Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist ein Organ der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.). Diese Organisationsform gibt es nur in Deutschland.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Organisation Zahnärztliche Selbstverwaltung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)
Aufsichtsbehörde Bundesgesundheitsministerium
Sitz Behrenstr. 42, 10117 Berlin
Kölner Standort Universitätsstr. 73, 50931 Köln
Vorstand Martin Hendges, Vorsitzender
Ute Maier, stellv. Vorsitzende
Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender
Mitglieder 17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen der Länder
Website www.kzbv.de

Ein Zahnarzt muss Mitglied in einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eines Bundeslands sein, um mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen zu können. Die KZBV besteht aus 17 Landes-KZVen, die mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in zwei KZV-Bereiche (KZV Nordrhein und KZV Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist, den Bundesländern entsprechen.

Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung führt u. a. Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Landesebene und nimmt die Abrechnung der Vertragszahnärzte (umgangssprachlich: Kassenzahnärzte), entgegen, verrechnet diese im Rahmen des Budgets mit den Krankenkassen und zahlt das Honorar für die erbrachten und abgerechneten zahnärztlichen Leistungen in Form einer sogenannten Einzelleistungsvergütung, ggf. im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM), an ihre Mitglieder, die Vertragszahnärzte, aus.

Aufgaben

Die Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), wie auch deren Mitgliedsorganisationen, resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

In Bundesverträgen[1] mit den gesetzlichen Krankenkassen werden die Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte festgelegt, aufgrund derer die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung der gesetzlich Versicherten und ihrer mitversicherten Angehörigen durchzuführen ist.

Im Einzelnen gehört zum Aufgabengebiet der KZBV:[2]

  • Die Wahrung der Rechte der Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen.
  • Die Wahrung der Interessen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Gesetzgeber.
  • Die Beratung des Gesetzgebers in Fragen der zahnärztlichen Versorgung.
  • Die Sicherstellung (Gewährleistung) der vertragszahnärztlichen Versorgung entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
  • Die Sicherung angemessener Vergütungen für die Vertragszahnärzte.
  • Die Vereinbarung von Bundesmantelverträgen.
  • Die Regelung der länderübergreifenden Durchführung der zahnärztlichen Versorgung und des Zahlungsausgleiches zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder.
  • Aufstellung von Richtlinien zur Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
  • Die Bestellung der Vertreter der Vertragszahnärzte im Bundesschiedsamt, im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und im Bewertungsausschuss.
  • Die KZBV ist Mitgesellschafter in der gematik.
  • Die KZBV unterhält zusammen mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und die Zahnärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung.

Die KZBV untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Die KZBV ist stimmberechtigte Trägerinstitution im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem wichtigsten Entscheidungsgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Zusammen mit den Körperschaften und Standesorganisationen von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen gestaltet die KZBV im G-BA den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) maßgeblich mit. In Deutschland sind rund 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. Das sind etwa 70 Millionen Menschen.

Richtlinien

Die im G-BA beschlossenen Richtlinien, die den zahnärztlichen Bereich betreffen und bundesweite Bindungswirkung haben, sind:[3]

  • Bedarfsplanungs-Richtlinien
  • Behandlungsrichtlinie
  • Festzuschuss-Richtlinie
  • Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
  • Kieferorthopädie-Richtlinien
  • Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Überkappung: Erstfassung
  • Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
  • Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
  • Zahnärztliche Früherkennung
  • Zahnärztliche Individualprophylaxe
  • Zahnersatz-Richtlinie

Organisation

Die Organe der KZBV sind ein hauptamtlicher Vorstand und die Vertreterversammlung gemäß § 75 SGB V. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertreterversammlung, als oberstes Organ, besteht aus 60 ehrenamtlichen Vertretern (Delegierten). Sogenannte „geborene Vertreter“ sind jeweils die beiden Vorstandsvorsitzenden der 17 Landes-KZVen. Die übrigen 26 Delegierten werden nach einem Proporzschlüssel von den Vertreterversammlungen der Landes-KZVen gewählt und in die Bundesversammlung entsandt. Diese tagt regulär zwei Mal jährlich.

Die Vertreterversammlung (VV) wählt den Vorstand und weitere VV-Ausschüsse:

  • Datenschutzkontrollausschuss
  • Haushaltsausschuss
  • Kassenprüfungsausschuss
  • Satzungsausschuss
  • Wahlausschuss

In der Amtsperiode 2023 bis 2028 besteht der Vorstand aus Martin Hendges, als Vorsitzenden des Vorstands und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden Ute Maier und Karl-Georg Pochhammer.

Vorsitzender der Vertreterversammlung ist Holger Seib. Meike Gorski-Goebel und Jürgen Welsch sind stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung.[4]

Der – seit 2005 hauptamtliche – Vorstand wird unterstützt vom Beirat, der aus den Vorständen der Landes-KZVen besteht. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die laufende Amtsperiode dauert von 2017 bis 2022.

Der Sitz der KZBV ist in Köln. In Berlin wird eine weitere Geschäftsstelle als Vertretung der KZBV am Regierungssitz unterhalten.

Verwaltung

Die Verwaltung[5] der KZBV besteht aus folgenden Abteilungen:

Die Ergebnisse der Abteilung Statistik zur vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland werden jährlich im Statistischen Jahrbuch der KZBV bekanntgegeben.[6] Die „Informationen über zahnärztliche Arzneimittel“ (IZA) werden gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer herausgegeben.[7]

Patienteninformation

Auf einer Patienten-Website bietet die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Patienteninformationen zu Zahnersatz-Formen und den damit verbundenen Kosten – inklusive einer Übersicht über Beratungsangebote der zahnärztlichen Selbstverwaltung.[8]

Zahnmedizin und Zahnärzte im Nationalsozialismus

Im Rahmen des gemeinsamen Forschungsprojektes „Zahnmedizin und Zahnärzte im Nationalsozialismus“ von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in Kooperation mit dem Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RWTH Aachen und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wurde seit September 2016 die Rolle der Zahnheilkunde im NS-Regime systematisch aufgearbeitet. Die Ergebnisse wurden am 28. November 2019 der Öffentlichkeit vorgestellt.[9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesverträge KZBV/Krankenkassen
  2. Geschäftsbericht der KZBV 2010/2011 (Memento vom 30. Oktober 2012 im Internet Archive; PDF)
  3. KZBV, Richtlinien
  4. KZBV - Pressemitteilung vom 29.3.2023. Abgerufen am 7. Juli 2023.
  5. Verwaltung der KZBV. Abgerufen am 8. Juni 2017
  6. KZBV, Zahlen zur vertragszahnärztlichen Versorgung
  7. Informationen über zahnärztliche Arzneimittel. (PDF; 1,9 MB) Stand: April 2015; abgerufen am 25. November 2015.
  8. Informationen zum Zahnersatz, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung; abgerufen am 26. November 2015.
  9. Forschungsprojekt „Zahnmedizin und Zahnärzte im Nationalsozialismus“, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 28. November 2019. Abgerufen am 21. Dezember 2019.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.