Reitrecht

Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahren in der freien Natur verstanden. Das Reitrecht zählt zum Betretungsrecht.

Deutschland

Das Recht zu reiten gehört zwar zum Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit, jedoch nicht zum besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Reitrecht wird daher nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährt und kann durch Gesetze beschränkt werden.[1]

Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Reiten außerhalb des Waldes ausschließlich durch die Länder geregelt (§ 57 Bundesnaturschutzgesetz). Für das Reiten im Wald ist insbesondere § 14 BWaldG von Bedeutung, der grundsätzlich nur das Reiten auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). In § 14 Abs. 2 BWaldG wird den Ländern das Recht eingeräumt, die Einzelheiten hierzu zu regeln. Es handelt sich insofern um ein Bundesrahmengesetz.[2] Es ist dabei zulässig, dass das Recht in Wäldern zu reiten landesgesetzlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt wird.[3]

Gesetzliche Regeln in Deutschland

Auf öffentlichen Wegen und Straßen wird die Nutzung in der StVO geregelt. Das unten stehende blaue Schild weist einen Sonderweg aus, auf dem nur das Reiten erlaubt ist. Das Verbotsschild setzt sich aus dem Zeichen 250 und dem im § 39 Abs. 7 StVO aufgeführten SinnbildReiter“ zusammen. In bewirtschafteten Forsten gelten landesrechtliche Regeln und vereinfachte Beschilderung. Zum Reiten dienen auf dem Land auch die unbefestigten Sommerwege entlang von befestigten Straßen.

Landesrechtliche Regeln

In der Feldflur und im Wald greifen landesrechtliche Regeln, die erheblich voneinander abweichen.

Baden-Württemberg

Das Reiten wird im § 37 (Betreten des Waldes) Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995[4] geregelt.

Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Bayern

Das Reiten ist im Art. 13 Abs. 3 über das Betreten des Waldes Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, (GVBl S. 313), BayRS 7902-1-L[5] geregelt.

Demnach ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben dann unberührt.

Berlin

In Berlin ist das Reiten im Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004[6] im § 16 über das Reiten im Wald (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes) geregelt. Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen. Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.

Brandenburg

In Brandenburg ist das Reiten im Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, Nr. 06, S. 137) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 33)[7] geregelt.

Der § 15 regelt das Allgemeine Betretungs- und Aneignungsrecht. Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden. Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen, forstbetriebliche Einrichtungen. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand. Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden. Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.[8] Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.

Hessen

Das Reiten wird im § 15 (Betreten des Waldes, Reiten und Fahren) Hessischen Waldgesetz[9] geregelt.

Demnach ist das Reiten im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen. Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das oben genannte zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzer. Das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach dafür freigegeben sind (Verjüngungsflächen, Waldflächen und Waldwege, Rückegassen, auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, Rauchen) ist untersagt. Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Reitwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. Dabei ist eine einheitliche Beschilderung anzustreben. Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen. Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Reiten im Wald durch das Waldgesetz (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 8. Februar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005[10] folgendermaßen erlaubt.

Im Abschnitt IV über das Verhalten im Wald wird im § 28 das Betreten des Waldes wie folgt geregelt. Jedermann darf demnach den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden. Nicht gestattet ist das Betreten von Forstkulturen und Jung-Wüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern, Pflanzgärten und Wildäckern, Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden, sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen, forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art (z. B. Autos mit Pferdehänger etc.) ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren. Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein. Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.

Niedersachsen

Das Reiten in der Natur ist im Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002[11] geregelt.

Das Recht zum Betreten hat jeder (§ 23), er muss sich aber an die folgenden Randbedingungen halten: Jeder Mensch darf die freie Landschaft

(Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer. Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. 2 Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand wahrscheinlich erreichen wird. Zum Wald im Sinne des gehören auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind. Als Wald gelten mit dem Wald im Sinne der verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen. Waldflächen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Wald sind nicht kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, Hofgehölze, Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen), Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen.)

betreten und sich dort erholen.

Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren

Reitweg in Petersfehn I

(Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2 Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege, Reitwege und Freizeitwege.)

und das Reiten.

§ 26 "Reiten" sagt, dass das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.) gestattet ist. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind. Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

Nordrhein-Westfalen

Seit 2018 gilt das LnatSchG NRW danach ist entsprechend §58 (2) das Reiten im Wald gestattet. Kreise und Städte können dies beschränken.

Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.

Die Reitabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine gruppennützige Sonderabgabe, die für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen bestimmt ist.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist das Reiten im Wald im § 22 Betreten Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000[12] geregelt.

Das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des vorigen Satzes. Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden ist das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten im Wald, das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen, die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald (eben Reitveranstaltungen) zulässig.

Saarland

Im Saarland ist das Reiten in der Natur im Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 26. Oktober 1977 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) geregelt.

