Lohnabstandsgebot

Das Lohnabstandsgebot bezeichnete eine in Deutschland bis zum 31. Dezember 2010 gültige gesetzliche Regelung im Recht der Sozialhilfe. Danach gewährleistete die Regelsatzbemessung, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben (§ 28 Abs. 4 SGB XII a. F.).[1]

Einzelheiten zu Bemessung und Aufbau der Leistungen ergaben sich aus der Regelsatzverordnung der zuständigen Bundesminister.

Im Zuge der Neugestaltung der „Hartz-IV“-Regelbedarfe durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sind § 28 Abs. 4 SGB XII und die Regelsatzverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ersatzlos entfallen.[2]

Bedeutung

Mit dem Lohnabstandsgebot sollte der strukturellen Gefahr vorgebeugt werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Sozialhilfe zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit. Bekannte sozialpolitische Schlagworte sind „Arbeit soll sich lohnen“ oder „Wer arbeitet, soll mehr haben als jemand, der nicht arbeitet.“

Es setzt damit das (untere) Einkommen in Relation zu dem Niveau steuerfinanzierter Sozialleistungen und schafft einen positiven Anreiz, Arbeit aufzunehmen, da sich diese buchstäblich „auszahlt“. Inwiefern auch andere arbeitsmarktpolitische Instrumente, wie insbesondere die Sanktionierung der Nicht-Aufnahme von Arbeit (siehe dazu unten „Kritik“), verfassungsrechtlich, politisch oder moralisch vertretbar sind, soll hier nicht erörtert werden.

Mit Urteil vom 9. Februar 2010[3] hatte das Bundesverfassungsgericht zur Herleitung und Bemessung existenzsichernder Sozialleistungen eine realitätsgerechte und transparente Regelung durch förmliches Parlamentsgesetz gefordert.[4] Diesen Anforderungen genügten die bis dahin gültigen Regelungen nicht.

Kritik

Das Grundgesetz gewährleistet zwar die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, jedoch nicht die Zahlung eines festen Geldbetrages in bestimmter Höhe. Diesen zu ermitteln und zu konkretisieren, ist vielmehr Sache des einfachen Gesetzgebers.[3]

Diese Konkretisierung hat der Gesetzgeber in der sog. Hartz-Gesetzgebung der Jahre 2003 bis 2005 sowie den ab 2006 erfolgten Änderungen vorgenommen, insbesondere mit Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).

Teil dieser Gesetzgebung, die insoweit die Agenda 2010 umgesetzt hat, war auch der konsequente Ausbau des Niedriglohnsektors.

Das hatte zu einer Umkehrung des Lohnabstandsgebots in bestimmten Marktsegmenten geführt. Vielfach lagen die Regelsätze dort nicht mehr unterhalb der erzielbaren Nettoarbeitsentgelte, sondern bestimmte Nettoarbeitsentgelte sind unter das Niveau der Regelsätze gesunken. Im Jahr 2010 verdienten 1,383 Millionen Menschen in Deutschland so wenig, dass sie als sogenannte Aufstocker zusätzlich Arbeitslosengeld II bezogen, um überhaupt das Existenzminimum zu erreichen.[5] Der Anreiz, auch derart gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, liegt dabei nicht zuletzt darin, eine Leistungsminderung durch die Jobcenter bei Ablehnung zumutbarer Arbeit zu vermeiden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31a SGB II).

Inwieweit der am 1. Januar 2015 eingeführte Mindestlohn dieses Missverhältnis verringert hat, ist unklar. Im Januar und Februar 2015 war die Zahl der Aufstocker bundesweit geringer als im Vergleichsmonat des Vorjahres, wobei der Rückgang laut einer Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit die üblichen saisonalen Schwankungen überstieg.[6]

Davon unabhängig ist die Frage, ob der Gesetzgeber 2011 die Regelsätze verfassungskonform ermittelt hat und diese tatsächlich das „Existenzminimum“ sichern.[7][8] Dazu waren erneut Prüfverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.[9][10] In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014[11] bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfsleistungen als „derzeit noch verfassungsgemäß“ bzw. „nach Maßgabe der Gründe [… mit dem Grundgesetz] vereinbar.“ Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten jedoch zweifelhaft sei (etwa bei den Kosten für Haushaltsstrom, Mobilität und die Anschaffung von langlebigen Gütern wie Kühlschrank und Waschmaschine), habe der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.[12]

Siehe auch

Literatur

  • Renate Bieritz-Harder: Menschenwürdig leben. Ein Beitrag zum Lohnabstandsgebot des Bundessozialhilfegesetzes, seiner Geschichte und verfassungsrechtlichen Problematik. Rostocker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Berlin 2001, 302 S., ISBN 978-3-8305-0214-2.

Einzelnachweise

  1. §  28 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung. buzer.de, abgerufen am 19. Juni 2022.
  2. Andreas Pattar: Synopse SGB XII: Fassung bis zum 31. Dezember 2010 und Fassung seit 1. Januar 2011. (PDF; 548 kB)
  3. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Volltext („Hartz-IV-Urteil“)
  4. Stephan Rixen: Verfassungsrecht ersetzt Sozialpolitik? „Hartz IV“ auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. (PDF; 274 kB)
  5. Zahl der Hartz-IV-Aufstocker weiter gestiegen. (Memento des Originals vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/de.reuters.com Reuters, 13. Mai 2011.
  6. Arbeitsmarkt – Der Mindestlohn wirkt. In: Süddeutsche Zeitung, 21. Juni 2015.
  7. Entscheidung des Bundessozialgerichts; Neue Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß. In: Süddeutsche Zeitung. 12. Juli 2012, abgerufen am 27. Dezember 2013.
  8. 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin: Hartz IV verfassungswidrig – Regelsatz um 36 Euro zu niedrig. Berlin.de, 25. April 2012, abgerufen am 27. Dezember 2013.
  9. BVerfG, Rechtsachen Az. 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12 zum Regelsatz für Erwachsene und Jugendliche und Az. 1 BvR 1691/13 zum Regelsatz für Kinder
  10. Stellungnahme des Bündnisses für ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß § 27a BVerfGG in den Verfahren 1 BvG 10/12 und 1 BvG 12/12 bezüglich der Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung. (PDF) In: menschenwuerdiges-existenzminimum.org. 12. August 2013, abgerufen am 7. Dezember 2017 (siehe auch § 27a BVerfGG).
  11. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Volltext
  12. BVerfG, Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014

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