Prämie

Prämie (lateinisch praemium Auszeichnung, ‚Belohnung‘, ‚Preis‘) ist ein Allgemeinbegriff für jeden geldlichen oder nicht-finanziellen Anreiz, mit dem Erfolg oder Leistung belohnt werden soll oder als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung erforderlich ist.

Allgemeines

Der Begriffsinhalt des Begriffs „Prämie“ richtet sich nach dem jeweiligen Fachgebiet und fällt deshalb unterschiedlich aus. Als Fachgebiete kommen insbesondere Bankwesen, Börse, Lotterie, Personalwesen, Sport, staatliche Subventionen oder das Versicherungswesen in Betracht.

Bankwesen

Das Bankwesen kennt den Prämienbegriff in vielfältiger Form.

Börse

An der Börse muss der Stillhalter (Käufer) einer Option bei Vertragsabschluss dem Verkäufer (Emittent) eine Prämie („Optionsprämie“) bezahlen, um seine Rechte aus der Option ausüben zu können. Die Optionsprämie ist der Preis, den die Long-Position (Stillhalter) an die Short Position zu entrichten hat.[6]

Lotterie

Lotterien und Gewinnspiele schütten als Anreiz zusätzlich zu den regulären Gewinnchancen auch Gewinnprämien in Sonderauslosungen oder Prämienziehungen aus.

Marketing

Im Marketing können Prämien zur Verkaufsförderung eingesetzt werden. Kunden können als „Kaufprämie“ die (kostenlose) Produktzugabe eines Produkts, ein Geschenk oder einen Gutschein erhalten.[7]

Die Vergabe von Prämien ist auch essentieller Bestandteil vieler Bonussysteme wie Miles & More und Payback. Dort kann der Kunde für die gesammelten Bonuspunkte Prämien erhalten.

Personalwesen

Im Personalwesen gibt es einen Prämienlohn, der zusätzlich zum arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber für besonders herausragende Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gezahlt wird.[8] Er kann für quantitative („Mengenprämie“) oder qualitative Mehrleistungen („Güteprämie“) gezahlt werden. Der Akkordlohn ist eine Mengenprämie, bei der eine strenge Bindung zwischen Lohnhöhe und Mengenleistung besteht.[9] Die Mengenprämie wird dagegen gewährt, wenn der Arbeitsablauf aus zu hohen Anteilen unbeeinflussbarer Arbeitszeiten besteht, was sich aber nicht auf die Prämie auswirken soll. Güteprämien haben das Ziel, die Produktqualität/Dienstleistungsqualität zu verbessern und damit Ausschuss, B-Ware oder Nacharbeit zu verringern oder zu vermeiden.[10]

Im betrieblichen Vorschlagswesen werden Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers durch Prämien honoriert.[11] Verwertete Verbesserungsvorschläge muss der Arbeitgeber dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge prämieren, sofern der Arbeitnehmer eine Sonderleistung erbracht hat.[12] Nach diesem Urteil ist eine besondere Leistung des Arbeitnehmers, insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, auch ohne besondere Vereinbarung nach Treu und Glauben zusätzlich zu vergüten, wenn sie dem Arbeitgebern einen nicht unerheblichen Vorteil bringt.

Im öffentlichen Dienst gibt es eine Ermächtigung in § 42a Abs. 1 BBesG, Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen an Beamte, Richter (die ihr Amt nicht ausüben), Soldaten und Staatsanwälte zu gewähren. Die Leistungsprämie ist eine Einmalzahlung und dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen (§ 4 BLBV).

Fast ausnahmslos sind die Prämienzahlungen an Arbeitnehmer nicht ruhegehaltsfähig, werden also nicht in den Rentenberechnungen berücksichtigt.

Sport

Im Sport – meist im Profisport – bezeichnet man als Prämie eine bestimmte Geldsumme oder auch einen Sachpreis, die vom Veranstalter als Belohnung für den Gewinn eines Sportwettkampfs ausgelobt werden („Siegprämie“). Die Siegprämie für ein einzelnes Spiel ist Arbeitsentgelt, während Prämien für die gesamte Saison (etwa Gewinn der Meisterschaft) eine Einmalzahlung darstellen.[13] Werden bei einem Wettbewerb für mehrere Endpositionen Prämien ausgezahlt, sind die zu gewinnenden Summen nach einem vom Veranstalter festgelegten Schema für jede Position gestaffelt festgelegt.

