Scherbengericht

Das Scherbengericht (Ostrakismos, altgriechisch ὁ ὀστρακισμός ho ostrakismós; früher überwiegend latinisiert Ostrazismus) war in der griechischen Antike ein vor allem aus Athen bekanntes politisches Verfahren, um missliebige oder zu mächtige Bürger aus dem politischen Leben der Stadt zu entfernen. Der Begriff ist abgeleitet von Ostrakon (τὸ ὄστρακον), Tonscherbe, da Bruchstücke von Tongefäßen als „Stimmzettel“ verwendet wurden. Die Teilnehmer ritzten in die Scherben Namen von zu exilierenden Personen ein; nach erfolgter Abstimmung und Auszählung wurde der Meistgenannte für zehn Jahre verbannt. Seinen Besitz behielt der Ausgewiesene; und wenn er später zurückkehrte, konnte er sein Bürgerrecht auch in Ämtern wieder ausüben.

Scherben mit den Namen Perikles, Kimon, Aristeides und ihren jeweiligen Patronymen

Ähnliche Verfahren gab es auch in anderen griechischen Städten. In Syrakus benutzte man zum Beschriften statt der Scherben Olivenbaumblätter, weshalb man hier von Petalismos (πέταλον petalon, „Blatt“) sprach, der anders als der Ostrakismos nach Diodor nur fünf Jahre als Verbannungszeitraum umfasste.[1]

Im modernen Sprachgebrauch hat sich Scherbengericht zu einem geflügelten Wort entwickelt, mit dem beispielsweise politisch motivierte Aktionen und Methoden bezeichnet werden, um vermeintliches oder tatsächliches persönliches Fehlverhalten zu sanktionieren.

Quellen

Anders als in vielen anderen Bereichen der Alten Geschichte liegen für das Scherbengericht Originalquellen in Form von ausgegrabenen beschrifteten Scherben in großer Anzahl vor. Bis 1965 waren 1658 Scherben bekannt. Dann aber wurden innerhalb von vier Jahren um die 8500 Stück im Altarm des Eridanos im Kerameikos ausgegraben.[2] Unterdessen sind über 11.000 solcher Scherben gefunden worden. Die weitgehend einheitliche Fundsituation lässt es zu, Fragmente zusammenzufügen und sogar die Handschriften von einzelnen Schreibern zu unterscheiden, was oftmals eine Datierung ermöglicht, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Die Verbesserung der Quellenlage hatte erhebliche Rückwirkungen auf die Beurteilung des Ostrakismos in der modernen Forschung.

Darüber hinaus gab und gibt es literarische Quellen, vor allem Anspielungen in der Komödie, Nachrichten bei den Rednern des 4. Jahrhunderts v. Chr., die Darstellung durch Aristoteles in seiner Athenaion politeia und Hinweise bei noch späteren Autoren, speziell bei Plutarch.

Verfahrensbestandteile

In der Amtsperiode der 6. Prytanie, also im sechsten der zehn Jahreszehntel (nach dem attischen Kalender etwa im heutigen Januar) eines jeden Jahres, stimmte die Volksversammlung in Athen ohne Aussprache darüber ab, ob ein Scherbengericht durchgeführt werden solle. War das Quorum erreicht und die Mehrheit dafür, so wurde im Vorfeld der 8. Prytanie die „Ostrakophorie“ („Scherbentragen“) angesetzt. Die Abstimmung fand nach genauer Zugangskontrolle auf der Agora statt. Archonten und Rat der 500 hatten als Abstimmungsleitung zunächst die Mindestzahl von 6000 Stimmberechtigten festzustellen, bevor ausgezählt wurde.[3] Eine Liste der „Kandidaten“ gab es nicht, sondern jeder Bürger konnte auf seine „Stimmscherbe“ schreiben, wen er aus der Stadt verwiesen sehen wollte. Verbannt wurde nach durchgeführtem Ostrakismos jeweils nur einer, und zwar derjenige, gegen den die Mehrheit der mindestens 6000 Stimmen gerichtet war.[4]

