Lex Otto

Lex Otto ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den zwölften Paragraphen des Pressegesetzes des Königreichs Sachsen vom 14. März 1851[1], der Frauen in Sachsen die Herausgabe von Zeitungen verbot.[2] Frauen durften nach dem Lex Otto auch nicht als Mitredakteurinnen genannt werden.

Benannt wurde das Gesetz nach der Redakteurin Louise Otto-Peters, die durch das eigens für ihren Fall eingeführte Gesetz an der Herausgabe ihrer Demokratie und Frauengleichberechtigung propagierenden[3] Frauen-Zeitung gehindert werden sollte.[4][5] Durch das Gesetz erhielt Louise Otto-Peters, die einzige Redakteurin im Land, Berufsverbot. Die Frauen-Zeitung musste offiziell ihr Erscheinen in Sachsen einstellen. Otto wich mit der Redaktion nach Gera aus, bevor 1852 ein endgültiges Verbot durch ein ähnliches reußisches Gesetz erfolgte.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 6tes Stück vom Jahre 1851, Erlass Nr. 23, abrufbar unter: https://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/8292/92
  2. Zur Frauen-Zeitung (Memento des Originals vom 6. August 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.louiseottopeters-gesellschaft.de Louise-Otto-Peters-Gesellschaft
  3. Zum Programm der Frauen-Zeitung FrauenMediaTurm
  4. Louise Otto-Peters Bundeszentrale für politische Bildung
  5. Biografie Louise Otto-Peters FrauenMediaTurm
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