Lex Aebutia de formulis
Die Lex Aebutia de formulis war ein römisches Gesetz, das zwischen 149 und 125 v. Chr. in die Volksversammlung eingebracht worden war. Weder über den Inhalt noch über den Antragsteller ist Näheres bekannt. Nachweislich überliefert ist lediglich, dass der Prätor als Gerichtsmagistrat nach der Formularpraxis agieren durfte. Insoweit änderte das Gesetz den prozessordnungsrechtlichen Rahmen, denn Bestandteil war, dass das Legisaktionenverfahren abgelöst wurde.
Gaius führte in seinen Institutionen aus, dass das Prozessrecht mit den Legisaktionen zu kompliziert für das Volk gewesen sei, als dass man es hätte aufrechterhalten können. Insbesondere die spitzfindigen formalisierten Wechselreden dieses Prozesstyps hätten zumeist eine Überforderung dargestellt. Die Auswahl der korrekten Klageart habe immer wieder zu vermeidbaren Prozessfehlern geführt, der kleinste Irrtum konnte „Unterliegen“ im Prozess bedeuten. Die daraus resultierende soziale Ungerechtigkeit habe nur durch Abschaffung des alten Zivilrechtstyps beseitigt werden können.
Max Kaser vermutet, dass sich die lex im Weiteren auf die kondiktorische Klage aus Gelddarlehen beschränkt habe (actio certae creditae pecuniae) und honorarrechtlichen Zuschnitts gewesen sei.[1]
Quellen
- Gaius, Institutiones 4, 30.
- Aulus Gellius, Noctes Atticae 16, 10, 8.
Literatur
- Jochen Bleicken: Lex publica: Gesetz und Recht in der römischen Republik, Walter de Gruyter, Berlin u. a., 1975, ISBN 3-11-004584-2, S. 414.
- Max Kaser: „Ius honorarium“ und „ius civile“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 101 (1984), S. 1–114.
Einzelnachweise
- Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 98.