Die Masse der gefundenen Scherben lässt die Einzelheiten gut erkennen. Angegeben wurde der Name des Auszuweisenden, oft auch der Vatersname und gelegentlich der Demos, also der Bezirk, dem er angehörte. Die Abstimmenden mussten also schreiben können; doch durfte man sich helfen lassen, wie eine Anekdote über Aristeides zeigt, der auf Bitte eines Mitbürgers seinen eigenen Namen auf die Scherbe geschrieben haben soll, als jener Mann, der ihn persönlich nicht kannte, um diese Hilfe bat.[5] Manchmal wurden auch Bemerkungen zumeist diffamierender Art der Namensnennung beigefügt.[6]

Die Abstimmung fand ohne weitere Aussprache statt. Der am häufigsten auf den Scherben genannte Mitbürger musste innerhalb von zehn Tagen für zehn Jahre in die Verbannung gehen, unter Androhung der Todesstrafe im Fall der vorzeitigen Rückkehr. An den öffentlichen Angelegenheiten seiner Polis mitzuwirken, blieb ihm während seiner Abwesenheit versagt; sein Eigentum aber behielt er. Ebenso wenig verlor er seine bürgerlichen Ehrenrechte. Darin unterschied sich das Scherbengericht von einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren und einer ordentlichen Verurteilung.

Gelegentlich verabschiedete die Demokratie besondere Gesetze, um durch das Scherbengericht Verurteilte vorfristig zurückzurufen. So kehrten im Jahr 480 v. Chr. drei Verbannte, darunter Aristeides, nach Athen zurück, als man ihre Unterstützung gegen die Invasion des Xerxes in den Perserkriegen brauchen konnte.

Überlieferte Anwendungen

Soweit bekannt, kam es 488/87 v. Chr. zum ersten Mal und 417 oder 415 v. Chr. zum letzten Mal zu einem Ostrakismos. Das zugrundeliegende Gesetz wurde möglicherweise schon auf Antrag des Kleisthenes im Jahre 507 v. Chr. erlassen, wofür allerdings Pseudo-Aristoteles fast 200 Jahre später die früheste Quelle liefert. Es wären dann 20 Jahre bis zur ersten Anwendung vergangen, obwohl es eine politisch unruhige Zeit war. Erklärt wird dies in der Forschung teils damit, dass das ursprüngliche Verfahren 488/87 v. Chr. modifiziert und der zuvor eventuell zuständige Areopag auch diesbezüglich entmachtet worden sein könnte.[7] Von einer formalen Abschaffung des Ostrakismos irgendwann ist nichts überliefert.

15 Ostrakismen sind aus Athen bekannt,[8] einige genauer:

  • 488/87 v. Chr.: Hipparchos, Sohn des Charmos, von mütterlicher Seite aus der Familie des Peisistratos stammend;
  • 487/86 v. Chr.: Megakles, Sohn des Hippokrates, aus der Familie der Alkmaioniden, Neffe des Kleisthenes; 480 v. Chr. zurückberufen. 472/71 v. Chr. erneut ostrakisiert;
  • 485/84 v. Chr.: Xanthippos, der Vater des Perikles; 480 v. Chr. zurückberufen;
  • 483/82 v. Chr.: Aristeides, wohl gegen Themistokles; 480 v. Chr. zurückberufen;
  • 472/71 v. Chr.: Megakles, Sohn des Hippokrates, zum zweiten Mal, gegen Themistokles, nachrangig wurden auch Aristeides und Kimon benannt;
  • 471/70 v. Chr.: Themistokles, der Sieger von Salamis, nachdem er mehrfach Ostrakismen überstanden hatte;
  • 461/60 v. Chr.: Kimon, Sohn des Miltiades, des Marathonsiegers;
  • 444/43 v. Chr.: Thukydides, Sohn des Melesias, gegen Perikles;
  • 417/15 v. Chr.: Hyperbolos, gegen Alkibiades und Nikias. Letzte Ostrakisierung.

