Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht

Das Straf- und Strafprozessrecht hatte in der antiken römischen Geschichte von Anfang an Bedeutung. Terminologisch war das Strafrecht der römischen Quellen allerdings recht undeutlich ausgerichtet, insbesondere in Bezug auf die tiefen Wandlungen, die die römische Strafrechtspflege von der römischen Republik über den noch rechtsstaatlichen Prinzipat bis zur absolutistisch geprägten Spätantike (auch als Dominat bekannt) erfuhr. Für die spätere Rechtsrezeption lagen keine ausformulierten allgemeinen Lehren vor.

Das römische Strafrecht unterlag im Wesentlichen vier Entwicklungsstufen. Ab der frühen Republik bis in das 3. Jahrhundert konnten private Kapitalverbrechen als Privatrache gesühnt werden, sofern diese gerichtlich zugelassen war. Als das Strafrecht bis ins 2. Jahrhundert umfangreicher und öffentlich ausgerichtet wurde, entschieden die Geschworenengerichte von Fall zu Fall. Weiterungsweise wurden bis zum Ende der Republik ständige Gerichtshöfe gebildet. Die Geschworenen urteilten in der Zeit unter Vorsitz eines Prätors. Schließlich und bereits im Prinzipat, wurde der Beamtenprozess eingeführt. Parallel dazu entwickelten sich die ersten Ansätze für eine Strafrechtswissenschaft. Während der Spätantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses vollständig.

Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch frühere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf. Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt.

Allgemeines

Strafrechtlicher Ausgangspunkt in vielen Gesellschaften waren – im öffentlichen Kontext – sakrale Strafen, wenn wegen Frevels gegen die Gottheiten Sanktionen zu verhängen waren. Parallel dazu wurde im gesellschaftlich-privaten Bereich die Missachtung der Friedensordnungen über die Sippen- und Stammesverbände selbst kompensiert, denn Blutrache oder Friedens- beziehungsweise Sühnegelder griffen als Sanktion. Die bezeichneten Maßnahmen richteten sich gegen die Verletzungshandlungen, die aus der Sphäre im Außenbereich herrührten und auf eine Sippe oder einen Stamm einwirkten. Waren Maßnahmen im Innenverhältnis eines Stammes oder einer Sippe zu ergreifen, wurde zur Friedloslegung (Ausstoßung) oder zu körperlichen Repressalien gegriffen. Ein nächster Entwicklungsschritt in Rom war dann, dass Recht (ius) und Religion (fas) aufgetrennt wurden. Im Rahmen von ius ersetzten im Bereich der Privatdelikte die delicta privata oder das furtum das Prinzip des Sühnevertragswesens. Es wurden festgelegte Bußsätze eingeführt, die ein Mehrfaches des Schadens ersetzten. Öffentliche Straftaten, die crimina publica entwickelten sich teils aus den Sakralverbrechen und galten als Straftaten gegen die gesellschaftliche Gesamtheit, so Hochverrat (perduellio) oder Mord an Stammesgenossen (parricidium). Zu den Privatdelikten wurde die Verletzung des einzelnen, seiner Familie und seines Vermögens, anfänglich selbst Mord, gezählt. Öffentliche Straftaten waren Verbrechen gegen die Allgemeinheit, gegen Volk und Staat an sich.

Bis in die 1950er Jahre prägte Theodor Mommsen das Bild der Entwicklungsgeschichte des römischen Strafrechts mit seinem titelgleichen Standardwerk aus dem Jahr 1899. Insbesondere Jochen Bleicken und Wolfgang Kunkel konnten Fehlvorstellungen ausräumen, die in erster Linie das Strafverfahren betrafen.[1] So nimmt man heute an, dass die Bedeutung der öffentlichen Straftaten während der Zeit der römischen Republik noch sehr gering war und auf wenige Tatbestände - wie oben bereits angedeutet: Hoch- und Landesverrat, die im Perduellionsverfahren (Duumviralverfahren) geführt wurden – beschränkt war (vergleiche insbesondere als Sonderfall das von Caesar gegen Rabirius angestrengte Verfahren).[2][3] Verfolgt wurden sie in einem staatlich organisierten Strafprozess. Alle übrigen Straftaten unterfielen den Privatdelikten, die lange durch den Verletzten selbst oder dessen Sippe verfolgt wurden und vom Racheprinzip geprägt waren. Untersuchungen gingen von der Opferseite aus, Selbsthilfe war ein kardinales Merkmal der römischen Strafverfolgung. Die Sanktionen für öffentliche und private Delikte unterschieden sich kaum, denn es drohten gleichermaßen Tod, Talion und Wiedergutmachung durch Vermögensopfer.

Im Laufe der Kaiserzeit erweiterte sich der Kreis der durch den Staat mit seinen Zwangsmitteln bekämpften Unrechtshandlungen. Öffentliches Strafrecht gewann dabei im gleichen Maße an Bedeutung, wie die private Strafverfolgung umgekehrt tendenziell in den Hintergrund trat. Ausschlaggebend dafür war ein Wandel des Strafprinzips. Vergeltungsakte in Form von Rache durch den Verletzten oder dessen Sippe trafen nicht mehr den Nerv einer sich zunehmend komplexer gestaltenden Gesellschaft, deren imperiale und großwirtschaftliche Bestrebungen mit dem Prinzip der Schadenskompensation in Geld vorliebnahmen.

Flankiert wurde dieses frührömische Strafrecht durch ein zunächst einheitlich organisiertes, ab der Zeit des Zwölftafelgesetzes dann zweigeteilt durchgeführtes Prozessverfahren, die so genannten Legisaktionen. Im Zwölftafelgesetz waren Spuren strafrechtliche Ordnungsvorschriften angelegt. Der Gerichtsmagistrat und der Richter pflegten bei der Prozesseröffnung (in iure) und dem anschließenden Prozess (apud iudicem) ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln. In seiner Weiterentwicklung glichen die Verfahren häufig „Prozesswetten“. Der in der späten Republik eingeführte Formularprozess säkularisierte das Gerichtswesen, indem er die rituellen Züge des Klagverfahrens einschränkte und eine systematische Prozessagenda schuf. Die bürokratische Zentralisierung der kaiserlichen Verwaltungsarbeit der Spätantike brachte es mit sich, dass sich im Prozess das Kognitionsverfahren durchsetzen konnte, das zu einem einheitlichen Verfahren zurückfand und von einem beamteten Richter geführt wurde.

Frühe Römische Republik

Christian Reinhold Köstlin, Dichter- und Strafjurist der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, wies darauf hin, dass antikes römisches Strafrecht, entgegen der heute üblichen Dogmatik, begrifflich nicht besetzt war. Seiner Auffassung nach flossen das bürgerliche Recht und das Privatstrafrecht ineinander.[4] Es fehlte insoweit an einer rechtssystematischen Bestimmung des Strafrechtscharakters. Das zeitgenössische Rechtsbewusstsein muss Vergeltungsmaßnahmen gegen den Täter in den Hoheitsbereich des pater familias gestellt haben, dem selbstredend umfangreiche Autorität und Gerichtsbarkeit zukam. Bestimmungsmerkmal war, dass der antike Staat ganz in seinen Bürgern verkörpert war, sein allgemeiner Wille sich gleichsam ganz aus dem Willen der „freien Person“ speiste. Und weil dem römischen Staat der Persönlichkeitsbegriff in seiner Abstraktion zugrunde lag, wusste der Rechtsanwender zu Zeiten des Königtums, gleichermaßen auch während der Zeit der Republik um einen identitären Schutzwillen.

Rache war oft ungeschliffen und roh. Sie diente der Wieder-Vergeltung. Ihren Ursprung hatte das Prinzip wohl nicht im Privat-, eher im Sakralrecht. Frühe Vorstufe des Racheprinzips werden deshalb Kollektivrachen des Verbandes des Verletzten am Verband des Delinquenten gewesen sein, sodass Sippenfehden ausgetragen wurden.[5] Schutzzweck der Rache war jedenfalls die „Aufrechterhaltung des Ansehens“ des Verletzten und dessen Sippe, in die er eingegliedert war. Inwieweit bereits andere Strafzwecke eine Rolle spielten, die an die modernen Theorien angelehnt werden könnten – etwa „Besserung“ des Delinquenten oder „Abschreckung“ für die Allgemeinheit – kann mit Gewissheit nicht gesagt werden. Nachweisversuche führten dazu, dass diverse Textsequenzen Senecas gelegentlich dahingehend interpretiert wurden.[6][4] Sakral- und Staatsstrafrecht sowie kollektiv getragenes Individualstrafrecht sind sehr unterschieden. Idealisiert war bei Seneca eher die gerechte „Genugtuung“, was zu einer Beurteilung der inneren wie äußeren Momente eines Verbrechens Anlass gibt. Parallel zu den Rechtsentwicklungen im öffentlichen Recht entwickelte sich das Prinzip der Anklage vor dem Volksgericht.[4] Julius Abegg unternahm den Versuch, die Strafzwecke in Kategorien zu fassen. Individuelle „Rechtsverletzungen“ sah er dem Talionsrecht des Familienhausvaters unterworfen. Eher „allgemein gefährliche Handlungen“ unterlagen danach dem Prinzip der Buße. „Verbrechensbekämpfung“ war Aufgabe des Staates, abgeleitet daraus, war dieser auch für die Verhängung öffentlicher Strafen zuständig.[7] Die öffentlichen Strafprozesse nahmen zu und konkurrierten mit dem Privatstrafrecht.

Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. schuf sich das junge römische Rechtswesen einen legislatorischen Höhepunkt, der für Jahrhunderte seine Wirkung entfalten sollte: das Zwölftafelgesetz. Es war zivilrechtlich geprägt, wenige strafrechtliche Regelungen wurden beigemischt. Das Gesetz entsprang den Gepflogenheiten eines weithin bäuerlichen Gemeinwesens.

Crimen und delictum in der Zwölftafelgesetzgebung

Die XII Tafeln konstituierten sich aus unterschiedlichen Einflüssen. Neben griechischen, insbesondere philosophischen, waren das auch (straf-)juristische, wie die des Rechtsreformers Drakon (Stichwort: „drakonische Strafe“) oder die des Solon. Ebenfalls bedeutsam war der Einfluss althergebrachten spätetruskischen und frührömischen Gewohnheitsrechts. Fortgetragen wurde es von der alteingesessenen patrizischen Oberschicht und von der traditionsbewahrenden Priesterschaft.[8] Dem Strafrecht war ein altertümliches Leitbild eigen, das von Selbstjustiz und Privatrache geprägt war. Für widerfahrene Rechtsverletzungen, delicta, rächte sich der Verletzte selbst und unmittelbar. Bei Mord sühnten ihn die Agnaten seiner Sippe.[9] Inwieweit Teile dieses Gewohnheitsrechts bereits den Königsgesetzen (leges regiae) innewohnten, muss offen bleiben, denn sie sind nicht überliefert. Ebenso ist unklar, welchen Einfluss das Gewohnheitsrecht auf das aus der pontifikalen Praxis erwachsene ius papirianum ausübte.[4][10]

Anbringung der XII Tafeln[11]

Ein staatliches Interesse an der Strafverfolgung bestand anfänglich nur in Ausnahmefällen. Der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit unterfielen in dieser Hinsicht lediglich Delikte wie Landes- oder Hochverrat (perduellio),[12] die Erschleichung von Ämtern (ambitus) und die Überschreitung innegehaltener Amtsgewalt (maiestas laesa). Auch die Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), die Fälschung von Münzen und Urkunden, Meineid (falsum) und besonders schwere Verfehlungen wider das Sakralrechtswesen wurden öffentlich verfolgt. Tief verwurzelt in der römischen Gesellschaft, war das Sakralrecht Bestandteil des mos maiorum. Delikte mit teils sakralrechtlichem Charakter waren der Tempelraub (sacrilegium), die Beschimpfung der Vestalinnen, vorsätzliche Brandstiftung, Verwandtenmord, Giftmischerei oder Zauberei. Sie wurden als gemeinwohlschädlich eingestuft und waren bereits vor den XII Tafeln crimen. Bei Verletzungshandlungen zog man vor das Forum des Staates.[13][14][15]

In der geschichtlichen Zeit sind damit Reste der Privatrache und auch des theokratischen (sakralen) Strafwesens feststellbar. Archaische Anlehnungen an Sakralstraffälle finden sich in der Bestrafung für gedankenlos begangenen Totschlag (homicidium imprudentia commissum), in der Unzucht der Vestalinnen (caput velatum) oder im Sühneopfer des Horatiers. Das Sakralstrafrecht konnte nicht der Einzelne ausüben, denn es wurde in einem höheren Sinne des Verständnisses erfasst. Es konnte nur im Namen einer höheren Allgemeinheit sanktioniert werden, personifiziert durch einzelne Götter, die als Gralshüter für heilige Verhältnisse und Institute standen.[4] Grundsätzlich unterschied sich die Funktion der Strafe (poena) für öffentliche Verbrechen (crimina) oder die Tatbestände der privaten Delikte nicht, außer dass der Träger der ausgeübten Zwangsgewalt im einen Fall die Gemeinschaft, im anderen Fall der Einzelne war. Den Sanktionen lag dabei ein Doppeltes zugrunde, die Buß- und gleichermaßen die Straffunktion. Wurden Geldstrafen gefordert, fielen die Gelder als Strafzahlung an das Aerarium des römischen Volkes, Buße hingegen erfuhr der Verletzte oder dessen Sippe als Genugtuung für erfahrenes Unrecht.

Tatbestände, Prozess, Strafe und Strafmaß

Nach heutigem Verständnis war das Zwölftafelgesetz im Wesentlichen zivilrechtlich geprägt und enthielt wenige Regelungen zu Straftatbeständen. Untergebracht waren diese auf den Tafeln VIII und IX. Von Tafel IX sind nur physische Fragmente erhalten geblieben, keine Hinweise hingegen zum Wortlaut. Was letztlich tatsächlich darauf festgehalten war, ist ungesichert.[15] In Abgrenzung dazu geht die rechtshistorische Forschung aber davon aus, dass es Tatbestände gab, die gar nicht ausgeführt waren. Für Mord soll keine ausdrückliche Strafandrohung festgelegt gewesen sein. Die Sühnung im Wege der Blutrache wird bei Marcus Antistius Labeo, einem angesehenen Juristen der augusteischen Zeit, als selbstverständlich festgehalten. Wohl bereits aus der Königszeit stammt eine Satzüberlieferung: Si qui hominem Liberum dolo sciens morti duit, parricidas esto. Der Aussage nach galt als Mörder nur, wer vorsätzlich einen freien Mann getötet hatte. Nach heutigem juristischen Verständnis liegt darin eine Selbstverständlichkeit, denn eine fahrlässige Begehungsweise des Mordes ist bereits denklogisch ausgeschlossen. Anders verhielt es sich mit fahrlässigen Tötungsdelikten. Durch die „Opfergabe“ eines Widders, gleichsam den Sündenbock symbolisierend, kompensierte dieses Surrogat die Rache am Täter selbst.[16]

Der im prozessualen Vorverfahren vorgeführte Täter wurde vom zuständigen Gerichtsmagistraten, dem Prätor empfangen. Er kam der originären Aufgabe nach, Geständnisse abzunehmen. Parallel prüfte er, ob die Tat nicht bereits offenkundig war. Zweifel am Tatvorwurf waren in einer sich anschließenden Gerichtsverhandlung vor dem Richter (iudex) auszuräumen. Eine leichtfertig ausgesprochene Verurteilung sollte insoweit verhindert werden, weil ansonsten Blutrache gedroht hätte und insoweit stets die Gefahr bestand, dass der Vorwurf dann auf die Sippe selbst zurückgefallen wäre. Gelang es dem Täter, sich der Verurteilung und Strafe durch Flucht zu entziehen, musste er sich ins Ausland (exilium) absetzen, denn auf dem ager Romanus galt er zeitlebens als geächtet und durfte diesen – wegen der jederzeit drohenden Todesgefahr – nicht mehr betreten. Proskribierte Personen wurden zum öffentlichen Gefallen namentlich auf Todeslisten ausgeschrieben, dies zur Brandmarkung und häufig gegen attraktive Belohnung.

Ein Putto überreicht Ceres Korn (Radierung, 16. Jhd.)

Andere Straftaten wurden ausdrücklich geregelt. Todesstrafe stand – ausweislich der Tafel IX – beispielsweise auf Richterbestechung. Zwingend angeordnet war die Durchführung eines Gerichtsverfahrens dann, wenn die Todesstrafe drohte. Hier genügten Opfergaben nicht mehr, vielmehr verlangte die Strafe der sacratio capitis nach mythischer Sitte, Menschenopfer. Ein Täter war dabei einem bestimmten Gott geweiht und ihn zu töten war rechtens. Die traditionelle Gottesbestimmung mag auch der Grund gewesen sein, warum die Sanktion häufig spiegelbildlich zum Verbrechen aufgebaut war; jedenfalls galt das für die Todesstrafe. Der Brandstifter sollte verbrannt, der nächtliche Erntedieb an einem der Erntegöttin Ceres geweihten Baum aufgehängt werden. Gleichzeitig wurde das Vermögen des Schuldigen eingezogen und in häufigen Fällen der Ceres gewidmet.[4][17]

Ein auf frischer Tat zur Nachtzeit ertappter Dieb (fur manifestus) durfte vom Bestohlenen kraft Gesetzes sofort getötet werden (Tafel XII tab. 8,6). Konnte ein bewaffneter Dieb[18] im Haus des Bestohlenen zu Tagzeiten gefasst werden, galt das grundsätzlich auch für diesen Fall (Tafel XII tab. 8,7). Der Hausherr, der während der Festnahme laut die Nachbarn zusammenrief (frühlat. endoplorare=implorare), hatte die Gewähr, dass sie ihm als Zeugen Beweiserleichterung verschaffen konnten. Allgemein hatte nachbarschaftliche Unterstützung in solchen Zusammenhängen einen hohen Stellenwert. Auch hier galt, dass der Täter zunächst dem Gerichtsmagistraten vorzuführen war. Selbiger konnte den Dieb bei Offenkundigkeit der Tat ohne weiteres Gerichtsverfahren dem Bestohlenen zusprechen, welcher ihn dann wahlweise zur Rache töten, trans tiberim in die Sklaverei oder in die Schuldknechtschaft schicken oder für Lösegeld wieder abgeben konnte. Physische Rache war hingegen nicht legitim, wenn der Dieb nicht unmittelbar bei Tatausführung dingfest gemacht werden konnte. Der Offenkundigkeit der Tat stand es mit allen Konsequenzen gleich, wenn das in Rom beliebte Mittel der Beweissicherung, eine Hausdurchsuchung beim Täter (quaestio lance et licio), erfolgreich verlief, weil das Diebesgut aufgefunden werden konnte. Um die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung zu indizieren, war es Brauch, dass der Bestohlene in einem rituellen Akt – mit Opferschale und der kultischen Kopfbinde eines Priesters – nackt im Hause des vermeintlichen Diebes erschien.

