Menschenrechtskommissar
Im Mai 1999 entschloss sich das Ministerkomitee des Europarates das Amt eines Menschenrechtskommissars einzurichten. Dieser hat die Aufgabe, sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedsstaaten und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für dieses Thema einzusetzen. Ferner berät er in Fragen zum Schutz der Menschenrechte und macht auf eventuell bestehende Defizite aufmerksam.
Menschenrechtskommissar | |
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Logo des Menschenrechtskommissars | |
Englische Bezeichnung | Commissioner for Human Rights |
Sitz der Organe | Straßburg |
Vorsitz | Dunja Mijatović, Menschenrechtskommissarin |
Gründung | 7. Mai 1999 |
Oberorganisation | Europarat |
Homepage |
Dazu kann er etwa in Verfahren der Individual- und der Staatenbeschwerde schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen (Art. 36 EMRK[1] in Verbindung mit Art. 44 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).[2]
Gegenwärtige Menschenrechtskommissarin ist Dunja Mijatović (seit 1. April 2018). Sie folgt damit Nils Muižnieks, Thomas Hammarberg und Álvaro Gil-Robles im Amt. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Der Kommissar ist unabhängig und unparteiisch und bildet neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine der Säulen, auf denen die Menschenrechtsarbeit der ältesten Staatenorganisation des Kontinents ruht.
Amtsinhaber
Kommissar | Amtszeit | Herkunftsland |
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Dunja Mijatović | seit 2018 | Bosnien und Herzegowina |
Nils Muižnieks | 2012–2018 | Lettland |
Thomas Hammarberg | 2006–2012 | Schweden |
Álvaro Gil-Robles | 1999–2006 | Spanien |
Weblinks
Einzelnachweise
- Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Verfahrensordnung (Memento des vom 31. August 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Arbeitsübersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 1. Juli 2014