Bei dieser letzten Abstimmung wurde das Verfahren ad absurdum geführt, als die eigentlichen Kontrahenten Nikias und Alkibiades ihre Anhänger auf den Demagogen Hyperbolos konzentrierten, der den Ostrakismos beantragt hatte.[9] Es war damit offenbar so diskreditiert, dass keine weitere Ostrakophorie mehr durchgeführt wurde, obgleich noch weitere 100 Jahre zu Beginn eines jeden Jahres formal vom Volk abgestimmt wurde, ob eine durchzuführen sei.

Einordnungen

Die Ostrakisierung nahm eine eigentümliche Zwitterstellung zwischen Prozess und „negativer Wahl“ (Martin Dreher) ein und erfolgte offensichtlich nicht aufgrund gesetzlich definierter Vergehen. Literarische Quellen setzten im Wesentlichen erst ein halbes Jahrhundert nach den Ereignissen ein, die Mehrzahl datiert noch später. Die Autoren hatten jedenfalls keine aktenmäßigen Grundlagen, sodass sie wohl auf Vermutungen angewiesen waren.

Gelegentliche Zusätze auf den erhaltenen Tonscherben lassen Rückschlüsse auf die Motive der Abstimmenden zu, etwa wenn ein Benannter in der Ära der Perserkriege als „Perserfreund“ bezeichnet wurde.[10] Das Spektrum der individuellen Gründe für ein Verbannungsvotum dürfte breit anzusetzen sein: vom „Hass gegen den Demos“ über mangelnde politische Eignung, Besitzgier und Verschwendungssucht bis zu übertriebenem Eigensinn und Ehrgeiz.

Allerdings standen in vielen Fällen auch Kontrahenten „zur Wahl“, die für unterschiedliche Richtungen der attischen Politik standen, so dass mit der Ostrakisierung eines der beiden meist recht einflussreichen Politen der Einfluss des anderen gefestigt wurde. Zunehmende Erbitterung in der politischen Auseinandersetzung und der Wille, einer bestimmten, bedeutsamen politischen Entscheidung den Weg freizumachen, mögen für die jeweilige die Ansetzung des Ostrakismos in Athen maßgeblich gewesen sein, so in wichtigen Fragen der Außenpolitik, bezüglich der Aufrüstungspolitik gegen die Perser zur See und des Konfrontationskurses gegen die Perser überhaupt.[11] Beispielsweise wurde die Kontroverse zwischen Aristeides und Themistokles um den Flottenbau gegen die Bedrohung durch die Perser im Jahr 482 v. Chr. endgültig entschieden, indem Aristeides ostrakisiert wurde. Die Ostrakisierungen des Kimon (461 v. Chr.) und des Thukydides Melesiou (443 v. Chr.) waren Richtungsentscheidungen für eine weitere Demokratisierung Athens.

Christian Meier sieht im Ostrakismos „das einzige je erfundene legale Mittel, um den Aufstieg eines Usurpators rechtzeitig zu stoppen“, wobei in diesem Fall schon der Verdacht eines künftigen Machtmissbrauchs genügte. Vorbeugung gegen die Tyrannis habe bei der Einführung des Scherbengerichts das entscheidende Argument sein müssen.[12] In späterer Zeit dagegen habe die Institution eher der Entfernung des Zweitmächtigsten gedient und damit der Konkurrenzbeschränkung unter den Politikern. Jedenfalls förderte der Ostrakismos den Einfluss der Bürger auf die Geschicke der Polis, indem gerade die Mächtigen Rücksicht nehmen mussten, um sich eine Verbannung zu ersparen.[13]

Josiah Ober stellt bezüglich des Ostrakismos einen Rückbezug zu den solonischen Reformen her: Letztendlich habe er den Athenern in Form einer unblutigen Institution die Möglichkeit verschafft, ihrer Pflicht zu genügen, in einem Bürgerkrieg Partei zu ergreifen. Der Ostrakismos habe dem Volk einzuschreiten erlaubt, sobald Rivalitäten in der attischen Elite in gewaltsame innere Auseinandersetzungen auszuarten drohten. Er habe die gefährlichsten Aspekte der Rivalität gedämpft, „ohne gesellschaftlich wertvolle Formen des Elitenwettbewerbs zu beschneiden.“[14]