Im Übrigen beruhten die Tafeln auf dem Prinzip der Geldbuße. Diese wurde regelmäßig in doppelter Höhe des Wertes der gestohlenen Sache ausgesprochen (Tafel XII tab. 8,8). Für die späte Republik ist bezeugt, dass bestimmte Straftaten, die vor den Schwurgerichten verhandelt wurden, zum Entzug des Ämterrechts (ius honorum petendorum) führten. Regelungen enthielten die leges Iuliae.[19][20]

Für Persönlichkeitsverletzungen, vornehmlich Körperverletzungen (iniuriae), benannten die Tafeln vier Tatbestände. So war das Hantieren mit Zaubersprüchen, welche eine Person verhexten, mit Todesstrafe bewährt. Schwerere Körperverletzungen, die zur Invalidität des Opfers führten, wurden grundsätzlich talionsrechtlich geahndet, getreu dem altorientalischen Rechtssatz „Auge für Auge“, „Zahn für Zahn“. Der Verletzte durfte dem Täter das zufügen, was ihm zugefügt worden war. Die Talion war allerdings abwendbar. Einigten sich die Parteien darauf, dass die Rache durch Geldzahlung abgelöst werden sollte, so war sie mittels dahingehender Abrede abbedungen. Konnte eine Einigung hingegen nicht erzielt werden oder verblieb Streit über Grund oder Höhe der Geldbuße, blieb es beim Strafmaß der Talion (Tafel XII tab. 8,2). Für leichte Körperverletzungen waren Geldbußen im Vorhinein gesetzlich bestimmt. Gewalttätig zugefügte Knochenbrüche (os fractum) wurden mit 300 As sanktioniert (Tafel XII tab. 8,3). Für einen Sklaven war die Hälfte der Buße aufzubringen. Gerade bezüglich der Sklaven, welche häufig entliefen, entwickelte sich frühzeitig das Szenario der Kopfgeldjagd. Sogenannte fugitivarii konnten gegen Belohnung entflohene Sklaven wieder einfangen. Wenig schwerwiegende Persönlichkeits- oder Freiheitsverletzungen kosteten den Täter zuletzt 25 As (Tafel XII tab. 8,4).[16]

Aus dem Blickwinkel der Moderne kaum noch nachvollziehbare Vergehen waren die Sakraldelikte. Die frührömische Gesellschaft trug den festen Glauben in sich, dass durch geheimnisvolle Riten verderbliche Kräfte heraufbeschworen werden konnten.[16] Soweit in betrugsverwandten Fällen Verfluchungen als Strafe genügten, war Zaubersprüchen auf den Untergang von Saaten, Halmen und Getreidefrüchten (fruges excantare) oder ungerechtfertigtes Herüberlocken der Kraft der Fruchtbarkeit des nachbarlichen Grundstücks auf das eigene (pellicere) mit der Todesstrafe zu begegnen (Tafel XII tab. 8,1). Gleiches galt für übles Nachreden (malum carmen incantare).

Strafverfahren

Verhandelt wurden die Offizialdelikte im Rahmen des so genannten Komitialprozesses vor den altrömischen Volksversammlungen, den Komitien, wobei vornehmlich die ursprünglich aus dem Heerwesen herstammende Comitia centuriata (Zenturiatskomitien) zuständig war. Strittig ist in der Rechtsforschung, in welchem Ausmaß und durch welche Legitimation die Tribunen der Comitia tributa (Tributkomitien) über ihre angestammte Kompetenz zur Gesetzgebung hinausgehen durften und Einfluss auf die Strafgerichtsbarkeit ausüben konnten. Neben der Verhängung von Vermögensstrafen soll es nach mehrheitlicher Ansicht, folgend den von den Geschichtsschreibern Titus Livius und Dionysios von Halikarnassos gesetzten Hinweisen, alsbald auch um die Sanktionierung von Kapitalstrafen gegangen sein.[21][22]

Ein weiterer Spruchkörper prägte das Strafverfahren. Vor dem Concilium plebis wurden die tribunizischen Prozesse geführt, Prozesse, die den Begriff des „revolutionären Volksgerichtsverfahrens“ prägen sollten. Offen bleiben kann die in der Wissenschaft aufgeworfene Frage bleiben, ob die Concilien bereits seit König Servius Tullius bestanden, denn sie bleibt im Dunkel der Legende. Seit der jungen Republik jedenfalls hatten sich dort Angeklagte zu verantworten, wenn sie die Tribune in ihrer Sakrosanktität verletzt oder deren Mitwirkungsrechte (ius agendi cum plebe) missachtet hatten. Angeklagt werden konnten die Repräsentanten aller Magistratsebenen aber auch Private und Legaten. Sie hatten Mult- und Perduellionsverfahren zum Gegenstand, anfänglich auch noch Kapitalprozessverfahren.[23] Zunehmend hatten sich die Zenturiatskomitien mit der wachsenden Souveränität des Concilium plebis auseinanderzusetzen, denn im Gegensatz zu sich selbst, war das Concilium nicht paritätisch, sondern rein plebiszitär besetzt. Im Concilium konnte die Plebs ihre tribunizische Gewalt daher voll entfalten, übertrieb es – ausweislich der Auskunft Ciceros und der XII Tafeln – mit den Kapitalprozessen gegen Obermagistraten aber irgendwann so sehr,[24] dass, um dem Einhalt zu gebieten, die Kompetenz für Kapitaldelikte auf die Zenturiatskomitien übertragen wurde.[25]

Mit der lex Valeria de provocatione wurde auf das Volk das Recht übertragen, in letzter Instanz in den Zenturiatskomitien zu richten. Dem stemmte sich die patrizisch geprägte Aristokratie lange entgegen, im Kampf der Stände eroberte sich die Plebs während der frühen und mittleren Republik aber das zukunftsweisende entscheidende (Mit-)Bestimmungsrecht.[26] Dass sich das System der Volksgerichtshöfe letztlich nicht behaupten konnte und nacheinander von Polizeijustiz und in der Spätantike dann von kaiserlich designierten beamteten Richtern abgelöst wurde, glaubt Köstlin auch daran festmachen zu können, dass die Vergabe römischer Bürgerrechte zu inflationär betrieben worden war. Nachdem (ausländische) Bundesgenossen und Untertanen in die umfänglichen Rechte einbezogen worden waren, soll das authentische Verständnis für eine unmittelbare Repräsentation des Staates durch ein homogenes Bürgerwesen notleidend geworden sein.[22]

Vermutet wird, dass der Anklageführer magistratische Legitimation innehatte, denn die zumeist verhängte Todesstrafe verlangte nach einer gebührlichen hoheitlichen Amtsausführung.[27] Vom Magistraten zu Unrecht gefällte Todesurteile konnten vom Verurteilten im Rahmen seines Provokationsrechtes (ius provocationis) angegriffen werden. Lag ein schweres Amtsvergehen vor (improbe factum), konnte dieses seinerseits im Komitialprozess verfolgt werden.[28] Die schwerwiegenden privaten Verfehlungen (Mord) zogen ebenfalls förmliche Gerichtsverfahren nach sich (legis actio sacramento in personam).

Auch einfache Delikte waren grundsätzlich staatlicher Aufsicht unterworfen. Diese beschränkte sich auf die Einhaltung der für die private Strafverfolgung zu beachtenden Regeln. Dazu gehörte die ordnungsgemäße Auslieferung des Täters an den im Prozess obsiegenden Klägers.[28]

Statthafte Klagearten

Voraussetzung für eine deliktische Haftung waren die Rechtswidrigkeit der Tat und das Verschulden des Täters. Dieses Prinzip wirkt in den modernen Kodifikationen fort. Der Täter hatte subjektiv für Vorsatz oder Absicht (dolus) einzustehen. In selteneren Fällen genügte Fahrlässigkeit (culpa) für eine Haftung. Gerechtfertigt war eine Tat, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag, etwa Notwehr. Die Statthaftigkeit der Klagen ergab sich aus den Zuschnitten der einzelnen Legisaktionen, die bezüglich ihres Klageziels nicht ausgelegt wurden, also passen mussten. Viele Elemente strafrechtlicher Dogmatik, die im deutschen Recht heute dem Allgemeinen Teil zugeordnet werden, gab es noch nicht, so beispielsweise die Versuchsstrafbarkeit oder die Tatbeteiligung durch Beihilfe.

Einzelne Strafklagen (Auswahl):
Mittels der actio iniuriarum wurden vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen (Real- und Verbaliniurien) mit dem Ziel verfolgt, Schadensersatz zu erlangen und Buße zu veranlassen. Das Strafmaß war bis zur Zufügung desgleichen Unrechts (Talion) begrenzt.[29]

Mittels der actio noxalis haftete der Gewalthaber im Rahmen der Patria Potestas für den Gewaltunterworfenen.[30] Der Gewalthaber war als Anspruchsgegner vor die Wahl gestellt, den Schaden quasi als eigenen auszugleichen, oder aber den Täter auszuliefern (noxae deditio).[31] Strafrechtliche Durchgriffshaftung kam aus allen adjektizischen Klagen in Betracht.[32]

Die actio furti concepti schloss sich unmittelbar an eine Haussuchung (quaestio lance et licio „Suche mit Schüssel und Schnur“) beim Dieb einer Sache an, sofern sie bei ihm aufgefunden werden konnte (furtum manifestum). Der Dieb wurde vor den Magistrat gebracht, ausgepeitscht und anschließend in die Verfügungsgewalt des privaten Strafverfolgers überstellt. Wenn tatsächlich nachgewiesene Unterschiebung des Diebesguts durch einen Dritten vorlag, konnte der „Überführte“ Regress im Wege der actio furti oblati einleiten. In beiden Fällen ging die Geldbuße auf das Dreifache. Das Vierfache konnte verlangt werden, wenn die Haussuchung verweigert wurde, sodass eine prätorische actio furti prohibiti nötig geworden war.[14]

Buße für Raub wurde mittels der actio vi bonorum raptorum verlangt. Diese Klage beruhte ausgangs der Republik auf einer Verschärfung altziviler Deliktstatbestände nach Maßgabe prätorischen Edikts. Daneben wurde strafverschärfend der Tatbestand der vorsätzlichen Sachbeschädigung durch bewaffnete Banden eingeführt.

