Militärkonvention

Durch eine Militärkonvention unterstellten zwischen 1866 und 1871 die deutschen Teilstaaten ihre Truppen zunächst dem Norddeutschen Bund unter dem Oberbefehl des preußischen Königs, und später dem Deutschen Reich mit dem Deutschen Kaiser an der Spitze.

Ganz oder zeitweise ausgenommen waren Braunschweig und Bayern. Die bayerische Armee verblieb gemäß dem Beitrittsvertrag zum Norddeutschen Bund unter Befehl des bayerischen Königs; erst bei Mobilmachung ging der Oberbefehl an den Kaiser über. Braunschweig, dessen welfisches Herrscherhaus seit der preußischen Annexion Hannovers 1866 mit der Hohenzollernmonarchie verfeindet war, fand sich erst 1886 nach dem Tod des letzten Welfenherzogs Wilhelm bereit, die Militärkonvention abzuschließen.[1]

Auszug aus der Militärkonvention

„Durch die Militär-Konvention haben die betr. Bundesfürsten ihre Rechte auf Ernennung der Offiziere ihres Kontingents an seine Majestät den deutschen Kaiser abgetreten. Ihre Truppenteile unterstehen der preussischen Verwaltung oder sind vollständig mit der preußischen Armee verschmolzen.“

Beteiligte Staaten

Die betreffenden Heereskontingente gehörten zu:

Abgeschlossen wurden die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die jedoch – mit zwei Ausnahmen – alle in die Zeit nach dem Ende des Deutschen Kriegs 1866 und 1873 fallen.[5]

Quelle

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vgl. hierzu Bernhard Kiekenap: Karl und Wilhelm. Die Söhne des Schwarzen Herzogs. Band III. Appelhans Verlag, Braunschweig 2004, ISBN 3-937664-07-6, S. 62–71 und 332 f. (dort auch auszugsweiser Abdruck der Militärkonvention).
  2. Verhandlungen des Deutschen Reichstags 1872. Aktenstück Nr. 188 und 189. Abgerufen am 21. September 2016.
  3. Wortlaut der Militärkonvention mit Württemberg (Memento des Originals vom 20. Januar 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  4. Wortlaut der Militärkonvention mit Baden
  5. Vgl. Kiekenap, S. 332.
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