Nachfolgende Abwandlungen

Der Rechtshistoriker Uwe Wesel sieht den Ostrakismos, der im 4. Jahrhundert v. Chr. nicht mehr praktiziert wurde, zu dieser Zeit durch zwei andere Verfahrenstypen abgelöst, die sich gegen fehlgeleitete Antragsteller in der Volksversammlung richteten. In Prozessen vor einem Strafgericht konnten diejenigen per Graphe paranomon angeklagt und verurteilt werden, die entweder gesetzeswidrige Anträge in die Volksversammlung eingebracht oder bei den Nomotheten ein Gesetz beantragt hatten, das sich in der Praxis als „unzweckmäßig“ erwies.[15]

Literatur

Grundlegend:

  • Peter Siewert (Hrsg.): Ostrakismos-Testimonien.
    • Bd. 1: Die Zeugnisse antiker Autoren, die Inschriften und Ostraka über das athenische Scherbengericht aus vorhellenistischer Zeit (487–322 v. Chr.) (= Historia. Einzelschriften. Bd. 155). Steiner, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-07947-5.
      Mit ausführlicher Einführung und Diskussion der dokumentarischen und literarischen Quellen (Testimonium 1, die Ostraka selber, werden besprochen von Stefan Brenne). Zweck und Ziel des Ostrakismos sind S. 484–490 von Walter Scheidel und S. 504–509 von Peter Siewert behandelt.

Weitere Literatur:

