Jägerprüfung

Die Jägerprüfung ist in Deutschland eine Sachkundeprüfung als Voraussetzung für die Erteilung des ersten Jagdscheins.[1][2]

Österreich

Die Jagdausbildung absolvieren in der Steiermark jährlich etwa 1000 (Stand 10 Jahre davor etwa 800, Anstieg seit 15 Jahren) Menschen. Involviert sind der Steirische Jagdschutzverein (Präsident: Franz Meran) und die Steirische Landesjägerschaft. Weitere 200–400 Personen machen die Ausbildung zum Aufsichtsjäger. Wegen steigender Nachfrage wird ab 2024 im Bezirk Murtal erstmals ein Kurs ohne Ausbildung an der Waffe angeboten.[3]

Deutschland

Zulassung

Unterrichtsraum einer deutschen Jagdschule

Die Zulassung zur Jägerprüfung ist in 11 der 16 deutschen Bundesländer vom Nachweis eines Ausbildungslehrgangs abhängig.[4] In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt kann ohne vorherigen Ausbildungslehrgang zur Jägerprüfung angetreten werden.[4]

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen die Jägerprüfung ablegen. In einigen Bundesländern ist ein vorausgehender einjähriger Lehrgang bzw. ein in der Dauer verkürzter Intensivkurs vorgeschrieben. Diese Lehrgänge mit abschließender Prüfung werden wegen ihrer Schwierigkeit auch als Grünes Abitur bezeichnet. Die Durchfallquote lag 2021 im bundesweiten Durchschnitt bei 24 %[5] und 2022 bei 25 %.[6]

Wer die Jägerprüfung mit dem Ziel absolviert, die Ausbildung zum Falkner anzuschließen, hat die Möglichkeit, eine eingeschränkte Jägerprüfung abzulegen, bei welcher schuss- und waffenkundliche Prüfungsfächer entfallen.[7]

Prüfungsinhalte

Die Prüfung besteht in Deutschland aus drei Abschnitten, einer theoretischen schriftlichen Prüfung, einer mündlich-praktischen Prüfung und einer Schießprüfung. Darin muss der Bewerber ausreichende Kenntnisse nachweisen zu den Wildarten, der Wildbiologie, der Wildhege, dem Jagdbetrieb, der Wildschadensverhütung, dem Land- und Waldbau, des Jagd- und Waffenrechts sowie den Unfallverhütungsvorschriften, der Waffentechnik, der sicheren Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden, der Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und im Jagd-, Tier- und Naturschutz sowie im Landschaftspflegerecht.[8]

Neben Multiple-Choice-Fragen kann die schriftliche Prüfung auch aus Fragen mit frei zu formulierenden Antworten bestehen. Die praktische Prüfung ist in der Regel ein Reviergang, bei dem Fragen mündlich beantwortet und jagdliche Situationen eingeschätzt werden müssen.

In Österreich ist die Jägerprüfung ähnlich geregelt.[9]

Schießprüfung

Ein wesentlicher Bestandteil der Jägerprüfung ist die Schießprüfung. Die in diesem Gebiet zu erbringende Prüfungsleistung ist in den 16 deutschen Ländern erheblich unterschiedlich.

Erläuterungen

Zum Verständnis der Tabellen in den folgenden Abschnitten sind hier Erläuterungen zu den Waffen und Zielen aufgeführt. Im Allgemeinen gilt, dass gemäß der aktuellen Fassung der Schießstandvorschrift und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes geschossen wird.[10] Abweichungen bzw. Vereinfachungen hiervon sind möglich, jedoch nicht gesondert aufgeführt.