Staatliche Subventionen

Staatliche Subventionen werden umgangssprachlich manchmal als Prämie und gesetzlich als Zulage bezeichnet. Sie dienen im nationalen und europäischen Rahmen der Wirtschafts- oder Steuerpolitik.

Unter vielen anderen gibt oder gab es die Abwrackprämie für Binnenschiffe[14], Arbeitnehmersparzulage nach § 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Investitionszulage, Kindergeld, Prämie für die Stilllegung einer Mühle, Zulage zur Riesterrente, Verschrottungsprämie (in Deutschland: Umweltprämie) oder die Wohnungsbauprämie nach § 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).

In der Landwirtschaft sind zu erwähnen die Abschlachtungsprämie, Ackerprämie, Flächenstilllegungsprämien, Milchprämie, Mutterkuhprämie, Mutterschafprämie, Schlachtprämie, Sonderprämie für männliche Rinder,[15] Stärkekartoffelprämie oder Tabakprämie (siehe auch: Gemeinsame Agrarpolitik).

Versicherungswesen

Im Versicherungswesen ist der Begriff Prämie für folgende Sachverhalte von Bedeutung:

  • Die Versicherungsprämie ist der Preis, den ein Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz gemäß Versicherungsvertrag an den Versicherer zu entrichten hat.[16] Versicherungsschutz ist die Übernahme bestimmter Risiken (Risikotransfer) durch den Versicherer.[17] Gemäß § 1 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist von großer Bedeutung. Tritt nämlich der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer ist mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ist der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Durch laufende Prämienzahlung aller Versicherungsnehmer soll gewährleistet sein, dass im Versicherungsfall die zum Schadensausgleich notwendige Geldsumme vorhanden ist.[18]
  • Das Prämienrisiko ist das Risiko, dass sich die tatsächlichen Schäden aus dem Versicherungsgeschäft des aktuellen Geschäftsjahres im Vergleich zu den erwarteten Schadenquoten schlechter entwickeln.
  • Die Risikoprämie ist versicherungstechnisch ein kalkulatorischer Bestandteil der Gesamtprämie (Bruttoprämie), der für die reine Risikoübernahme festgesetzt wird:[19]
   Nettorisikoprämie
   + Sicherheitszuschlag
   = Risikoprämie
   + Betriebskostenzuschlag
   - Abschlag für Kapitalerträge aus Kapitalanlagen
   + Gewinnzuschlag
   + Versicherungsteuer
   = Bruttoprämie

Die Risikoprämie besteht aus der Netto-Risikoprämie als Erwartungswert der Schadenaufwendungen, die Brutto-Risikoprämie enthält den Sicherheitszuschlag, der unerwartet hohe Schäden abfangen soll.

Wiktionary: Prämie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 102
  2. Alexander Klos/Martin Weber, Equity Premium Puzzle, 2000, S. 3
  3. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, 1997, S. 513
  4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, 1997, S. 570
  5. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, 1997, S. 931
  6. Jürgen Krumnow/Ludwig Gramlich/Thomas A. Lange/Thomas M. Dewner (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon: Bank – Börse – Finanzierung, 2002, S. 989
  7. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 438 f.
  8. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 355
  9. Fritz Bisani, Personalführung, 1977, S. 139
  10. Fritz Bisani, Personalführung, 1977, S. 140
  11. Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1984, S. 782
  12. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. April 1965, Az.: 3 AZR 291/63 = BAGE 17, 151
  13. Christian Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 2009, S. 25
  14. Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt
  15. Diethildis Wanke, On-Farm-Management als Konzept zur In-Situ-Erhaltung der Vielfalt landwirtschaftlicher Nutztierrassen, 2008, S. 122
  16. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 439
  17. Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 525
  18. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 585
  19. Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, 1988, S. 525 f.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.