Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium

Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) ist das Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen. Das legistische Äquivalent für die lateinische Teilkirche (d. h. römische Kirche) ist der Codex Iuris Canonici (CIC).

Der CCEO wurde am 18. Oktober 1990 mit der Apostolischen Konstitution Sacri Canones von Papst Johannes Paul II. promulgiert. Er regelt die kirchenrechtlichen Belange der mit Rom unierten 23 Ostkirchen.

Geschichte

Bereits unter Papst Leo XIII. wurde im Apostolischen Schreiben Orientalium dignitas das Interesse an einer Klärung der rechtlichen Situation der katholischen Ostkirchen betont. Aus dem ab 1935 erarbeiteten Codexentwurf, der schließlich 2666 Kanones umfasste, wurden in den folgenden Jahren bis 1957 immer wieder Teile ad experimentum promulgiert, sodass rund zwei Drittel der Kanones Rechtskraft erlangten.[1] Johannes XXIII. vertagte die weitere Promulgierung im Hinblick auf das Zweite Vatikanische Konzil. In weiterer Folge führte das Konzilsdekret Orientalium Ecclesiarum zu einer neuen Würdigung der Tradition der Ostkirchen. Die Kommission für die Revision des Ostkirchenrechts nahm 1974 ihre Arbeit auf; ihre Arbeiten publizierte sie zwischen 1975 und 1990 in einer eigenen Zeitschrift. Der CCEO wurde per 18. Oktober 1990 promulgiert und ist seit 1. Oktober 1991 in Geltung.[2]

Aufbau des Codex

Mit dem 1546 Kanones umfassenden Codex wurde ein einheitliches kirchliches Gesetzbuch für die mehr als 20 selbständigen katholischen Ostkirchen (Ecclesiae sui iuris), die aus fünf Traditionen entstammen, geschaffen. Der CCEO ist nicht wie der CIC in (sieben) Bücher, sondern in dreißig Titel (von kleinerem Umfang) gegliedert und erinnert an die systematische Sammlung des byzantinischen Kirchenrechts. Der authentische Gesetzestext wurde in Latein abgefasst.[2]

Zu den Spezifika des katholischen Ostkirchenrechts gehört zum Beispiel, dass ein Patriarch oder Großerzbischof nicht vom Papst ernannt, sondern von der Synode gewählt (CCEO Canon 63) und vom Heiligen Stuhl nur bestätigt wird (Can. 77). Die meisten katholischen Ostkirchen kennen weiterhin auch verheiratete Priester, im Gesetzbuch wird hier auf die Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirche verwiesen (Can. 373). Die Heirat muss aber vor der Diakonatsweihe stattfinden (Can. 804), für Bischöfe wird in jedem Fall der Zölibat vorgeschrieben (Can. 180).[2] Außer in Notfällen muss auf die Taufe sogleich die Firmung gespendet werden (Can. 695). Die Beichte wird ohne Beichtstuhl abgenommen (Can. 736), eine jährliche Beichtpflicht (wie im Westen) gibt es in den katholischen Ostkirchen nicht (Can. 719). Bei der Eheschließung ist die Mitwirkung eines Priesters, der den Segen zu erteilen hat, ausdrücklich und zwingend vorgeschrieben. Die Anwesenheit eines Diakons genügt nicht (Can. 826).

Literatur

  • Carl Gerold Fürst: Canones-Synopse zum Codex iuris canonici und Codex canonum ecclesiarum orientalium. 2. Auflage. Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 1992, ISBN 3-451-22636-7.
  • Dietmar Schön: Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium und das authentische Recht im christlichen Orient. Eine Untersuchung des Kirchenrechts in sechs katholischen Ostkirchen (= Das östliche Christentum. Abhandlungen. NF Bd. 47). Augustinus-Verlag, Würzburg 1999, ISBN 3-7613-0193-6 (Zugleich: Wien, Universität, Dissertation, 1998: Der CCEO und das authentische Recht im christlichen Orient.).
  • Libero Gerosa, Peter Krämer (Hrsg.): Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium = Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen (= Amateca – Repertoria. Bd. 2). Lateinisch-deutsche Ausgabe. Bonifatius, Paderborn 2000, ISBN 3-89710-128-9.
  • Gregor Bier: Einführung in das Kirchenrecht. In: Clauß Peter Sajak: Praktische Theologie. Modul 4. Schöningh, Paderborn 2012 (UTB; 3472), ISBN 978-3-8252-3472-0, S. 136 f.
  • Ludger Müller, Martin Krutzler (Hrsg.): Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in lateinisch-deutscher Ausgabe. Bonifatius, Paderborn 2020, ISBN 978-3-89710-875-2.

Einzelnachweise

  1. AAS 41 (1949) 89–119: Eherecht; AAS 42 (1950) 5–120: Prozessrecht; AAS 44 (1952) 65–152: Religiose/Temporalien/Definitionen; AAS 49 (1957) 433–603: Personenrecht
  2. Richard Potz: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In: Wolfgang Thönissen (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Im Auftrag des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik. Herder, Freiburg (Breisgau) 2007, ISBN 978-3-451-29500-3, S. 231–235.
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