Waffen
  • Büchse: Abzugeben sind insgesamt fünf Schüsse pro angegebener Disziplin (Bock, Keiler, Überläufer, Fuchs, 10er) auf eine Distanz von 100 m. Berührte Ringe gelten im Allgemeinen als getroffen. Das Mindestkaliber ist das kleinstmögliche auf Schalenwild zugelassene Kaliber, was dem Kaliber .222 Remington entspricht. Die Benutzung eines Zielfernrohrs ist erlaubt. Im Normalfall zählt jeder Schuss. In manchen Ländern ist jedoch ein Probeschuss (Probe) vor dem Wertungschießen erlaubt und in manchen Ländern wird der Sitz des ersten Schusses (Anzeige) oder jedes Schusses angezeigt.
  • Flinte: Zu beschießen sind zehn bzw. 15 bewegliche Ziele, wobei jedes Ziel mit maximal zwei Patronen beschossen werden kann. Angeforderte, jedoch nicht beschossene Ziele gelten als gefehlt. Das Kaliber der Flinten ist Kaliber 20 bis Kaliber 12. Im Allgemeinen ist aus dem jagdlichen Anschlag heraus zu schießen, ferner ist im Allgemeinen der Durchmesser der Schrotkörner auf 3 mm beim Hasen und 2,5 mm bei den Wurfscheiben (Skeet: 2 mm) begrenzt. In manchen Bundesländern ist zusätzlich die Anzahl der Schrotkörner, die sogenannte Vorlage, begrenzt.
  • Kurzwaffe: Mit Pistole oder Revolver sind fünf Schüsse, stehend freihändig, einarmig oder beidarming, auf eine Scheibe im Abstand von 10 m abzugeben.
Ziele
  • Bock: Bezeichnet die DJV-Wildscheibe Nr. 1 (stehender Rehbock, links). Diese ist im Abstand von 100 m, stehend angestrichen zu beschießen.
  • Überläufer: Bezeichnet hier die stehende Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 2). Diese wird im Abstand von 100 m sitzend aufgelegt beschossen.
  • 10er: Bezeichnet die 10er-Ringscheibe (auch 109 Jagdscheibe). Diese wird sitzend aufgelegt im Abstand von 100 m beschossen.
  • Keiler: Bezeichnet den Schuss auf den flüchtigen Überläufer, stehend freihändig, jagdlicher Anschlag, auf 50 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 5) oder 60 m (dann DJV-Wildscheibe Nr. 6).
  • Fuchs: Bezeichnet den Schuss auf den sitzenden Fuchs (DJV-Wildscheibe Nr. 3), liegend frei, auf 100 m.
  • Hase: Schuss auf den sogenannten Kipphasen, stehend freihändig, auf 35 m. Der Doppelschuss ist erlaubt. Ist statt des Kipphasen der Rollhase gemeint, so ist dies angegeben. Der Hase bewegt sich über eine 6 m breite Schneise und ist hierbei für zwei bis drei Sekunden sichtbar.
  • Taube: Bezeichnet den Schuss auf die Traptaube. Sofern andere Taubenarten gemeint sind, ist dies angegeben. Das Werfen der Tauben in der Prüfung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Im Normalfall wird eine Traptaube geworfen, die in Höhe und Richtung nicht wechselt und rund 65 m bis 70 m weit fliegt. Diese ist von der 7-m-Linie und von einem beliebigen Stand aus zu beschießen. In manchen Bundesländern ist jedoch abweichend hiervon der olympische Abstand von 11 m, ein Standwechsel oder eine Variation der Flugrichtung vorgeschrieben.

Prüfungsinhalt

In der Prüfung werden vorgegebene Ziele in den Kategorien Büchse, Flinte und Kurzwaffe beschossen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Art der Ziele, die beschossen werden müssen. Die zu erbringende Leistung ist in einer gesonderten Tabelle im folgenden Abschnitt dargestellt.

Um die folgende Tabelle übersichtlich zu gestalten, wird von einem fiktiven Normalfall ausgegangen. Abweichungen von dieser Norm sind in der Tabelle angegeben. So bezeichnet Bock (3, sitzend aufgelegt), dass statt 5 Schüssen auf die Wildscheibe DJV Nr. 1 deren 3 abzugeben sind und, dass statt stehend angestrichen, der Schuss sitzend aufgelegt abzugeben ist. Zur Leseweise der Tabelle bitte die im vorherigen Abschnitt aufgeführten Erläuterungen beachten.