Einflüsse der lex Aquilia

Das Recht der frühen römischen Republik stand im Zeichen des Zwölftafelgesetzes. Die Strafen bauten auf den „Prinzipien von Rache und Geldbuße“ auf, wobei der sühnende und peinigende Charakter auch der Geldbuße zugrunde lag. In den folgenden Zentennien wandelte sich der Charakter des Strafprinzips. Erlittenes Unrecht wurde dem Kompensationsgedanken zugeführt, Kompensation verstanden als Schadensausgleich. Rache als Bestrafung für ein delictum war schlicht hinzunehmen, aber es verband sich mit dem Ersatzprinzip durch Geldleistungen ein Paradigmenwechsel, der zunehmend Anerkennung fand. Ausgleich und Buße konnten dann zusammentreffen, wenn der Täter die Tat leugnete. Nicht der einfache, sondern der mehrfache Ersatzbetrag war dann zu leisten. In der weiteren Entwicklung wurde dann nur noch der angerichtete Schaden ausgeglichen. Bei Gesamtschuld hatte jeder den vollen Schaden zu tragen.

Etwa zweihundert Jahre nach Einführung der XII Tafeln begann eine Kriminaljustiz, wie sie modernem Verständnis standhält. Rom war zur Großstadt gewachsen, beherbergte hunderttausende von Einwohnern und beklagte ein wachsendes Proletariat. In Rom lebten zahlreiche Sklaven. Das vorwiegend zivilrechtliche Instrumentarium genügte nicht, um der Kriminalitätsbekämpfung Herr zu werden. Erstmals wurde das Strafrecht aus dem zivilrechtlichen Kontext ausgegliedert. Ohne auf den Streit einzugehen, wann genau im Laufe des 3. Jahrhunderts v. Chr. die lex Aquilia – unter Ablösung der XII Tafeln – eingeführt wurde, fielen seither neue Straftatbestände zur Sachbeschädigung auf, geregelt im ersten und dritten Kapitel des wortgetreu erhalten gebliebenen Werkes.[33][34][35] Sachbeschädigung galt bislang als insuffizient geregelt, durch Überbetonung beispielsweise des Feldfrevels oder der Fehleinschätzung der Verletzung eines Sklaven als Körperverletzung statt als Sachbeschädigung. Insgesamt Viele Gesetzeslücken mussten durch magistratische Edikte geschlossen werden.[22]

Die lex Aquilia führte das „damnum iniuria datum[36] ein, die „Vermögensbeeinträchtigung durch widerrechtlich zugefügten Schaden“. Der konnte durch Erschlagen (occidere) fremder Sklaven oder vierfüßiger Herdentiere eintreten oder ganz allgemein durch Verbrennen (urere), Zerbrechen (frangere) oder Verstümmeln und Verwunden (rumpere) aller nur denkbaren Vermögensgüter. Rumpere erfuhr noch eine Tatbestandsausweitung nach corrumpere („zerstören, verderben, beschädigen“). Die Berechnung der Buße aus dem damnum erfolgte nach dem Prinzip id quod interest, mithin nicht nach dem Sach-, sondern nach dem Marktwert für den Geschädigten. Wurde ein testamentarisch bedachter Sklave getötet, belief sich die Schadensberechnung auf den Sachwert des Sklaven zuzüglich der Erbschaft. Streit über die Täterschaft wurde mit der actio legis Aquiliae verfolgt. Gestand der Täter, wurde über die Höhe des Schadens im Wege der actio legis Aquiliae confessoria befunden.

Späte Republik

Der Wandel des Strafprinzips

Auslegung und Anwendung des Strafrechts waren zu Frühzeiten der Republik ein Monopol der pontifices, des Priesterkollegiums. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. war das archaische Grundmuster der „physischen Rache“ für Kapitalverbrechen dem Prinzip der Pönalklage gewichen.[37] Ziel der Pönalklagen (actiones poenales) war häufig noch nicht die Erlangung von Schadensersatz, sondern Bußleistung (poena). Bußleistungen konnten straf- oder sachverfolgenden Charakter haben. In Form einer gemischten Klage (actio mixta) konnten beide Klagezwecke vereint werden.[38] Die Pönalklage war passiv unvererblich, denn der Täter selbst, nicht sein Erbe sollte bestraft werden. Zum Wandel des Strafprinzips hatte geführt, dass zu viele rechtliche Exzesse aufgetreten waren, die dem gesellschaftlichen Bedürfnis zur Wahrung des Rechtsfriedens zuwiderliefen. Das Bevölkerungswachstum und die Herausbildung einer urbanen Unterschicht brachten Rom an die Grenzen der althergebrachten Methoden zur Strafverfolgung.

Immer mehr stellte sich heraus, dass Strafverfahren ordnungsgemäß nur bei staatlicher Verfolgung verliefen, weshalb sich eine Polizeijustiz etablierte. Ihr Mandat erstreckte sich auf die Verbrechensbekämpfung in der städtischen Unterschicht. Unter Androhung von Strafe wurden die Zwangsmittel erfolgreich zur Eintreibung von Geldbußen angewendet. Opfer von Straftaten oder deren Agnaten konnten Popularanklage führen, um Strafsanktionen zu veranlassen. Daraus entwickelte sich langsam ein systematisches Straf- und Strafverfahrensrecht.[39] Ursprünglich war das Strafrecht Teil des ius civile gewesen. Das wandelte sich, denn Strafrecht wurde ius publicum. Eine Interpretationshilfe zum Verständnis des Begriffs liefert Papinian, denn gemeint war nicht die Lesart des heutigen Terminus „öffentliches Recht“. Er beschrieb das ius publicum als Teil des Privatrechts, das im Gesamtinteresse „zwingende (durch Private unveränderliche) Rechtsvorschriften“ enthält,[40] womit allein die Indisponibilität durch den Privaten betont wird.[41] Während der frühen Kaiserzeit etablierten sich im klassischen Recht Bußzahlungen letztlich als Strafprinzip.

Anderes galt für die öffentlichen Strafverfahren. Ein prominentes Beispiel für die öffentliche Strafjustiz der späten Republik war die Proskription Marcus Tullius Ciceros und dessen anschließender gewaltsamer Tod.[42] Bereits zuvor hatte Sulla mit Gesetzen zur Verfolgung und Massentötung seiner politischen Gegner für Aufsehen gesorgt,[43] besonders berüchtigt waren seine Vollzugsgesetze.[44] Zu diesen gehörte im Rahmen der Einrichtung des dauerhaften Instituts der quaestio perpetua de maiestate die Strafbewehrung für Statthalter römischer Provinzen, deren Amtsmissbrauch in bestimmten Fällen als Hochverrat bewertet wurde.[45][46] Plutarch berichtet von einer verschärften Anwendung im Prozess gegen Aulus Gabinius.[47] Die lex Cornelia de repetundis, auch lex Cornelia repetundarum genannt, war ein Gesetz, das es römischen Beamten verbot, andere zu erpressen. Die lex Cornelia de sicariis et veneficis regelte Tötungsdelikte, insbesondere Fälle des Giftmords, Fälle der Brandstiftung und Fälle der kriminellen Bandenbildung. Die lex Cornelia testamentaria nummaria, die auch als lex Cornelia de falsis bekannt wurde, war ein Gesetz, das die Fälschung von Münzen und Testamenten unter Strafe stellte. Mit der lex Cornelia de ambitu stellte Sulla Wahlbestechung und Ämterkauf unter Strafe, und die lex Cornelia de peculatu sanktionierte die Unterschlagung öffentlicher Gelder. Ein Zeichen dafür, dass sich auch einst rein privatrechtlich verfolgte Delikte offizialisiert hatten, war der Erlass der lex Cornelia de iniuriis, ein Gesetz zur Ahndung von Beleidigungen, Hausfriedensbruch und vorsätzlichen schweren Körperverletzungsdelikten.

