Niedersächsische Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung ist die Verfassung des Landes Niedersachsen. Sie ist seit dem 1. Juni 1993 in Kraft und ersetzte die Vorläufige Niedersächsische Verfassung aus dem Jahr 1951.

Basisdaten
Titel:Niedersächsische Verfassung
Abkürzung: NV, Nds Verf, Verf ND (alle nicht amtlich)
Art: Landesverfassung
Geltungsbereich: Niedersachsen
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: GVBl Sb 100-1
Erlassen am: 19. Mai 1993
(Nds. GVBl. S. 107)
Inkrafttreten am: 1. Juni 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 30. Juni 2011
(Nds. GVBl. S. 210)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. Juli 2011
(Art. 7 G vom 30. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Artikel 1 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung bestimmt, dass das Land Niedersachsen ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland ist sowie ein Teil der europäischen Völkergemeinschaft.

Geschichte

Die Geschichte der niedersächsischen Landesverfassungen ist – im Unterschied zu derjenigen anderer Landesverfassungen – deutlich an die Entwicklung Deutschlands nach 1945 geknüpft.

Im Jahre 1951 wurde mit der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung (VNV) eine Übergangsverfassung verabschiedet, die die staatlichen Grundlagen in der Zeit bis zur Wiedervereinigung des zweigeteilten Deutschlands regelte. Da sich die Vorläufige Niedersächsische Verfassung auf das bereits 1949 geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beziehen konnte, verzichtete man – wie z. B. auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – auf einen Grundrechtskatalog.

Die historischen Gegebenheiten wurden durch Art. 56 VNV berücksichtigt: „Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.“

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 entfiel der Vorbehalt der Vorläufigkeit. Somit wurde auf der Grundlage der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die neue Niedersächsische Verfassung von 1993 aufgebaut, der unter anderem Grundrechte und Staatsziele hinzugefügt wurden. Art. 72 NV übernimmt die Bestimmung des Art. 56 VNV.

Verfassungsänderungen

Die Niedersächsische Verfassung wurde bisher sechs Mal geändert:

  • Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 229)
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung vom 20. November 1997 (Nds. GVBl. S. 480)
  • Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 27. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 58)
  • Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. 276)
  • Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210)
  • Art. 1 des Gesetzes über die Schuldenbremse in Niedersachsen vom 23. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 288)

Literatur

  • Volker Epping, Hermann Butzer, Ulrich Haltern, Veith Mehde, Kay Waechter, Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.): Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung. Nomos Verlag, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6005-6.
  • Lothar Hagebölling: Niedersächsische Verfassung. Kommentar. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 1996.
  • Heinrich Korte (Begr.): Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen. 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1986.
  • Heinzgeorg Neumann: Die Niedersächsische Verfassung, Handkommentar. 3. Aufl., Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2000, ISBN 3-415-02651-5.
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