Lex Rubria

Die Lex Rubria war das erste von zwei Munizipalgesetzen aus der Zeit Caesars. Caesar veranlasste die Einbringung der lex durch einen namengebenden Volkstribunen Rubrius im Jahr 49 v. Chr.[1] Regelungsmaterie war die Gerichtsordnung cisalpinischer Städte. Diese wurde der Roms angeglichen, mithin dem jeweils gültigen prätorischen Edikt unterworfen. Gleichwohl gab es ein paar Abweichungen, verbunden mit der Anwendbarkeit „partikularen Rechts“.[2]

In einem darüber hinaus erhaltenen Teil ordnete das Plebiszit an, dass Municipialmagistrate bis zu einem Streitwert von 15.000 Sesterzen Geschworenenprozesse selbst führen durften, in Ausnahmefällen auch über den Streitwert hinaus. Dem Prätor waren hingegen die Prozesse zu übertragen, die die Kompetenz der Beamten überschritten.

Das auf einer Bronzetafel aufgebrachte Gesetz wurde 1760 in den Ruinen des Forums von Veleia aufgefunden. Es lässt sich aufgrund der Orthographie der cäsarischen Zeit zuordnen. Abzugrenzen ist die lex daher lediglich gegenüber einem gleichnamigen Gesetz aus dem 2. Jahrhundert v. Chr., das vorsah, dass auf dem Gebiet der früheren Stadt Karthago eine Kolonie gegründet werden sollte, was aber aufgrund schlechter Vorzeichen unterblieb.[3][4]

45 v. Chr. erließ Caesar sein zweites Munizipialgesetz. Es handelte sich um die lex Iulia municipalis, die grundlegende Bedeutung erfuhr. Dem Auffinden der beiden munizipalen leges Iulia municipalis und Rubria verdankt die deutsche Rechtsgeschichte die wichtigste Quellenanregung zum Verständnis der italischen Städteverfassung.[5]

Anmerkungen

  1. Joachim Marquardt, Theodor Mommsen: Handbuch der römischen Alterthümer. Band 4 (Römische Staatsverwaltung). Leipzig 1873. S. 65 (mit dem Hinweis darauf, dass das Auffinden des Namens des Gesetzes ein Verdienst Georg Friedrich Puchtas gewesen sei.)
  2. F. J. Bruna: Lex Rubria: Caesars Regelung für die richterlichen Kompetenzen der Munizipialmagistrate in Gallia Cisalpina. Brill, Leiden 1972. S. 366.
  3. Appian, bella civilia 1,24, 105 f.
  4. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 649.
  5. Johannes Emil Kuntze: Institutionen und Geschichte des römischen Rechts. Band 2. Leipzig 1869. S. 188.
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