen Gerichten nicht abschließend geklärt.[58] Scientology wird in Deutschland im Gegensatz zu den USA eher als Wirtschaftsunternehmen und zudem als verfassungsfeindliche Organisation eingeschätzt und beobachtet[59][60] und hat in dem Sinne keine der Vorteile einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Es kam darüber wie auch wegen des Umgangs mit einzelnen Mitgliedern regelmäßig zu Konflikten mit der amerikanischen Regierung, die Scientology als Religion anerkannt und die deutschen Vorgaben als Verletzung der religiösen Freiheiten ansehen.[61]

Literatur

  • Martin Baumann, Frank Neubert: Religionspolitik – Öffentlichkeit – Wissenschaft: Studien zur Neuformierung von Religion in der Gegenwart, Theologischer Verlag Zürich, 2011
  • Volker Beck, Freiheit zur und von Religion. Ein religionspolitischer Zwischenruf. In: Roland Herpich, Patrick R. Schnabel, Andreas Goetze (Hrsg.): Religion Macht Politik Wieviel Religion verträgt der Staat? Berlin. 2015, S. 139–155.
  • Christine Langefeld, Irene Schneider (Hrsg.): Recht und Religion in Europa – zeitgenössische Konflikte und historische Perspektive. Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2009, ISBN 978-3-940344-62-5.
  • Antonius Liedhegener: Mehr als Binnenmarkt und Laizismus? Die neue Religionspolitik der Europäischen Union. In: Europäische Religionspolitik. Religiöse Identitätsbezüge, rechtliche Regelungen und politische Ausgestaltung. (Politik und Religion, Band 14). 2013, ISBN 978-3-658-00959-5, S. 223 ff.
  • Antonius Liedhegener: Religionsfreiheit und die neue Religionspolitik. Mehrheitsentscheide und ihre Grenzen in der bundesdeutschen Demokratie. In: Zeitschrift für Politik. (ZfP), 1/2008
  • Antonius Liedhegener / Gert Pickel: Religionspolitik und Politik der Religionen in Deutschland. Fallstudien und Vergleiche. Heidelberg, 2016.
  • Tilman Nagel: Das islamische Recht. Eine Einführung. WVA-Verlag, 2001, ISBN 3-936136-00-9.
  • Ines-Jacqueline Werkner (Hrsg.): Europäische Religionspolitik: Religiöse Identitätsbezüge, Rechtliche Regelungen und Politische Ausgestaltung (Politik und Religion). Springer VS, 2013, ISBN 978-3-658-00958-8.
  • Edwin Egeter: Modern oder traditionell? Neue Sakralbauten von Migranten in der Schweiz. Akademikerverlag (Reihe Geisteswissenschaften), 2014, ISBN 978-3-639-49490-7.
  • Ulrich Willems: Reformbedarf und Reformfähigkeit der Religionspolitik in Deutschland. In: Zeitschrift für Politik. (ZfP), 1/2008
  • Rolf Schieder Sind Religionen gefährlich? Religionspolitische Perspektiven für das 21. Jahrhundert, zweite erweiterte Auflage. Berlin: Bup – Berlin University Press, 2011.
  • Quirin Weber, Rahmenbedingungen für eine friedliche Koexistenz der Religionen in der Schweiz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 60 (2015), 409–419 (Mohr Siebeck)

Einzelnachweise

  1. Religionspolitik – Öffentlichkeit – Wissenschaft: Studien zur Neuformierung von Religion in der Gegenwart Martin Baumann, Frank Neubert, Theologischer Verlag Zürich, 2011.
  2. Europäische Religionspolitik, Politik und Religion, Volume 14, 2013, S. 141–151. Zur Genese des europäischen Religionsverfassungsrechts als responsiver Ordnung – oder: Der europäische Stiersprung, Prof. Dr. im. Michael Droege
  3. Europäische Religionspolitik Politik und Religion Volume 14, 2013, S. 175–196 Auf dem Weg zu einem europäischen Religionsverfassungsrecht? – Aktuelle Überlegungen aus deutscher Perspektive, Prof. Dr. im. Ansgar Hense
  4. Christian Walter: Das Verhältnis von Religion und Staat in ausgewählten europäischen Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. In: Langenfeld, Schneider: Recht und Religion in Europa – zeitgenössische Konflikte und historische Perspektiven. PDF-Text S. 204.
  5. Geltende Verfassung Griechenlands
  6. Axel Freiherr von Campenhausen, Aufsatz in Humboldt Forum Recht (2008): Staat und Religion nach dem Grundgesetz (pdf, 5 Seiten) (Memento des Originals vom 8. Februar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.humboldt-forum-recht.de
  7. Ayse Nuhoğlu: Religionsfreiheit in der Türkei und das Strafrecht (Memento vom 4. November 2013 im Internet Archive) (PDF; 230 kB)
  8. Christian Sailer: Hinkende Trennung oder aufrechter Gang? Zum Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland. (PDF; 113 kB) Überarbeiteter Vortrag, gehalten vor der Heinrich-Böll-Stiftung am 19. September 2003.