BundeslandBüchseFlinteKurzwaffe
Baden-Württemberg[11]Bock (sitzend aufgelegt, Anzeige), Keiler (Anzeige alle)Hase (Kipp oder Roll, 1 Schuss/Ziel)
Bayern[12]Bock (2, sitzend aufgelegt, Probe), Bock (2, stehend angestrichen oder stehend freihändig)
Berlin[13]Bock (50 m auf KK/84) oder Bock (80 m – 100 m auf DJV/1, Probe), KeilerHase oder Taube (11 m, seitlich variierend)
Brandenburg[14]Bock (90–110 m, beliebiger Anschlag außer liegend), Keiler (50 m)Hase oder Taube (Voranschlag => 11 m)
Bremen[15]Bock (sitzend aufgelegt)Taube (15, Skeet oder Trap) oder Hase (15, 30 m)
Hamburg[16]fünf Schüsse stehend angestrichen auf Rehbockscheibe und fünf Schüsse Anschlag liegend frei auf FuchsscheibeTaube (Skeet (Stand 1–6) oder Trap (variierend)) oder Hase
Hessen[17]Bock stehend angestrichen 100 m, Überläufer sitzend aufgelegt 100 m, laufender Keiler stehend ohne Voranschlag 50–60 mKipphase dreiteilig 35 mnur Schießnachweis
Mecklenburg-Vorpommern[18]Bock, Keiler (50 m)Hase (Kipp oder Roll) oder Taube (11 m)
Niedersachsen[19]Bock, Keiler (50 m) B_25 Ringe K_2 TrefferTaube (15, Trap oder Skeet)
Nordrhein-Westfalen[20]Bock (90–110 m, sitzend aufgelegt), Keiler (48 m-62 m)Taube (10, Trap (variierend) oder Skeet (Pos: 1, 3, 4, 5, 7 – HH/NH)) oder Hase (10, 25–35 m)
Rheinland-Pfalz[21]Bock (4), Überläufer (3), Keiler (3)Hase (25m, Roll) alternativ: Taube oder HaseDJV/5 (7 m)
Saarland[22]Bock (3), 10er (3)Hase (6, Kipp oder Roll)
Sachsen[23]Bock (sitzend aufgelegt, Anzeige), Keiler (50 m, Anzeige)Taube (15)
Sachsen-Anhalt[24]BockTaube (Standwechsel) oder HaseRingscheibe (5, 47 cm × 78 cm, 25 m)
Schleswig-Holstein[25]BockTaube (11 m, Standwechsel)
Thüringen[26]10er (3), Bock (3)Taube oder Hase (6, Ausnahmefall!)Kurzwaffenscheibe

Anforderungen

Zum Bestehen der Schießprüfung wird in jeder Kategorie, also Büchse, Flinte und Kurzwaffe, eine Mindestleistung gefordert. Die unten folgende Tabelle gibt darüber eine Übersicht. Diese Mindestleistung muss in jeder Kategorie erbracht werden. Es ist also nicht möglich, die Kategorie Flinte durch eine herausragende Leistung in der Kategorie Büchse auszugleichen.

Ferner sind in der Kategorie Büchse alle geforderten Leistungen zu erfüllen. Dies wird durch das Zeichen + ausgedrückt. So bedeutet beispielsweise Bock + Keiler, dass sowohl die Forderungen beim Schießen auf den Bock und die Forderungen auf die flüchtige Überläuferscheibe (Keiler) zu erfüllen sind. Beim Flintenschießen bedeutet das Wort oder, dass entweder die Leistung auf Taube oder Hase zu erfüllen ist. Welche Disziplin zu erfüllen ist, wird von der Prüfungskommission festgelegt und ist dem Prüfling bzw. dem Ausbilder bereits vor der Prüfung bekannt.

Die folgenden Abkürzungen werden in der Tabelle benutzt: T für Treffer und R für Ring. Beim Büchsenschießen wird oft ein Mindestring gefordert. Ist eine Zahl in einer Klammer angegeben, dann bezeichnet diese den kleinsten Ring, der in die Wertung einfließt. Im Normalfall werden alle Ringe gezählt. Beispiel: Bock 2/5T(8) bedeutet, dass beim Schießen auf die Bockscheibe 2 von 5 möglichen Treffern zu erzielen sind, wobei nur die Ringe 8, 9 und 10 gezählt werden. Beim Flintenschießen werden selbstverständlich keine Ringe gezählt, sodass auf die Angabe Treffer verzichtet wurde. Eine Taube gilt als getroffen, wenn mindestens ein sichtbares Stück aus der Tontaube abbricht.

