Presserechtliche Verantwortlichkeit
Die presserechtliche Verantwortlichkeit bedeutet die rechtliche Verantwortung für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag.[1] Sie stellt in Deutschland eine verfassungsunmittelbare Schranke der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Der presserechtlich Verantwortliche macht sich strafbar, wenn er das Druckwerk nicht von falschen oder rechtswidrigen Inhalten freihält.[2][3] Die Landespressegesetze enthalten insoweit Vorschriften zur Impressumspflicht.[4]
Bezeichnung
Eine presserechtlich verantwortliche Person wird als Verantwortlicher Redakteur[5] oder mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.[6] Die Angabe muss zumindest den Namen und die Anschrift des Verfassers enthalten und, soweit kein Eigendruck vorliegt, auch die Druckerei.[7]
Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze.
Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ergeben sich aus § 5 TMG.[8]
Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.
Einzelnachweise
- Christian Zappe: Medienrecht: Zur Haftung von Journalisten bei Text-, Wort- und Bildbeiträgen. Fachjournalist Nr. 4 2010, S. 22–26.
- Fake-News. Definition und Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. Februar 2017, S. 13 f.
- vgl. BayPrG: Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
- vgl. beispielsweise Freistaat Bayern (Hrsg.): Den Verantwortlichen nennen. Impressum richtig gestalten. Abgerufen am 26. Februar 2022.
- vgl. BayPrG: Art. 5 Verantwortlicher Redakteur - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
- V. i. S. d. P. Deutsche Journalisten-Akademie, Journalismus-Lexikon, abgerufen am 26. Februar 2022.
- vgl. BayPrG: Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
- Impressumspflicht. Bundesjustizministerium, abgerufen am 26. Februar 2022.