Zusammen mit seiner gesetzlichen Neuordnung schuf Sulla eine Vielzahl ständiger Quästionengerichte, die je einzeln für Hochverrat (quaestio maiestatis), Hinterziehung von Staatseigentum (quaestio peculatus), Wahlbestechung (quaestio ambitus), Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio sicariis et veneficis), Fälschung von Testamenten und Münzen (quaestio de falsis) und für schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen (quaestio de iniuriis) zuständig waren. Als gemeinschädlich wurden schon vor Sulla Verhaltensweisen angesehen, die darauf ausgerichtet waren, vermeintliche „Leistungsschuldner“ durch übermäßig abgepresste Steuern zu übervorteilen.[48] Hier setzte öffentliche Strafverfolgung ein, sobald der Geschädigte selbst die Klage anschob.[49] Nicht aber die Ahndung des Verbrechens war Verfahrensgegenstand, sondern ausschließlich die Rückerstattung des unrechtmäßig Erlangten, was das Verfahren in die Nähe eines privatrechtlichen Prozesses rückte.[50] Diese auf Rückforderung angelegte quaestio ging als öffentlich geführter Repetundenprozess in die republikanische Geschichte ein.[51]

Iudicia publica: Die Entstehung der öffentlichen Gerichtshöfe

Das formelle Justizwesen unterlag einschlägigen Veränderungen. Der praetor urbanus übte die Polizeijustiz im Rahmen ihm zugewiesener Gewalt aus. Bestimmte Hoheitsbereiche delegierte er. So oblag die Bestrafung Krimineller der Unterschicht oder auch von Sklaven den tresviri capitales. Sie waren Magistrate von niederem Rang und im Stadtbild zahlreich vertreten, denn sie verrichteten allgemeine polizeiliche Aufgaben der Sicherheit und Ordnung. Überdies waren die Funktionäre für die Verwaltung der Staatsgefängnisse zuständig. Sie waren auch ermächtigt zu foltern und hinzurichten.[52] Bevor sich die ersten Schwurgerichte herausbilden konnten, oblagen die Entscheidungen über streitige Strafverfahren noch dem Beirat der Triumvirn, dem sogenannten consilium. Die Laientrichter entschieden kasuistisch über Schuld und Unschuld des Täters und dies im Rahmen der prätorischen Vorgaben. Dessen Kompetenz wiederum reichte weit. In Einzelfällen durfte er gar vom Gesetz abzuweichen und statt beispielsweise Todesstrafe zu fordern, das Entweichen des Täters ins Exil zuzulassen und den Bann (aquae et ignis interdictio) aussprechen zu lassen.

Zu Zeiten der älteren Republik wurden politische Strafprozesse zuständigkeitshalber von Volkstribunen, Ädilen und Quästoren geführt und dabei vor die Volksversammlungen gebracht. Nunmehr wurde die Polizeijustiz zuständig und ab der Kaiserzeit wurde eine zusätzliche Zuständigkeit eingeführt, denn das zunehmend komplexere Aufgabenspektrum der Polizeiarbeit verlangte nach höherer Professionalität im Umgang mit dem Recht. Amtspflichtverletzungen von Laufbahnbeamten sollte der Senat zu beurteilen haben, da ihm die höchste Eignung zugesprochen wurde. Er, zuständig für die Gesetzgebung, war nun zudem zur Strafrechtsprechung im consilium des Prätors aufgerufen.[53] Vornehmlich bekannt war die wandelbare Tätigkeit des Senats bis dahin im staatsrechtlichen Gerichtswesen, wo er diverse senatus consulta erlassen hatte. Im Rahmen der Strafrechtspflege kamen jetzt vereinzelte kriminalrechtliche Senatuskonsulte hinzu, beispielsweise zur Brandstiftung. In Italien und in den Provinzen hingegen wurde der Senat als selbständiges Gericht durchaus sehr bedeutsam, ließ sich allerdings dort auch vertreten.[22] Es wurden außerordentliche Gerichtshöfe (quaestiones extraordinariae) gebildet.[52] Die consilia dieser aus Senatoren besetzten Quästionengerichte verstetigten sich recht bald zu den so genannten quaestiones perpetuae.

Die lex Sempronia iudicaria des C. Gracchus eröffnete schließlich dem Ritterstand den Zutritt zu den Richterbänken. Das Gesetz war auch Ausgangspunkt für die Entwicklung eines Systems von Schwurgerichtshöfen. Sulla baute mit dem Gesetz das Gerichtshofswesen aus und schuf neue Zuständigkeiten für Gremien, die sich partikular mit Straftatbeständen zu befassen hatten, darunter den Gerichtshof für Hochverrat und Ungehorsam (quaestio maiestatis), den Gerichtshof für Erpressung in den Provinzen (quaestio repetundarum) oder den Gerichtshof für Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio de sicariis et veneficis). Mit der lex Cornelia iudicaria beschränkte Sulla die Richterfunktion auf senatorische Richter.[54][55] Um aber die ständigen Quästionen zu vermehren, hob er die Anzahl der Mitglieder des Senats an, sodass die Richterlisten erweitert werden konnten. Den Abschluss der Entwicklung der iudicia publica bildete letztlich die augusteische Kriminalgesetzgebung. Prätoren oder Ädilen standen den quaestiones als iudex vor.

Eingehendes Zeugnis über den Ablauf von Gerichtsverfahren vor den Gerichtshöfen legte Marcus Tullius Cicero ab. Prozesse wurden damals nicht von Amts wegen verfolgt, bedurften vielmehr noch der privaten Anzeige, damit das Verfahren in Gang gebracht werden konnte. Eine Institution wie die heutige Staatsanwaltschaft gab es nicht. Da der Anzeigeerstatter sich in seiner rechtlichen Eigenschaft zum Ankläger wandelte, wurde er – ausgestattet mit allen Pflichten und Befugnissen – Prozesspartei. In einem derartigen System wurden durchaus Fehlanreize geschaffen, wenn berücksichtigt wird, dass ein siegreicher Ankläger Staatsprämien erhielt und vom Vermögen des Verurteilten Anteile erhielt. Ebenso erfolgreiche anschließende Verleumdungsklagen dämmten die Flut von Popularklagen schließlich etwas ein.[52] Ein Ankläger verantwortete den Prozess somit selbst, konnte sich aber eines vom Gericht bestellten Anwalts bedienen. Er benannte die Beweismittel oder ließ sie benennen. Der Beklagte konnte sich zur Wehr setzen, indem er mit einer Vielzahl von Anwälten auftrat. Im Beweisverfahren konnten Zeugen, Urkunden und Geständnisse zugelassen waren. Zeugen konnten zur Aussage gezwungen werden, Sklaven und Freigelassene durften dazu gar gefoltert werden. Scharfe Kreuzverhöre waren keine Seltenheit. Die Geschworenen verfolgten den Prozess aufmerksam, griffen ins Verfahren aber nicht ein. Der Gerichtsmagistrat übte ordentlichen Dienst als Sitzungspolizei aus. Das Consilium urteilte schlussendlich mittels Stimmtäfelchen.[56] Verhängt wurden grundsätzlich Todesurteile und Geldbußen, Freiheitsstrafen waren noch nicht bekannt. Insbesondere war der Strafprozess öffentlich geworden, denn jedermann konnte anklagen (quivis ex populo), ein Prinzip, das Athen schon länger kannte.

Kaiserzeit

Crimina extraordinaria: Die außerordentliche Strafjustiz der Kaiserzeit

CIL VI 1194: Eine dem weströmischen Kaiser Honorius zu einer weiteren Amtsausübung als praefectus urbi gewidmete Inschrift. (etwa 418 n. Chr.)
Damnatio ad bestias: Mosaik aus dem 3. Jahrhundert n. Chr. (Museum von El Djem (Tunesien)). Subtext: „Kriminelle, aufgrund ihrer Verbrechen selbst zu Tieren geworden, werden in der Arena wilden Tieren ausgesetzt.“

Seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in der Rechtsforschung immer wieder betont, dass der grundlegendste gesellschaftliche Wandel im römischen Reich darin bestand, dass sich die Koordinaten von einem republikanisch-identitären Verständnis des Bürgers zum Staat zu einem hoheitlich-subordinativen zu Zeiten des Kaiserreiches verschoben hätten. Die Preisgabe der durch das Volk repräsentierten antiken Staatsidee an einen absolutistisch monarchisch geprägten Apparat musste unweigerlich in das Strafrecht und dessen Sanktionssystem einfärben.[57]

Im materiell-rechtlichen Sinne unterlag das Strafrecht während der Kaiserzeit keinem grundlegenden Wandel. Es wurden lediglich ein paar neue Tatbestände geschaffen, etwa der Betrug (stellionatus)[58] oder diverse Sittlichkeitsdelikte (stuprum, adulterium, incestus).[59] Romanisten des 20. Jahrhunderts diskutierten jedoch lebhaft darüber, welche Rechtsquellen die klassischen Juristen der Kaiserzeit wohl anerkannt haben mögen. Dass das Gewohnheitsrecht seinen Geltungsgrund behalten habe, beteuern im Rahmen des Meinungsstreits namhafte Vertreter, so Fritz Schulz oder Max Kaser. Werner Flume stand dem eher ablehnend gegenüber.[60]

Augustus ordnete die Strafgerichtshöfe noch neu, gleichwohl bestanden Bestrebungen, die ordentliche Strafjustiz durch eine außerordentliche abzulösen. Involviert in diesen Prozess waren der Kaiser, dessen hochrangige Beamte und der Senat. Augustus schuf die Lex Iulia iudiciorum publicorum et privatorum, ein Gesetz, mit dem die Besetzung der schwerfälligen Quästionengerichte abgeändert wurde, denn von nun an gab es regelmäßig 17 Urteilsrichter.[61] Die tresviri capitales wurden von ihren Aufgaben befreit, stattdessen wurden dem Polizeipräsidenten (praefectus urbi) und für spezielle Fälle dem Stadtkommandanten (praefectus vigilum) Befugnisse der Polizeigerichtsbarkeit aufgegeben. Der Stadtpräfekt war auch Vorsitzender eines Kriminalgerichts, das die wichtigen Prozesse übernahm. Der Stadtkommandeur hatte eine große Anzahl von Feuerwehrleuten unter sich und führte deshalb die Prozesse gegen Brandstifter, Einbrecher, Diebe und Räuber.