BundeslandBüchseFlinteKurzwaffe
Baden-Württemberg[11]Bock 2/5T(8) + Keiler 2/5T + Gesamt 5/10THase 5/10
Bayern[12]3/4T(8) insgesamt
Berlin[13]Bock 25/50R(8) + Keiler 21/50R(5)Hase 5/10 oder Taube 4/10
Brandenburg[14]Bock 3/5T + Keiler 3/5T(5)Hase 5/10 oder Taube 4/10
Bremen[15]Bock 40/50R(3)Hase 8/15 oder Taube 5/15
Hamburg[16]50 % der größtmöglichen Ringzahl auf beiden Scheiben insgesamtHase 5/10 oder Taube 3/10
Hessen[17]Bock 2/3T(3) + Überläufer 2/3T(3)Hase 5/8
Mecklenburg-Vorpommern[18]Bock 3/5T (3) + 21/50R(3) + Keiler 3T(3)Hase 5/10 oder Taube 3/10
Niedersachsen[19]Bock 25/50R + Überläufer 2T/5Taube 5/15
Nordrhein-Westfalen[20]Bock 40/50R, Keiler 2THase 5/10 oder Taube 3/10
Rheinland-Pfalz[21]Gesamt 60/100RRollhase 5/10 oder Kipphase 6/10 oder Taube 4/104T
Saarland[22]Gesamt 4T (Bock (3) + 10er (6))Hase 3/6
Sachsen[23]Bock 4/5T(9) + Keiler 3/5T(3)Taube 4/15
Sachsen-Anhalt[24]Bock 25/50R(3)Hase 5/10 oder Taube 3/102T
Schleswig-Holstein[25]Bock 3/5T (3) und 21/50R[27]Taube 3/10
Thüringen[26]10er 2T(5) + Bock 2THase 3/6 oder Taube 3/102T(6)

Wiederholung

Im Allgemeinen gilt, dass die Minimalforderung in jeder Kategorie (Büchse, Flinte oder Kurzwaffe) bzw. in jeder Disziplin zu erfüllen ist. Wird diese Forderung nicht erfüllt, so kann der Prüfling noch am Prüfungstag die nicht erfüllte Disziplin oder Kategorie einmal wiederholen. Bereits erfüllte Forderungen müssen dann nicht noch einmal wiederholt werden. Abweichungen hiervon sind möglich. Näheres regeln die Jägerprüfungsordnungen der Länder.

Nichterfüllung

Wird auch nach einer Wiederholung eine jeweilige Minimalforderung nicht erreicht, so hat dies in der Regel den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Die gesamte Jägerprüfung gilt dann als „nicht bestanden“.

Literatur

International

  • Rory Putman: A review of the various legal and administrative systems governing management of large herbivores in Europe. In: Rory Putman, Marco Apollonio, Reidar Andersen (Hrsg.): Ungulate Management in Europe: Problems and Practices. Cambridge University Press, Cambridge, UK 2011, ISBN 978-0-521-76059-1.

