Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (kurz IStGHJ; englisch International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, kurz ICTY; französisch Tribunal pénal international pour l’ex-Yougoslavie, kurz TPIY; bosnisch/kroatisch/serbisch Međunarodni krivični sud za bivšu Jugoslaviju, kurz MKSJ), umgangssprachlich häufig auch UN-Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal genannt, war ein von 1993 bis 2017 bestehender Ad-hoc-Strafgerichtshof mit Sitz im niederländischen Den Haag. Er war für die Verfolgung schwerer Verbrechen zuständig, die seit 1991 in den Jugoslawienkriegen begangen wurden.

Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ)

Emblem des IStGHJ

Flagge der Vereinten Nationen

Dienstgebäude des IStGHJ in Den Haag
Englische Bezeichnung International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY)
Französische Bezeichnung Tribunal pénal international pour l’ex-Yougoslavie (TPIY)
Organisationsart Ad-hoc-Strafgerichtshof
Sitz der Organe NiederlandeNiederlande Den Haag, Niederlande
Vorsitz Richter Malta Carmel A. Agius, Präsident (ab November 2015)
Gründung 25. Mai 1993
Auflösung 31. Dezember 2017[1]
Oberorganisation Sicherheitsrat der
Vereinte NationenVereinte Nationen Vereinten Nationen
www.icty.org

Der Strafgerichtshof wurde durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993 geschaffen. Die letzten Chefankläger waren von 1999 bis 2007 die Schweizerin Carla Del Ponte und ab 2008 der Belgier Serge Brammertz. Von den insgesamt 161 angeklagten Personen wurden 84 Personen verurteilt. Das letzte Strafverfahren wurde am 29. November 2017 abgeschlossen. Zum 31. Dezember 2017 wurde der Strafgerichtshof offiziell geschlossen.[2]

Als gemeinsame Nachfolgeeinrichtung des IStGHJ und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (IStGHR) fungiert seit Juli 2012 der Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe. In einer Übergangszeit bis 2014 bestand er parallel zu den beiden Ad-hoc-Gerichtshöfen.

Für die Verfolgung von Straftaten, die im Zuge des Kosovokriegs zwischen 1999 und 2000 begangen wurden und der UÇK oder ihren Kommandanten zur Last gelegt werden, wurde das Kosovo Specialist Chambers and Specialist Prosecutor’s Office (KSC & SPO) in Den Haag gebildet,[3] vor dem derzeit u. a. das Verfahren gegen den ehemaligen Staatspräsidenten des Kosovo, Hashim Thaçi, anhängig ist.[4]

Name

Der Name des Gerichts im Statut lautete in Langform auf Englisch International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991 (deutsch ursprünglich Internationales Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht).[5]

Die deutsche Bezeichnung Gerichtshof für ein Gericht mit sowohl territorial als auch sachlich begrenzter Gerichtsbarkeit, das auf Englisch/Französisch/Spanisch/Russisch Tribunal heißt (chinesisch 法庭 fǎtíng; nicht: Court/Cour/Corte/Суд sud/法院 fǎyuàn), ist ungewöhnlich und entspricht auch nicht der ursprünglichen offiziellen Übersetzung, hat sich für IStGHJ und IStGHR aber durchgesetzt.

Zuständigkeiten

Gemäß dem Statut hatte der Strafgerichtshof folgende Zuständigkeiten:

  • Sachlich: Der Gerichtshof war befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut Art. 2 bis 5). Hinzu kamen Missachtung des Gerichts (Verfahrensordnung Art. 77) und Falschaussage (Verfahrensordnung Art. 91).
  • Persönlich: Die Gerichtsbarkeit umfasste ausschließlich natürliche Personen (keine Organisationen oder Regierungen).
  • Räumlich: auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten.
  • Zeitlich: seit 1991 begangene Straftaten.
  • Konkurrierend: Der Gerichtshof hatte Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten.

Als Höchststrafe war lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den Strafvollzug nach dem Ende des Verfahrens war der Strafgerichtshof nicht zuständig. Eine Reihe von Staaten hatten sich in Verträgen mit den Vereinten Nationen bereit erklärt, Verurteilte zur Verbüßung der Reststrafe entgegenzunehmen (siehe unten).

Der Gerichtshof konnte Verfahren auch an zuständige nationale Gerichte wie die Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad überweisen.

