Nettoprinzip

Das Nettoprinzip ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, im Jahresabschluss sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen (Verrechnungsverbot).[1]

Da die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses umso geringer wird, je größer die Zahl der Saldierungen und je unterschiedlicher die miteinander verrechneten Bilanz- bzw. Erfolgsposten sind, verlangt der Gesetzgeber in § 246 Abs. 2, § 275 Abs. 1 HGB grundsätzlich von allen Kaufleuten und Kapitalgesellschaften, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge gesondert auszuweisen.

In einer nach dem Nettoprinzip aufgebauten Gewinn- und Verlustrechnung dürfen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 und 2 HGB) ausnahmsweise bestimmte Aufwendungen und Erträge verrechnen und zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB).

Das gilt für Posten gem. § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB:

  • Umsatzerlöse
  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • andere aktivierte Eigenleistungen
  • sonstige betriebliche Erträge und
  • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren und Leistungen (Materialaufwand)

sowie für Posten gem. § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB:

  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Bruttoergebnis vom Umsatz und
  • sonstige betriebliche Erträge.

Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind bei Anwendung des Gliederungsschemas des § 275 Abs. 5 HGB noch weitergehende Zusammenfassungen möglich (§ 276 Satz 2 HGB), insbesondere:

  • sonstige Erträge (Zusammenfassung der Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge, etwa Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge),
  • sonstige Aufwendungen (Zusammenfassung der Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die finanziellen Aufwendungen wie Zinsaufwendungen und Abschreibungen finanzieller Vermögensgegenstände).

Einzelnachweise

  1. Hanno Kirsch: Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB: Brutto- oder Nettoprinzip Haufe.de, abgerufen am 11. September 2020.

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