Im sechsten Abschnitt, den Bestimmungen über das Betreten des Waldes ist im § 25 das Betreten des Waldes allgemein geregelt. Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Dabei ist das Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers ist insbesondere das Fahren mit Kutschen und das Reiten abseits von Wegen und Straßen zulässig.

Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

Der § 27 regelt das Reiten im Wald speziell. Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich. Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

Durch Rechtsverordnung kann 1. das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Sperrung von Wegen und 2. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer geregelt werden.

Sachsen

In Sachsen ist das Reiten im Wald lt. § 12 SächsWaldG[13] "nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet". Das OLG Dresden hat festgestellt, dass, wer ein Pferd führt, nicht reitet.[14]

Sachsen-Anhalt

Das Reiten ist im § 25 (Reiten) des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016[15] geregelt. Demnach ist das Reiten auf Privatwegen erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. In der freien Landschaft ist außerhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten. Sofern die Nutzung durch Personen, die reiten, ein Ausmaß angenommen hat, dass erhebliche Störungen oder nachhaltige Schäden nicht vermeidbar sind, sollen die zuständigen Behörden nach Abstimmung mit den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten besondere Reitwege ausweisen, auf denen die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen haben, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren. Die zuständigen Behörden (für Feldflächen die Gemeinden, für Waldflächen die Forstbehörde) sind ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in der freien Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Reitwege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Schleswig-Holstein

Das Reiten ist in den §§ 17 und 18 des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004 zuletzt geändert mit Art. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016, (GVOBl. S. 161)[16] geregelt.

Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren. Nicht gestattet sind das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden, das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen, sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald, es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, bleiben unberührt. Das Wegegebot sowie der Leinenzwang nach gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen), auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke, auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen. Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbinden, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraussichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen. Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde sowie anderweitige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Nicht gestattet sind das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden, das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen, sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald, es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt. Gemeinden sollen darauf hinwirken, dass in ausreichendem Umfang geeignete und zusammenhängende Reitwege und Reit- und Fahrwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen eingerichtet werden. Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde, insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde, und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln, wobei in der Verordnung die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel zu regeln sind. Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes und den Regelungen für Naturwald ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen, Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.

Thüringen

Das Reiten ist im Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG) vom 6. August 1993[17] geregelt.

Im § 6 über das Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern wird festgelegt, dass allgemein das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

Das Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen.

Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.

Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.

Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Vom Betreten sind ausgeschlossen: 1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien, 2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden, 3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind, 4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.

Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.

Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwendungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen. Regelungen über die weitgehend landeseinheitliche Kennzeichnung von Loipen und Skiwanderwegen sowie Rad- und Wanderwegen werden im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

Gesetzliche Regeln in der Schweiz

In der Schweiz sind Reiten und Führen im Straßenverkehr gleichgestellt. Folglich gibt es auch kein Reitverbot, wohl aber ein Verbot für Tiere (Signal Nr. 2.12, „dreibeiniges Pferd auf Balken“). Das „Verbot für Tiere“ verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. Dennoch trifft man manchmal auf ein „Reitverbotsignal“, welches dann i. d. R. das gleiche Symbol aufweist wie das Reitwegsignal. Solche Fantasiesignale sind rechtlich aber unwirksam.

Das Signal Reitweg verpflichtet Reiter und Personen, die Pferde an der Hand führen, den so gekennzeichneten Weg zu benutzen. Andere Teilnehmer sind auf Reitwegen nicht zugelassen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 80, 137 154 ff. (Reiten im Walde).
  2. BVerfGE 80, 137 155.
  3. BVerfGE 80, 137.
  4. Landesrecht BW § 37 LWaldG | Landesnorm Baden-Württemberg | - Betreten des Waldes | Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 | gültig ab: 14.07.2015. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  5. BayWaldG: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313) BayRS 7902-1-L (Art. 1–52) - Bürgerservice. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  6. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG). Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  7. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG). Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  8. Die Handstraußregel begründet sich auf §39 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz: „Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
  9. Hessisches Waldgesetz (HWaldG). Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  10. Landesrecht - Dienstleistungsportal M-V. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  11. VORIS § 26 NWaldLG | Landesnorm Niedersachsen | - Reiten | Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 | gültig ab: 29.03.2002. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  12. Landesrecht Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  13. § 12 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
  14. OLG Dresden, Beschl. v. 10. September 2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z)
  15. Landesrecht Sachsen-Anhalt LWaldG | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Gesamtausgabe | Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 | gültig ab: 04.03.2016. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  16. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein LWaldG | Landesnorm Schleswig-Holstein | Gesamtausgabe | Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 5. Dezember 2004 | gültig ab: 01.01.2005. Abgerufen am 3. Oktober 2019.
  17. Landesrecht TH § 6 ThürWaldG | Landesnorm Thüringen | - Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern | Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom 6. August 1993 | gültig ab: 01.01.2019. Abgerufen am 3. Oktober 2019.

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