Deutschland

  • Richard Blase (Begründer), Walter Bachmann (Bearbeiter): Die Jägerprüfung: das grundlegende Lehr- und Nachschlagewerk für alle Bundesländer in Fragen und Antworten. 31. Auflage. Edition Jafona im Quelle-&-Meyer-Verlag, Wiebelsheim 2015, ISBN 978-3-494-01434-0.
  • Richard Blase: Prüfungsfragen und Antworten zur Jägerprüfung. 3. Auflage. Edition Jafona im Quelle-&-Meyer-Verlag, Wiebelsheim 2007, ISBN 978-3-494-01435-7.
  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. Weltbild, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5.
  • Herbert Krebs (Begründer), Bruno Hespeler (Gesamtbearbeitung) et al.: Vor und nach der Jägerprüfung. Über 5000 Prüfungsfragen. Der zuverlässige Jagdberater. 57. Auflage. BLV, München 2009, ISBN 978-3-8354-0085-6.
  • Fritz Nüßlein, Wilfried Bützler (Bearbeitung): Das praktische Handbuch der Jagdkunde. 16., überarbeitete Auflage. BLV, München 2006, ISBN 978-3-8354-0020-7.
  • Siegfried Seibt, Benedikt Meisberger et al.: Grundwissen Jägerprüfung. Der erfolgreiche Weg zum Jagdschein. Extra: Lernstrategien, Vorbereiten – ohne Stress. Praxiswissen Jagd. Aktualisierte Neuausgabe. Kosmos, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-440-14720-7.

Österreich

  • Rudolf Dutter; Michael Sternath (Hrsg.): Der Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher. 16., neubearbeitete Auflage. Österreichischer Jagd- und Fischerei-Verlag, Wien 2006, ISBN 978-3-85208-057-4.

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. Jägerprüfung. In: Duden. Abgerufen am 7. Februar 2020.
  2. Rory Putman: A review of the various legal and administrative systems governing management of large herbivores in Europe. In: Rory Putman, Marco Apollonio, Reidar Andersen (Hrsg.): Ungulate Management in Europe: Problems and Practices. Cambridge University Press, Cambridge, UK 2011, ISBN 978-0-521-76059-1, S. 60 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Pilotprojekt: Jagdausbildung ohne Waffe orf.at, 28. Januar 2024, abgerufen 28. Januar 2024.
  4. Jägerprüfungen in Deutschland. In: Deutscher Jagdverband. Abgerufen am 1. August 2019.
  5. Anzahl der Teilnehmer an der Jägerprüfung in Deutschland in den Jahren 2011 bis 2021. In: statista. Abgerufen am 16. April 2023.
  6. Zahl der Jägerprüfungen legt um 23 Prozent zu. In: statista. Abgerufen am 17. April 2023.
  7. https://d-f-o.de/falknerausbildung.html
  8. Prüfungsfragenkatalogfür die Jägerprüfung in Mecklenburg -Vorpommern
  9. Jagdrecht (Österreich)
  10. DJV-Vorschrift Schießstandordnung und Schießvorschrift vom 1. März 2007 (PDF; 645 kB)
  11. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) Vom 20. Juli 2006
  12. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 11. September 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.forst.bayern.de Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO) Vom 22. Januar 2007
  13. (PDF; 154 kB) Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2008
  14. Archivlink (Memento des Originals vom 19. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ljv-brandenburg.de (PDF; 39 kB) V e r o r d n u n g über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPO) Vom 28. Februar 2007
  15. @1@2Vorlage:Toter Link/www.lj-bremen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV) Vom 13. Oktober 1998
  16. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 29. November 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.forst-hamburg.de Verordnung über die Jägerprüfung Vom 13. November 1979 (HmbGVBl. S. 327), zuletzt geändert am 17. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 66)
  17. Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen Vom 10. Dezember 2015
  18. Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsordnung - JägerPO M-V -) Vom 01. Januar 2017
  19. Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung Vom 30. August 2005
  20. Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) Vom 31. März 2010
  21. Landesforsten Rheinland-Pfalz, Zusammenfassung der Prüfung gemäß der Fassung vom 6. Dezember 2006
  22. Jägerprüfungsordnung (aus DV-SJG) vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 40)
  23. @1@2Vorlage:Toter Link/www.ljv-sachsen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) Vom 29. Oktober 2004
  24. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. Februar 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ljv-sachsen-anhalt.de Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284), geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 2. September 2004 (GVBl. LSA S. 713)
  25. Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung) Vom 6. Februar 2006
  26. Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) vom 19. Juni 1992 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch: Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 29. September 2004 (GVBl. Nr. 17 S. 746)
  27. Zur Ermittlung der Mindestleistung werden in Schleswig-Holstein alle Ringe gezählt, also auch den 1er Ring.
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