  9. Gleichheit oder Privilegien?: der allgemeine und der besondere Gleichheitssatz im Staatskirchenrecht, Martin Heckel, Mohr Siebeck, 1. Januar 1993, u. a., S. 45 und 82
  10. EU-Recht greift deutsche Kirchen von den Flanken her an. (Memento vom 1. November 2013 im Internet Archive) EKD-Archiv, 2002. Michael Brenne: Das deutsche Staatskirchenrecht vor den Herausforderungen der Europäisierung. In: H. Behr, M. Hildebrandt (Hrsg.): Politik und Religion in der EU. Zwischen nationalen Traditionen und Europäisierung. 2006, S. 137–153.
  11. Anne Françoise Weber: Warum Brüssel für Gläubige immer wichtiger wird. Die Religionspolitik der Europäischen Union. Deutschlandradio Kultur, 9. Juli 2011. Matthias Kortmann: Wie machen es die anderen – Religionspolitikin den Niederlanden.
  12. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlaubt christliche Kreuze am Arbeitsplatz. derwesten.de, 15. Januar 2013.
  13. Peter Häberle: Gott im Verfassungsstaat? In: Festschrift für Wolfgang Zeidler. Volumen 1. de Gruyter, Berlin 1987, ISBN 3-11-011057-1, S. 3–18. Hans Maier: Gottesformeln Zum Streit um den Namen Gottes in Verfassungen und Verträgen (Memento vom 27. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF)
  14. Unterschiedliche Positionen: „Gott“ in der EU-Verfassung? Ein vielstimmiger Chor mit Dissionanzen. kirchensteuern.de
  15. Eugen-Biser-Stiftung: Formulierungsvorschlag für den Text der Präambel der EU-Verfassung (PDF; 78 kB) vom 26. September 2003:
    „Die Mitgliedstaaten und die Bürger Europas sind entschlossen, in Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schöpfung und im Bewusstsein ihres christlichen, philosophischen und humanistischen Erbes den Frieden auch für die Zukunft gemeinsam zu erhalten und zu festigen. Die Europäische Union gründet sich auf die gemeinsamen, unteilbaren und universellen Menschenrechte und die gemeinsamen Werte der Freiheit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Toleranz und Solidarität.“
  16. Abteilung Staatsschutz ST 33 – (AKIPP): Salafismus in Deutschland. Entstehung – Dynamik – Relevanz@1@2Vorlage:Toter Link/www.ipa-italia.it (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Berlin 2011, abrufbar auf ipa-italia.it
  17. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Islamismus – Missbrauch einer Religion (Memento vom 29. August 2013 im Internet Archive) (PDF; 1,2 MB), 2008, S. 27 ff., abrufbar auf dem Server des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
  18. Christine Schirrmacher: Einführung ins Thema „Scharia“ – Entstehung, Inhalt, Bedeutung für Europa, Artikel auf der Internetseite der Autorin vom 28. Februar 2012.
  19. Tilman Nagel: Kann es einen säkularisierten Islam geben? (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (PDF; 742 kB), Beitrag zu einem Sammelband der Hanns-Seidel-Stiftung, S. 9–21, München 2001.
  20. Case of Refah Partisi (The Welfare Party) and others v. Turkey. Judgement – Grand Chamber of The European Court of Rights, 13. Februar 2003, Applications nos. 41340/98, 41342/98, 41343/98 and 41344/98
  21. Dieter Becker: Das Projekt der Aufklärung in Streit und Wettstreit mit dem Islam (Memento vom 2. März 2014 im Internet Archive) (PDF; 252 kB), S. 11, abrufbar auf der Website von Dieter Becker an der Augustana-Hochschule Neuendettelsau
  22. Sharia could come via democracy: Dutch minister (Memento vom 29. September 2007 im Internet Archive)
  23. In Großbritannien können Scharia-Gerichte rechtskräftige Urteile sprechen, Heise online, 15. September 2008.
  24. Deutscher Minister will Scharia-Recht einführen, in: Merkur online 3. Februar 2012.
  25. SPD-Minister hält Scharia-Richter bei uns für denkbar
  26. Deutschland: Diskussion um Scharia, abrufbar auf dem Server der Bundeszentrale für politische Bildung 14. März 2012.
  27. Mathias Rohe: Scharia in Deutschland? (Memento vom 4. Juli 2012 im Internet Archive) (PDF; 24 kB) auf der WebSite von Prof. Dr. Mathias Rohe, Direktor des Erlanger Zentrums für Islam und Recht in Europa (EZIRE), Universität Erlangen – Publikationen zu Recht und Islam.
  28. Barbara Schneider: Scharia hält Einzug in deutsche Gerichtssäle, in: Die Welt, 1. Februar 2012.
  29. Scharia in Deutschland? FAKTENcheck: Islamisches Recht; Neues Deutschland, 16. Oktober 2010.
  30. Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu dem Fall (Memento vom 7. Januar 2014 im Internet Archive). Abgerufen am 31. März 2024.
