Kebsehe
Die Kebsehe ist eine Form der Ehe im Frühmittelalter; das mittelalterliche Wort „Kebse“ hat die Bedeutung ‚Nebenfrau‘.[1] Eine Kebsehe wurde zwischen einem freien Mann, beispielsweise einem Grundherrn, und einer unfreien (leibeigenen) Frau geschlossen.[2] Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine anerkannte Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen.[3] Kinder aus Kebsehen, so genannte Kegel (kekel, vergleiche Kind und Kegel),[4][5] waren nicht erbberechtigt; als Kinder einer Leibeigenen waren sie selbst Leibeigene, ungeachtet der Position ihres Vaters.[6] Bis zum 9. Jahrhundert waren Kebsehen sehr weit verbreitet; die katholische Kirche ging besonders im 10. Jahrhundert sehr vehement gegen Kebsverhältnisse vor.
Neben der Kebsehe existierte im Mittelalter auch die Muntehe und die Raub- oder Entführungsehe.
Siehe auch
Weblinks
- Maike Vogt-Lüerssen: Die Kebsehe. In: Kleio.org. 1999–2019.
Einzelnachweise
- Duden Online: Kebse, die. Abgerufen am 16. Juli 2019; Zitat: „Bedeutung: Nebenfrau, Konkubine […] Herkunft ungeklärt, vielleicht eigentlich = Sklavin, Dienerin“.
- Siehe dazu auch den Eintrag Minderehe in Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker: Mittelalter und Neuzeit. Band 2. 5. Auflage. Francke, München 1977, S. 427.
- Andrea Esmyol: Geliebte oder Ehefrau: Konkubinen im frühen Mittelalter (= Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte. Heft 52). Doktorarbeit Universität Bremen 2000. Böhlau, Köln u. a. 2002, S. 7–10.
- Duden Online: Kind, das: Bedeutungen (3). Abgerufen am 16. Juli 2019; Zitat: „[…] – mit Kind und Kegel (mit der gesamten Familie; mittelhochdeutsch kegel, kekel = uneheliches Kind, wohl identisch mit kegel = Knüppel, Stock, Kegel)“.
- Lexikoneintrag: der Kêgel. In: Johann Christoph Adelung: Grammatisch-Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart. Leipzig 1793–1801, Band 2, Spalte 1530; Zitat: „ein uneheliges Kind; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung, welche nur in der im gemeinen Leben üblichen R. A. Kind und Kegel vorkommt, d. i. eheliche und uneheliche Kinder, oder die ganze Familie. Mit Kind und Kegel davon gehen, mit seiner ganzen Familie. Er hat weder Kind noch Kegel, keine nahen Erben.“
- Eva Schumann: Kebskind. In: Albrecht Cordes (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 2: Geistliche Gerichtsbarkeit – Konfiskation. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Schmidt, Berlin 2012, Spalte 1695/1696.