Da auch in den italischen Landgebieten viele Militärposten aufgestellt waren, wurden diese unter das Regiment der Prätorianergarde gestellt. Deren Oberbefehl übten die Prätorianerpräfekten aus. Unter den Stadtpräfekten waren berühmte Juristen, so etwa Pegasus unter Domitian und Salvius Iulianus unter Mark Aurel. Q. C. Scaevola beispielsweise war Stadtkommandant.[52] Fachlich waren die gut ausgebildeten Präfekten den Prätoren regelmäßig überlegen. Der bereits unter Augustus beginnende Verdrängungsprozess der Geschworenengerichte fand seinen Abschluss spätestens in der severischen Zeit im 2. Jahrhundert, wobei sogar vermutet wird, dass Präfekten bis dahin nur deshalb nicht die Gerichtsbarkeit übernommen hatten, weil die Aufgabengebiete ihren ursprünglichen Tätigkeitsbereichen besonders fern lagen.

Unter Augustus’ Nachfolger Tiberius entfaltete sich die Sondergerichtsbarkeit des Senats. Dessen Kompetenz erschöpfte sich aber weitgehend in der Aburteilung der Angelegenheiten des eigenen Senatorenstandes. In den Provinzen übernahm der Kaiser die Gerichtsmagistratur häufig selbst, dies neben der Ausübung des Oberbefehls über das Heer.[62] Während seiner Aufenthalte in den kaiserlichen Provinzen war ihm die statthalterliche Amtsgewalt, die ansonsten die Legaten ausübten, im Rahmen seines imperium proconsulare übertragen. Ausweislich des Historikers Cassius Dio, war dem Kaiser dieses Privileg auch innerhalb der Tore Roms übertragen, was aber in der Forschung bezweifelt wird.[63] Da er aber die tribunizische Gewalt innehatte, oblag ihm zumindest das Recht zur Kontrolle der Rechtsprechung.[52] Die Kaiserrechtsprechung scheint zunächst zurückhaltend ausgeübt worden zu sein. Sie entfaltete sich erst unter Claudius und Hadrian, um unter Septimius Severus zu voller Blüte zu gelangen. Unter Letzterem konnte jeder mit seinem Rechtsstreit vor das kaiserliche Tribunal ziehen.[64] (Zweitinstanzliche) Berufungsstreitigkeiten wurden im Apellationsverfahren verhandelt. Die dort gefällten Urteile waren die „decreta“. Diese Kompetenz ließ der Kaiser im Laufe der Zeit kraft Delegation von Beamten ausüben.[65]

Auch der Prozessrahmen der Verhandlungen hatte sich gewandelt. Statt des über einen Formelbestand definierten Formularprozesses,[66] der während der römischen Republik das ältere Legisaktionenverfahren abgelöst hatte, wurden die Verhandlungen aus prozessökonomischen Gründen nunmehr im einheitlichen Kognitionsstil vor einem beamteten Richter geführt.[67] Für das Verfahren waren allein vom Kaiser ernannte Beamte zuständig. Im frühen Prinzipat waren das noch Konsuln und Prätoren mit besonderen ihnen anvertrauten Aufgaben, so etwa der praetor fideicommissarius oder der praetor tutelarius, vornehmlich wohl, um den Schein der klassischen republikanischen Verfassung zu wahren. Unterstützung erhielten die Beamten allenfalls für einzelne Verfahrensabschnitte durch einen ebenfalls beamteten Hilfsrichter (iudex pedaneus), sofern er überhaupt hinzugezogen wurde. Neu an diesem Kognitionsverfahren war auch, dass das Klagebegehren im Rahmen des geltenden materiellen Rechts frei vorgetragen werden konnte und der Beklagte sich durch einen ebenso freien Vortrag verteidigen konnte. Der Richter prüfte den Parteienvortrag in freier Beweiswürdigung und urteilte nach der sich ihm auftuenden Beweislage. Zunächst kam der Kognitionsprozess nur bei Streitigkeiten zur Anwendung, für die es kein überliefertes republikanisches Formularprozessrecht gab, weshalb er als namensgebendes außerordentliches Recht galt (cognitio extra ordinem). Der Formularprozess verlor sich als Stil der Durchführung eines Gerichtsverfahrens bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. letztlich fast vollständig.[61]

Die Strafen wurden härter. Neben die Geldstrafen, Todesurteile und die Verbannung (Kapitalstrafen) traten Prügelstrafe und Zwangsarbeit. Trotz der Unzulässigkeit von Gefängnisstrafen, kamen diese wohl häufiger vor, was von spätklassischen Juristen beanstandet wurde.[68] Die während der Republik streng an das Gesetz gebundenen Strafen waren während der Kaiserjustiz also flexibilisiert worden. Die Beamtenrichter sprachen nunmehr Zwangsarbeit in Bergwerken aus (ad metallum) oder überstellten den Täter in eine Gladiatorenschule beziehungsweise in die Arena zu Tierhetzen (ad bestias). In beiden Fällen wurde der Täter servus poenae, denn er verlor mindestens seine Freiheit, regelmäßig aber sein Leben. Die deutlichen Strafverschärfungen und die Übernahme der Strafrechtspflege durch kaiserliche Richterbeamte holte die Juristen auf den Plan. Sie verfassten dazu etliche Schriften. Letztlich wurde das Strafrecht aufgrund dessen sogar zur wissenschaftlichen Disziplin. Ulpian berichtet von einem Bescheid des Kaisers Trajan, der zwar zaghaft, aber einen der bedeutendsten Grundsätze des späteren Strafrechts anstieß: In dubio pro reo.[69]

Unter den Kaisern Mark Aurel und Lucius Verus etablierte sich die Unterscheidung zwischen Personen, die höheren Ranges (honestiores) waren und Personen niederen Ranges (humiliores). Letztere machten etwa 95 Prozent der freien Bürger aus. Bei Leugnung von Straftaten konnten sie gefoltert werden, ein Beweiserzwingungsverfahren, das vor den Mitgliedern des senatorischen Adels oder den kaiserlichen Beamten des Ritterstandes Halt machte.[70]

Ausweislich des nachklassischen Codex Theodosianus ließ der vom Christentum nachhaltig geprägte Kaiser Konstantin der Große die Tierhetzen verbieten.[71] Im Zeichen seiner revolutionären Wende schuf er auch die Kreuzigung ab, die gegen straffällige Sklaven und Räuber verbreitet waren.[72] Seine Freiheit wiederum behielt, wer ad opus publicum verurteilt war, denn die Strafe bedeutete, dass lediglich Tätigkeiten im allgemeinen öffentlichen Interesse zu verrichten waren, etwa im Straßenbau. Die immer wieder eingeräumte Fluchtmöglichkeit ins Exil kam außer Gebrauch, stattdessen trat die Sanktion einer abgestuften Form der Verbannung, die relegatio und in schwereren Fälle die deportatio auf eine Insel ins Blickfeld der römischen Öffentlichkeit.[52]

Die Strafrechtsgeschichte des römischen Reichs besteht durchgehend aus Anordnungen von Einzelgesetzen. Ein methodisches System war nie entwickelt worden. Unter dem spätantiken Kaiser Justinian wurden Regelungen zum Strafrecht in drei der Bücher der Kompilation des Corpus iuris civilis eingebracht. So finden sich in den Büchern 47 /48 der Digesten Abschnitte zum privaten (De privatis delictis) und zum öffentlichen Strafrecht (De publicis iudiciis), dort bezeichnet als duo terribiles libri. Ergänzend sind Kaiserkonstitutionen im Codex und die seinerzeit neuen in den Novellae untergebracht. Zu den Novellae gibt es unterschiedliche Handschriftsbezeichnungen.

Der Prozess gegen Jesus von Nazaret

Zwei antike Todesurteile haben das europäische Strafrechtsbewusstsein nachhaltig beeinflusst. Das ist zum einen die durch Platon als Prozessteilnehmer gut dokumentierte Verhandlung gegen Sokrates, die nach griechischem Recht entschieden wurde[73] und zum anderen der Prozess, der gegen Jesus von Nazaret geführt wurde. Hierzu bestehen nahezu keine Gewissheiten, denn es gibt keine Quellen von unmittelbar Beteiligten. Die Rechtsforschung ist sich aber einig, dass es sich um einen Prozess nach römischem Recht handelte.[74] Die älteste verfügbare Quelle findet sich im Markusevangelium, sie entstand etwa vierzig Jahre nach dem Tod Jesu, um 70 n. Chr. Auch die Evangelien von Matthäus, Lukas und Johannes berichten dazu.[75]

Jesus wurde beim Passahfest in Jerusalem verhaftet, weil die Geistlichkeit seinetwegen einen beunruhigend hohen Zulauf feststellte und an diesen Tagen ohnehin stets Unruhen zu befürchten waren. Man brachte ihn zum obersten jüdischen Gerichtshof, dem Synhedrion. Tags darauf wurde er dem Statthalter Pontius Pilatus vorgeführt. Diese Informationen sind vage, denn weder ist klar, wer Jesus bei Pilatus vorgeführt, noch wer ihn angeklagt hatte. Unklar ist weiterhin, welches Verbrechen ihm zur Last gelegt wurde und wer sein Todesurteil aussprach. Da das bereits unklar ist, bleibt ebenfalls im Dunklen, ob die Verfahrensbeteiligung des Statthalters notwendig war.[76]

Theodor Mommsen ging davon aus, dass die Juden zwar eine eigenverantwortliche Kapitalgerichtsbarkeit hatten, diese im Falle des Ausspruchs von Urteilen aber unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des römischen Statthalters gestanden hätten. Andererseits ist gesicherte Kenntnis, dass die Provinzen zum Zeitpunkt der späten Republik noch Ortsgerichte unterhielten, die autonom arbeiteten, was wohl nicht für unruhige Provinzen galt, wie Judäa eine war. Waren Prozesse mit Todesstrafe zu erwarten, war der Statthalter auf den Plan gerufen. In der Konsequenz bedeutete das, dass römische und nicht hebräische Rechtsprechung über Jesus zur Anwendung kam. Nach Markus hätten die Juden Gotteslästerung angeklagt,[77] was nach hebräischem Recht aber nicht den Kreuzigungstod, sondern den Tod durch Steinigung nach sich gezogen hätte.

