Kommunalwahlrecht (Deutschland)

Kommunalwahlrecht ist ein Überbegriff für verschiedene gesetzliche Regelungen des Kommunalrechtes für die Kommunalwahlen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Kommunalwahlgesetze, kommunale Wahlordnungen und weitere ergänzende Vorschriften von erheblichem inhaltlichem Unterschied entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung in den Ländern regeln in Deutschland das Wahlrecht der Bürger zu den Organen der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Allgemeines

Das Kommunalwahlrecht ist die Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung, die durch Art. 28, Abs. 2, Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes garantiert wird: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“

Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt.

Landesgesetze

Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetze geregelt.

Bundesland Kommunalwahlrecht Kommunalwahlgesetz
Baden-Württemberg Kommunalwahlrecht (Baden-Württemberg) Kommunalwahlgesetz (Baden-Württemberg)
Bayern Kommunalwahlrecht (Bayern) Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (Bayern)
Berlin Kommunalwahlrecht (Berlin) Landeswahlgesetz (Berlin)
Brandenburg Kommunalwahlrecht (Brandenburg) Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Bremen Kommunalwahlrecht (Bremen) Bremisches Wahlgesetz
Hamburg Wahlrecht (Hamburg) Bürgerschaftswahlgesetz
Hessen Kommunalwahlrecht (Hessen) Hessisches Kommunalwahlgesetz
Mecklenburg-Vorpommern Kommunalwahlrecht (Mecklenburg-Vorpommern) Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Kommunalwahlrecht (Niedersachsen) Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlrecht (Nordrhein-Westfalen) Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Kommunalwahlrecht (Rheinland-Pfalz) Kommunalwahlgesetz (Rheinland-Pfalz)
Saarland Kommunalwahlrecht (Saarland) Kommunalwahlgesetz (Saarland)
Sachsen Kommunalwahlrecht (Sachsen) Kommunalwahlgesetz (Sachsen)
Sachsen-Anhalt Kommunalwahlrecht (Sachsen-Anhalt) Kommunalwahlgesetz (Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein Kommunalwahlrecht (Schleswig-Holstein) Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Schleswig-Holstein)
Thüringen Kommunalwahlrecht (Thüringen) Thüringer Kommunalwahlgesetz

Übersicht über Wahlrechtsregelungen der 16 Bundesländer

Wesentliche Punkte

Außer bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen Berlins, den Bezirksversammlungen der Hansestadt Hamburg und der Stadtbürgerschaft der Hansestadt Bremen gibt es keine Sperrklauseln mehr. Mehrere Kommunalwahlordnungen erlauben das Kumulieren und Panaschieren. Die Wahlperioden reichen von vier bis zu sechs Jahren.

Das aktive Wahlrecht wird in der Mehrheit der Länder schon ab 16 Jahren gewährt. Auch Ausländer mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates sind wahlberechtigt[1], siehe Ausländerstimm- und -wahlrecht.

Wählergruppen

Die Kommunalwahlen gestatten wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch Wählergruppen, die nicht Parteien sind, an den Wahlen teilzunehmen (sogenannte Rathausparteien). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen können, um zur Wahl zugelassen zu werden.

Gesamtübersicht

Gesamtübersicht[2]
BundeslandWahlperiodeWahlalter aktiv/passivWahlsystemListenformStimmenzahlSperr­klauselSitz­zuteilungs­verfahren
Baden-Württemberg5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen= Zahl der zu vergebenden SitzeneinSainte-Laguë[Anm. 1]
Bayern6 Jahre18/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen= Zahl der zu vergebenden SitzeneinSainte-Laguë[Anm. 2]
Berlin[3] 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl geschlossen 1 3 % D’Hondt
Brandenburg5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3neinHare/Niemeyer
Bremen4 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen5teilweise 5 %[Anm. 3]Sainte-Laguë
Hamburg[4] 5 Jahre 16/18 Verhältniswahl m. offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreise) und offenen Listen offen 10 3 % Sainte-Laguë
Hessen5 Jahre18/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen= Zahl der zu vergebenden SitzeneinHare/Niemeyer
Mecklenburg-Vorpommern5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3nein[Anm. 4]Hare/Niemeyer
Niedersachsen5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3neinHare/Niemeyer
Nordrhein-Westfalen5 Jahre16/18Personalisierte Verhältniswahlgeschlossen1nein[Anm. 5]Sainte-Laguë
Rheinland-Pfalz5 Jahre18/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen= Zahl der zu vergebenden SitzeneinSainte-Laguë[Anm. 6]
Saarland5 Jahre18/18Verhältniswahlgeschlossen1neinD’Hondt
Sachsen5 Jahre18/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3neinD’Hondt
Sachsen-Anhalt5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3neinHare/Niemeyer
Schleswig-Holstein5 Jahre16/18Personalisierte Verhältniswahlgeschlossen= Zahl der zu vergebenden Sitzenein[Anm. 7]Sainte-Laguë
Thüringen5 Jahre16/18Verhältniswahl m. offenen Listenoffen3nein[Anm. 8]Hare/Niemeyer
  1. seit 2013, vorher D’Hondt
  2. 2014 Hare/Niemeyer, vorher D’Hondt
  3. Sperrklausel gilt nur für Stadtbürgerschaft Bremen. Für Beiräte und die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung gibt es keine Sperrklausel.
  4. Sperrklausel nach Urteil des LVerfGs gestrichen
  5. : Am 10. Juni 2016 wurde eine Sperrklausel von 2,5 % eingeführt, nachdem am 6. Juli 1999 das Landesverfassungsgericht die Sperrklausel von bisher 5 % für verfassungswidrig erklärt hatte. Zwischenzeitlich galt keine Sperrklausel. Am 21. November 2017 urteilte das Landesverfassungsgericht zum wiederholten Mal, dass eine Sperrklausel verfassungswidrig ist.
  6. seit 2014, vorher Hare/Niemeyer
  7. Sperrklausel nach Urteil des BVerfGs gestrichen
  8. Sperrklausel nach Urteil des Thüringer VerfGHs gestrichen

Einzelnachweise

  1. Art. 28, Abs. 1, Satz 3, GG
  2. Wahlrecht.de
  3. Landeswahlgesetz Berlin. 25. September 1987, abgerufen am 28. Juni 2020.
  4. Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG). In: Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg. 5. Juli 2004, abgerufen am 28. Juni 2020.

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