  31. „Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäß § 1565 BGB […] Beide Beteiligten stammen aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen, in dem es nicht unüblich sei, dass der Mann ein Züchtigungsrecht gegenüber der Frau ausübe. Hiermit musste die in Deutschland geborene Antragstellerin rechnen, als sie den in Marokko aufgewachsenen Antragsgegner geheiratet hat.“ Jörg Lau: Scharia in Frankfurt, Gewalt-Rechtfertigung mit Koran – Richterin abgezogen; in: Zeit Online vom 21. März 2007.
  32. Sharia, the Cairo Declaration and the European Convention on Human Rights, Resolution 2253 (2019) Provisional version
  33. Wörtlich: ...is „greatly concerned about the fact that Sharia law – including provisions which are in clear contradiction with the Convention – is applied, either officially or unofficially, in several Council of Europe member States, or parts thereof“. vgl. SHARIA: IMPORTANT RESOLUTION ADOPTED, Veröffentlichung der Website des ECLJ
  34. Zum ECLJ vgl. den WP-Eintrag zu American Center for Law and Justice
  35. Wörtlich: „This Resolution – although non-binding – is of major political importance, as it reflects an awareness that Islamic law constitutes a competing legal-religious order to the law of Western modernity, both in Europe and at the universal level“; vgl. Anm. oben: Website des ECLJ
  36. Europarat: „Scharia widerspricht Menschenrechten“, Zukunft.ch
  37. Erste Homo-Ehe in Frankreich geschlossen. spiegel.de, 29. Mai 2013, abgerufen am 30. Mai 2013.
  38. Thomas Hanke: Das gespaltene Frankreich. (Memento des Originals vom 14. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.handelsblatt.com handelsblatt.de vom 27. Mai 2013, abgerufen am 27. Mai 2013.
  39. Hunderttausende gegen Homo-Ehe. tagesschau.de, 13. Januar 2013, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Januar 2014; abgerufen am 3. März 2016.
  40. Bilderstrecke leFigaro.fr, 27, März 2013.
  41. Artikel LeMonde.fr lemonde.fr, 24. März 2013.
  42. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Artikel 72 Kirche und Staat
  43. Neue Zürcher Zeitung: Keine Probleme trotz Minarett. Der Bau der Mahmud-Moschee in Zürich vor 43 Jahren löste kaum Kritik aus., 23. September 2006.
  44. 151 Ns 169/11 – Landgericht Köln Volltext (PDF; 68 kB)
  45. Chronik der Ereignisse siehe auch: tagesspiegel.de
  46. Schächten in Deutschland. Deutscher Tierschutzbund e. V. Qualvolles Opfer: Schächten in Deutschland (Memento vom 3. September 2014 im Internet Archive), Deutscher Tierschutzbund e. V.
  47. Muslimisches Leben in Deutschland, S. 57 ff.
  48. Muslimisches Leben in Deutschland, S. 98.
  49. Urteil des BVerwG vom 7. Oktober 1983 zum liturgische Glockengeläute
  50. Gebetsruf über Eschweiler. Der Muezzin schallt über deutsche Dächer.@1@2Vorlage:Toter Link/www.zdf.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ZDF.de vom 25. Januar 2013. Debatte um den Gebetsruf. Das Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e. V.
  51. Muslimisches Leben in Deutschland, S. 167.
  52. Thomas Traub: Diskussion um Anerkennung: Der Islam und das Grundgesetz. In: Legal Tribune Online, 8. Oktober 2010, http://www.lto.de/persistent/a_id/1671/ (abgerufen am 23. August 2013)
  53. Simone Spriewald: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach an deutschen Schulen (Memento vom 14. Juli 2012 im Internet Archive) (PDF; 4,6 MB), Dissertation 2003 Freie Universität Berlin, in: Juristische Reihe Tenea, Band 33, Berlin 2003, S. 178 ff.
  54. Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vom 22. Dezember 2011. 7. Schulrechtsänderungsgesetz, In: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 34 vom 30. Dezember 2011. S. 725–732.
  55. Der Fall Sven Kalisch: Kaum verhüllte Drohung. In: Der Spiegel. 39/2008.
  56. Karl-Heinz Ohlig: Die Schaffung neuer Probleme. Universitäre Zentren für islamische Religionslehrer, in: imprimatur, Heft 8/2010, auf dem Archivserver der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek
  57. Melanie Longerich: Muhammad ist nicht mehr – Sven Kalisch und der Islam. In: DLF-Magazin 6. Mai 2010, dradio.de.
  58. Rechtliche Fragen zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3, Nr. 05/07, 29. Januar 2007 (PDF; 76 kB).
  59. Verdachtsfall: Scientology-Organisation. Auf: Verfassungsschutz.Sachsen.de. Abgerufen am 22. November 2011.
  60. BfV: Scientology-Organisation (Memento vom 10. Februar 2013 im Internet Archive)
  61. U.S. State Department: International Religious Freedom Report 2010 – Germany.
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