Das legt nahe, dass bereits der Urteilsspruch nach römischem Recht erfolgte.[76] Der Historiker Tacitus bestätigt fünfzig Jahre nach Markus den Ausspruch des Todesurteils durch Statthalter Pilatus.[78] Das Verfahren vor dem Statthalter kann eine coercitio gewesen sein, oder aber eine cognitio. Eine coercitio legitimiert polizeiliche Gewalt, was bedeutet, dass römische Beamte dazu ermächtigt sind, die öffentliche Sicherheit zu bekümmern. Der Sanktionskatalog kann den „Tod“ des Störers vorsehen, was bei römischen Bürgern aber nur zulässig ist, wenn die Zenturiatskomitien zugestimmt haben. Anders die cognitio. Sie ist ein Strafprozess, setzt mithin ein verübtes Verbrechen voraus. Unter diesem Gesichtspunkt käme bei Jesus dann Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis) in Betracht, weil er auf die Frage des Statthalters, ob er „der König der Juden sei?“ mit „Du sagst es“ geantwortet hatte. Da im antiken Strafrecht ein wichtiger zivilrechtlicher Grundsatz griff, wonach ein Geständiger wie ein Verurteilter zu behandeln war, darf bei der Verhandlung Jesu von einer cognitio ausgegangen werden, denn mit der einem verübten Verbrechen gleichgestellten Majestätsbeleidigung konnte das Todesurteil auf dem Fuß folgen.

Weiterentwicklungen

Einige der mit Geldbuße belegten Straftatbestände bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung des „Privatstrafrechts“, das die spätrepublikanische Periode und die Kaiserzeit prägte. Insbesondere die Straftatbestände der Tafel VIII wurden „entkriminalisiert“ und mutierten zu schuldrechtlichen Titeln zivilrechtlicher Natur. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Privatrechtskodifikationen bekannten Rechtsinstitute der unerlaubten Handlungen.

Generell lässt sich festhalten, dass die moderne Systematik des Strafrechts – uneingedenk vieler noch heute bekannter Straftatbestände – sich nicht dafür eignet, historische Forschungen anzustellen. Bis in die frühe Neuzeit des 16. Jahrhunderts war weder ein Ordnungssystem geschaffen worden, das Rechtsgüter klassifiziert hätte, menschliches „Leben“ dabei etwa als höchstes und deshalb indisponibles Rechtsgut zu identifizieren und zu schützen, noch unterlag der Strafrechtsbegriff einem – heute nicht abtrennbar denkbaren – Legalitätsprinzip.[79]

Quellen des römischen Kriminalrechts

Hinweise und Abhandlungen zum römischen Strafrecht sind vornehmlich bei römischen und griechischen Schriftstellern nachzulesen. Die folgende Aufzählung beschränkt sich auf die wichtigsten Quellen, ist somit nicht abschließend.

Schriftsteller

Allgemeine Schilderungen über die Gepflogenheiten und Sitten lassen sich bei den Komödiendichtern Plautus und Terenz entnehmen. Auch spätere Dichter wie Horaz, Persius und Juvenal geben dazu einigen Aufschluss. Von überragender Bedeutung sind die Reden und rhetorischen Schriften des Gerichtsredners Cicero. Aufgrund der Vermischung von griechischen und römischen Darstellungen der Rechtsinstitute, kann Seneca allenfalls unter Vorbehalten herangezogen werden, ebenso der vornehmlich im späteren Mittelalter und in der Renaissance stark rezipierte Nacheiferer Ciceros, Quintilian.

Unter den römischen Historikern stechen Titus Livius, Tacitus, Sueton und Sallust heraus. Auch die „Scriptores“ der Historia Augusta können herangezogen werden. Eine eher untergeordnete Bedeutung kommt den Geschichtsschreibern Festus, Plinius der Ältere und Plinius der Jüngere zu. Als wichtig wiederum werden die Griechen Polybios, Dionysios von Halikarnassos, Cassius Dio und Plutarch eingestuft.

Gesetzeswerke, juristische Literatur und Kompilationen

Neben den XII Tafeln aus der frührepublikanischen Zeit und der mittelrepublikanischen lex Aquilia sind für das Strafrecht auch Werke aus der Zeit des Prinzipats und der spätantiken Kaiserzeit auszumachen. Zunächst gehört das Lehrbuch des hochklassischen Juristen Gaius erwähnt. Unter Zeitgenossen bereits von hohem Gewicht, erlangte sein Werk der Institutionen bei der Auswertung für den Corpus iuris in der Spätantike gar zukunftweisende Bedeutung.[80] Vornehmlich auf Paulus, dem gleichfalls das Privileg eines Zitierjuristen zukam, gehen die spätantiken Paulussentenzen zurück.[81] Die Lex Dei schließlich, die erste Gegenüberstellung römischer und alttestamentarischer Strafrechtsnormen, enthält Epitome einer Mehrzahl von Vorläuferwerken.[82]

Auch diverse Kaiserkonstitutionen beschäftigten sich mit Strafrecht. Zur Wende vom 3. ins 4. Jahrhundert und an der Pforte zur Spätantike sind insbesondere die beiden aufeinander folgenden diokletianischen Werke der Codizes Gregorianus und Hermogenianus zu nennen sowie der aus dem 5. Jahrhundert stammende Codex Theodosianus. Schlussendlich fasste Justinian I. im 6. Jahrhundert alles zusammen und ließ die später Corpus iuris civilis genannte Kompilation schaffen,[83] in ihm enthalten auch strafrechtliches Material. Verteilt ist es auf die oben erwähnten gaianischen Institutionen Bezug nehmenden iustinianischen Institutionen (Einführungslehrbuch für Anfänger einer juristischen Ausbildung),[84] die Digesten (Studienbuch für Fortgeschrittene des Lehrunterrichts),[85] vornehmlich das neunte Buch des Codex Iustinianus (Ansammlung von zurückliegenden Kaiserkonstitutionen) und die Novellae (eigene Konstitutionen Justinians).[86]

Rezeption des römischen Strafrechts

Von Anfang an rezipierte die kirchliche Buß- und Strafpraxis die römischen Quellen. Im weltlichen Recht folgten auf die Glossatoren, die als erste die verschollen geglaubten römischen Rechtsquellen aktualisierten, die Konsiliatoren, die dem Rechtsbetrieb den Charakter einer selbstständigen Strafrechtswissenschaft gaben. Beeinflusst war die Arbeit der Konsiliatoren von germanischen Anschauungen und Rechtseinrichtungen.

Die klerikalen Ansätze der Kanonisten trugen dazu bei, dass die Straftatbestände eine moralische und rechtsimmanente Würdigung erfuhren.[87] Bereits im italienischen Spätmittelalter war ein deutliches Strafrechtssystem erkennbar.[88]

Die Rezeption in Deutschland beruhte auf der wissenschaftlichen Vorarbeit der Italiener.[89]

Literatur

  • Christoph Heinrich Brecht: Perduellio. Eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im römischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik. Beck, München 1938 (teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1937).
  • Christoph Heinrich Brecht: Perduellio und crimen maiestatis, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 64, Heft 1, 1944, S. 354–359.
  • Henning Dohrmann: Anerkennung und Bekämpfung von Menschenopfern im römischen Strafrecht der Kaiserzeit (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaften. Band 1850). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1995, ISBN 3-631-49375-4 (zugleich Dissertation an der Universität Freiburg (Breisgau), 1994).
  • Wolfgang Haase, Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Joseph Vogt (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt. Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Teil 2, Band 31: Literatur der Augusteischen Zeit: einzelne Autoren. De Gruyter, 1981, ISBN 978-3-11-008467-2.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (Böhlau-Studien-Bücher). 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
  • Franz von Holtzendorff: Die Deportationsstrafe im römischen Altertum: hinsichtlich ihrer Entstehung und rechtsgeschichtlichen Entwicklung dargestellt. Johann Ambrosius Barth, Leipzig 1859 (Digitalisat).
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44 und S. 81–94.
  • Detlef Liebs: Vor den Richtern Roms. Berühmte Prozesse der Antike. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56296-9.
  • Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht (= Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft. Abteilung 1, Teil 4). Duncker & Humblot, Leipzig 1899 (Digitalisat).
  • Marcus Reuter, Romina Schiavone (Herausgeber): Gefährliches Pflaster: Kriminalität im Römischen Reich (= Xantener Berichte. Band 21). Philipp von Zabern, Mainz 2011, ISBN 978-3-8053-4393-0.
  • Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. Oldenbourg, München 1988, ISBN 3-486-54801-8 (zugleich Habilitationsschrift der Universität Köln, 1979/1980).
  • Artur Völkl: Die Verfolgung der Körperverletzung im frühen römischen Recht: Studien zum Verhältnis von Tötungsverbrechen und Injuriendelikt. Böhlau, Wien 1984, ISBN 3-205-07236-7 (zugleich Habilitationsschrift an der Universität Innsbruck, 1983).
  • Moritz Voigt: Die XII Tafeln. Geschichte und System des Zivil- und Kriminalrechts wie -Prozesses der XII Tafeln nebst deren Fragmente. 2 Bände, A. G. Liebeskind, Leipzig 1883 (Digitalisat).
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 169–178.
  • Roland Wittmann: Die Körperverletzung an Freien im klassischen römischen Recht. Beck, München 1972, ISBN 3-406-00663-9 (teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1971).