  • Stefan Brenne: Ostrakismos und Prominenz in Athen. Attische Bürger des 5. Jahrhunderts v. Chr. auf den Ostraka (= Tyche. Supplementband 3). Holzhausen, Wien 2001, ISBN 3-85493-033-X (Zugleich Dissertation, Universität Tübingen 1994).
  • Stefan Brenne: Die Ostraka vom Kerameikos (= Kerameikos. Band 20). 2 Teilbände, Reichert, Wiesbaden 2018, ISBN 978-3-95490-327-6 (Rezension im Bryn Mawr Classical Review).
  • Martin Dreher: Verbannung ohne Vergehen. Der Ostrakismos (das Scherbengericht). In: Leonhard Burckhardt, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Große Prozesse im antiken Athen. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46613-3, S. 66–77 (Text), S. 262–264 (Literatur und Anmerkungen).
  • Mabel L. Lang: Ostraka (=The Athenian Agora. Results of Excavations conducted by the American School of Classical Studies at Athens. Band 25.) American School of Classical Studies at Athens, Princeton NJ 1990, ISBN 0-87661-225-7.
  • Gustav A. Lehmann: Der Ostrakismosentscheid in Athen. Von Kleisthenes zur Ära des Themistokles. In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik. Band 41, 1981, S. 85–99, JSTOR:20186002.
  • David J. Phillips: Athenian Ostracism. In: Gregory H. R. Horsley (Hrsg.): Hellenika. Essays on Greek politics and history. Macquarie Ancient History Association, North Ryde NSW 1982, ISBN 0-85837-488-9, S. 21–43.
  • Winfried Schmitz: Athen – eine wehrhafte Demokratie? Überlegungen zum Stasisgesetz Solons und zum Ostrakismos. In: Klio. Band 93, Nummer 1, 2011, S. 23–52, doi:10.1524/klio.2011.0002.
  • Rudi Thomsen: The Origin of Ostracism. A Synthesis (= Humanitas. Band 4). Gyldendal, Kopenhagen 1972, ISBN 87-00-60712-6.
  • Eugene Vanderpool: Ostracism at Athens. In: Lectures in Memory of Louise Taft Semple. 2nd Series: 1966–1970 (= University of Cincinnati Classical Studies. Band 2). University of Oklahoma Press, Norman OK 1973, ISBN 0-8061-1062-7, S. 215–270.
Wiktionary: Scherbengericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Diodor 11, 86–87. Der Petalismos wurde laut Diodor wegen allzu häufiger Anwendung – anders als der Athener Ostrakismos nicht nur höchstens einmal im Jahr – bald wieder aufgegeben. Josiah Ober sieht den Grund darin, dass die Eliten sich unter diesen Umständen mit der eigenen Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten zurückhielten. (Josiah Ober: Das antike Griechenland. Eine neue Geschichte. Klett-Cotta, Stuttgart 2016, S. 268 f.)
  2. Peter Siewert (Hrsg.): Ostrakismos-Testimonien, S. 31.
  3. Christian Meier: Athen. Ein Neubeginn der Weltgeschichte. Berlin 1993, S. 266.
  4. Die Quellenlage ist nicht eindeutig, wie das Ergebnis ermittelt wurde: Plutarch, Aristeides 7,5 zufolge mussten mindestens 6000 Stimmen abgegeben worden sein, und es zählte dann die einfache Mehrheit; Philochoros (und eine spätbyzantinische Quelle) berichten, dass mindestens 6000 Stimmen auf eine Person entfallen mussten, um eine Verbannung auszusprechen (Philochoros FGrH 328 F 30; Iulius Pollux 8, 20). Die Mehrheit der Forschung hält die letztere Variante für ein Missverständnis des Philochoros.
  5. Plutarch, Aristeides 7, 5–6.
  6. Karl-Wilhelm Welwei: Griechische Geschichte. Paderborn 2011, S. 186.
  7. Laut Codex Vaticanus Graecus 1144 habe Kleisthenes 507 v. Chr. zunächst ein zweistufiges Verfahren eingeführt: Erst sei im Areopag oder in der Bule abgestimmt worden; und nur wenn hier mit einem Quorum von 200 Stimmen für eine Verbannung gestimmt wurde, sei die Volksversammlung befragt worden. Bei dem Atthidographen Androtion findet sich demgegenüber die Lesart, dass erst kurz vor der ersten Ostrakophoria der Beschluss zur Einführung dieses Verfahrens überhaupt gefasst worden sei. Für Welwei gründet dies jedoch auf einem Überlieferungsfehler. (Karl-Wilhelm Welwei: Griechische Geschichte. Paderborn 2011, S. 185)
  8. Josiah Ober: Das antike Griechenland. Eine neue Geschichte. Klett-Cotta, Stuttgart 2016, S. 243 und 252.
  9. Plutarch, Nikias 11 und Alkibiades 13.
  10. Karl-Wilhelm Welwei: Griechische Geschichte. Paderborn 2011, S. 186.
  11. Werner Dahlheim: Die griechisch-römische Antike. Band 1: Herrschaft und Freiheit. Die Geschichte der griechischen Stadtstaaten. 2. Auflage, Paderborn 1994, S. 181.
  12. „Wie sonst“, fragt Meier, „hätte sich die faktische Verbannung unbequemer Politiker zur Institution machen lassen?“ (Christian Meier: Athen. Ein Neubeginn der Weltgeschichte. Berlin 1993, S. 266)
  13. Christian Meier: Athen. Ein Neubeginn der Weltgeschichte. Berlin 1993, S. 268 f.
  14. Josiah Ober: Das antike Griechenland. Eine neue Geschichte. Klett-Cotta, Stuttgart 2016, S. 251 und 253. Falls die Athener überempfindlich gegenüber der von ehrgeizigen Eliten ausgehenden Gefahr gewesen wären, argumentiert Ober, wäre es wohl zu vielen fehlgeleiteten Ostrakismos-Anwendungen gekommen und die Institution überdehnt worden. „Tatsächlich aber sprachen sich die Athener nur 15 Mal in der 180-jährigen Geschichte der Demokratie der klassischen Zeit für einen Ostrakismos aus, und es gab nie einen Mangel an begabten und ehrgeizigen Männern, die um einflussreiche Positionen im Staat wetteiferten.“ (Ebenda, S. 252)
  15. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, S. 124.
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