Anmerkungen

  1. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 169 f.
  2. Marcus Tullius Cicero, Pro Rabirio perduellionis reo.
  3. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prinzipat. Göttingen 1962, S. 27.
  4. Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 1–6) (Digitalisat).
  5. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 39, S. 128–132 (128).
  6. Seneca, De ira I. 5, 14–16; II. 31; III. 19.
  7. Julius Abegg: Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zueinander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte. Eine criminalistische Abhandlung. Neustadt a.d. Orla 1835 (Reprint Sauer & Auvermann, Frankfurt/M. 1969), S. 78–105 (78–98).
  8. Cicero, De legibus II. 10; De Inventione II. 22. 54.
  9. Vgl. zur grundsätzlichen Thematisierung anhand der Quellen von Livius, Ab urbe condita 3.ll ff., 13.3.; Dionysios von Halikarnassos 10.5 ff., Wolfgang Kunkel: Ein direktes Zeugnis für den privaten Mordprozess im altrömischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 84, Heft 1, 1967.
  10. Vgl. Tacitus, Annales III. 26.
  11. Sammlung von Bildern historischer Figuren der römischen Republik
  12. Hierüber schreibt Christian Reinhold Köstlin eine Abhandlung: Die Perduellio unter den Römischen Königen. H. Laupp, Tübingen 1841 (Digitalisat).
  13. Darbietungen in diversen antiken Quellen, so: Cicero, De legibus II. 9, § 22; Plinius der Ältere in Naturalis historia XXVIII. 2; Livius, Ab urbe condita 1.26; Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia, 1. § 13.
  14. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
  15. Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen (Tusculum-Bücherei). Heimeran Verlag, München 1971, S. 71 ff.
  16. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44.
  17. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 577–579.
  18. Iulius Paulus, Digesten 47, 2,1,3: Der Tatbestand des Diebstahls (furtum) war sehr weit gefasst: Diebstahl, Unterschlagung, Fundverheimlichung, Veruntreuung, Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr.
  19. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik: Abschnitt. Die Magistratur. C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 57.
  20. Marcian, Digesten 48,7,1 pr.
  21. Karl Gustav Geib: Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Hirzel, Leipzig 1861–1862, S. 35–37 (Digitalisat).
  22. Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 8–20) (Digitalisat).
  23. Vornehmlich auf Quellen von Livius aufbauend: Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 630–637.
  24. Cicero, De legibus 3,44.
  25. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 630–637.
  26. Polybios, Historíai VI. 14.
  27. Alfred Söllner: Einführung in die römische Rechtsgeschichte. 4. Auflage, München 1989, § 10 I.
  28. Wolfgang Waldstein, J. Michael Rainer: Römische Rechtsgeschichte. 10. Auflage, München 2005, § 12 Rn. 6, 12.
  29. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 54–56.
  30. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 12 Rnr. 17 (S. 203).
  31. Max Kaser (Begr.), Rolf Knütel (Bearb.): Römisches Privatrecht. 17. Auflage, Beck, München 2003, ISBN 3-406-41796-5, S. 315.
  32. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 163 und 168.
  33. 7. Buch zum Provinzialedikt des Gaius und 18. Buch zum Edikt des Ulpian.
  34. Digesten 9.2.2.pr.; Digesten 9.2.27.5.
  35. Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 4. Auflage, New York/Berlin/Heidelberg 1987, neu bearbeitet von Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb, S. 368.
  36. Institutiones Iustiniani 4,3,16.
  37. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage, C.H. Beck, München/Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, § 39, S. 146–150, § 142, S. 609–614, § 143, S. 614–619; § 145, S. 623–625; § 146, S. 625–630; § 147, S. 630–634.
  38. Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz (= Jus privatum. Band 76). Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 187.
  39. Joachim Ermann: Forschungen zum römischen Recht; Strafprozess, öffentliches Interesse und private Strafverfolgung: Untersuchungen zum Strafrecht der römischen Republik. Böhlau, Köln/Weimar/Berlin 1999, ISBN 3-412-08299-6, S. 23–27.
  40. Papinian, Digesten 2, 14, 38.
  41. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 31.
  42. Plutarch: Cicero 48–49. Seneca der Ältere: Suasoriae 6.17; 6.22 (= Livius: Ab urbe condita, Fragment 59 und 60). Cassius Dio 47,8,4.
  43. Appian: Bürgerkriege 1,95,441.
  44. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik: Abschnitt. Die Magistratur. C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 707.
  45. Claudia Klodt: Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo: Einleitung und Kommentar (= Beiträge zur Altertumskunde. Band 24). B.G. Teubner, Stuttgart 1992, S. 53 f.
  46. Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie (= Schriften zur Geschichte des Altertums. Band 1). Münster 2000, ISBN 3-8258-5041-2, S. 284 f; zurückgeführt auf: Cicero, Epistulae ad familiares 3, 6, 3.
  47. Plutarch: Pompeius, 25. 48.
  48. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 47.
  49. Vergleichbar wäre verfahrensrechtlich heute eine Strafanzeige, die bei begründetem Anfangsverdacht ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auslöst.
  50. Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 60.
  51. Bernardo Santalucia: Verbrechen und ihre Verfolgung im antiken Rom (Originaltitel: Diritto e processo penale nell'antica Roma, übersetzt von Evelyn Höbenreich), Verlag, Edizioni del Grifo, Lecce, 1997. ISBN 978-88-7261-111-1. S. 56 f.
  52. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 81–94.
  53. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prizipat. Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts. In: Kleine Schriften zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Weimar 1974.
  54. Cicero, Pro A. Cluentio 55.
  55. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 709.
  56. Dabei bedeutete: Absolvo te (A): „Ich spreche frei.“ (Der Buchstabe A auf dem Stimmtäfelchen stand für die Freisprechung eines Delinquenten). Condemno (C): „Ich verurteile.“ (Der Buchstabe C auf dem Stimmtäfelchen stand für die Verurteilung eines Delinquenten); Cicero: Pro Milone 15.
  57. Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 30–39) (Digitalisat).
  58. Ulpian, Digesten 47, 20, 2.
  59. Digesten 48, 5, 6, 1; 50 16, 101 pr.
  60. Fraglich war, ob die opinio necessitatis als Akt der Rechtspositivierung gleich einem Gesetzgebungsakt anerkannt war. Bejahend beispielsweise Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, S. 17 ff.; 23; 32; verneinend: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht (= Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften. Vorträge. G 201). 1975.
  61. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch (= UTB. 465). 6. Auflage, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, 1. Kap 2d.
  62. Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt. München 2006, § 43 IV 1.
  63. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 21.
  64. Sueton, Claudius 14–15; Seneca, Apocolocyntosis, 10.4.
  65. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 33; 386 f.
  66. Vgl.: Richard Schott: Römischer Zivilprozess und moderne Prozesswissenschaft: Streitfragen aus dem Formularprozess. Scienta, Aalen 1985, ISBN 3-511-09187-X.
  67. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22; Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 386–388.
  68. Ulpian, Digesten 48,19,8,9.
  69. Ulpian, Digesten 48,19,5 pr.: Sed nec suspicionibus debere aliquem damnari divus Trajanus Adsidio Severo rescripsit: satius enim esse impunitum reliqui facinus noscentis quam innocentem damnari.
  70. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 173.
  71. Codex Theodosianus 15,12,1.
  72. 1700 Jahre „Konstantinische Wende“ abgerufen am 11. September 2018.
  73. Christian Meier: Ein Anschlag der Demokratie auf die Philosophie? Verurteilung und Tod des Sokrates. In: Uwe Schultz: Grosse Prozesse. Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40522-3, S. 21–31; Peter Scholz: Der Prozess gegen Sokrates. In: Leonhard Burckhardt, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Große Prozesse im antiken Athen. 2000, S. 157–173 (Platon: Euthyphron, Apologie, Phaidon).
  74. Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Böhlau, Weimar 1974, S. 20 f. (cognitio).
  75. Matthäus 26.47–27.56; Markus 14.43–15.41; Lukas 22.47–23.49; Johannes 18.1–19.37.
  76. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 161.
  77. Markus 14.63 f.
  78. Tacitus, Annales 15.44.3.
  79. Dietmar Willoweit: Staatsbildung und Jurisprudenz. Spätmittelalter und frühe Neuzeit. Gesammelte Aufsätze 2003–2016 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften. Bd. 105). Ergon Verlag, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-95650-551-5. S. 17.
  80. Institutiones Gai III, § 182–285.
  81. Sententiae Receptae V. 13–37.
  82. Lex Dei coll. nach Bluhme
  83. Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenössischer Begriff, er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16. Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 geprägt; vgl. dazu Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 17 f.
  84. Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler: Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 3., überarbeitete Auflage, 2007, Vorworte.
  85. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 112.
  86. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, UTB, Köln/Wien 2005, § 11, S. 221–223 (Die Rechtsentwicklung der Spätzeit bis auf Justinian).
  87. Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967, ISBN 3-525-18108-6. S. 124 ff. (137).
  88. Grundsätzlich: Hermann Kantorowicz: Albertus Gandinus und das Rechtsleben der Scholastik. Bd. I/II, 1907/1926; auch: Georg Dahm: Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter. Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Theorie und Praxis im Strafrecht des Spätmittelalters, namentlich im XIV. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 1931 (Reprint 2014, ISBN 978-3-11-164104-1).
  89. Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1965, S. 149 ff.
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