Organisation

Der Strafgerichtshof bestand aus den Kammern, der Anklagebehörde und der Kanzlei (Statut Art. 11).

Richter und Kammern

Dem Gerichtshof gehörten 16 ständige Richter an, die sich auf drei Strafkammern und eine Berufungskammer verteilen. 14 der ständigen Richter wurden durch die UN-Generalversammlung aus einer vom UN-Sicherheitsrat festgelegten Liste gewählt. Die zwei weiteren ständigen Richter wurden vom Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nach Absprache mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aus dem Kreis der Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ernannt. Die ständigen Richter wählten aus ihren Reihen den Präsidenten des Strafgerichtshofes. Neben den ständigen Richtern gab es einen Bestand von 27 Ad-litem-Richtern, von denen bis zu 12 gleichzeitig zur Mitwirkung an einzelnen Verfahren berufen waren.

Die drei Strafkammern verhandelten in erster Instanz. Sie waren jeweils mit dreien der durch die UN-Generalversammlung gewählten ständigen Richter besetzt. Kammern mit Ad-litem-Richtern waren in Sektionen unterteilt.

Die Berufungskammer bestand aus sieben ständigen Richtern, darunter die zwei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda ernannten Richter. Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien war kraft Amtes zugleich Vorsitzender der Berufungskammer. Die sieben Richter der Berufungskammer bildeten gleichzeitig die Berufungskammer für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda.

Anklagebehörde

Der Anklagebehörde (Statut Art. 16) stand ein unabhängig arbeitender Chefankläger vor. Ernannt wurde dieser – auf Vorschlag des UN-Generalsekretärs – vom UN-Sicherheitsrat.

Kanzlei

Die Kanzlei (Statut Art. 17) war für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Gerichtshof verantwortlich.

Verfahren

Prozesse konnten nur gegen persönlich Anwesende geführt werden. Jeweils drei Richter leiteten das Hauptverfahren und bestimmten anschließend mit 2:1-Mehrheit oder einstimmig das Urteil ohne Hilfe von Schöffen oder Geschworenen. Die Berufungskammer entschied mit einfacher Mehrheit. Manche Richter beurteilten zugleich mehrere Verfahren. Es gab aktenkundige Ersatzrichter.

Verurteilte und Ankläger konnten einmal Berufung einlegen. In Ausnahmefällen, wenn neuere Ermittlungsergebnisse wesentliche Zweifel aufwarfen, hob eine weitere Berufungskammer ein bereits rechtskräftiges Berufungsurteil auf. Im Fall Duško Tadić[6] wurde nach dem rechtskräftigen Schuldspruch die Anklage ausgeweitet und neuerlich verhandelt, ohne dass dies als unzulässige Doppelbestrafung angesehen wurde. Im Fall Haradinaj et al. kam es nach dem rechtskräftigen Freispruch zu einer weiteren Anklage, da nachträglich belastendes Material aufgetaucht war.

Strafen

Einzig zulässige Strafe war Freiheitsstrafe, die nach oben unbegrenzt verhängt werden konnte. Sowohl lebenslängliche Haftstrafen als auch Zeitstrafen wurden ausgesprochen. Die Zeitstrafen waren teils sehr lang: in erster Instanz bis zu 46 Jahre (Radislav Krstić), im Berufungsurteil bis zu 40 Jahre (Milomir Stakić und Goran Jelisić).

Haftanstalt

Als Haftanstalt für die Untersuchungshaft und die Dauer des Verfahrens diente die United Nations Detention Unit im Den Haager Stadtteil Scheveningen.

Die Reststrafe (Dauer der Haftstrafe abzüglich Auslieferungshaft und Inhaftierung in Den Haag) wird im gewöhnlichen Strafvollzug eines Vertragsstaates verbüßt (Statut Art. 27). Folgende Staaten inhaftieren rechtskräftig Verurteilte: Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Dänemark, Großbritannien, Belgien, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Spanien. Weitere Vertragsstaaten ohne Transfer: Polen, Slowakei, Ukraine, Albanien, Portugal.[7]

Finanzierung

Der Etat des Gerichtshofs wurde von der UN-Generalversammlung verabschiedet (Statut Art. 32). Ferner finanzierte sich das Gericht durch Spenden von Staaten oder überstaatlichen Organisationen wie zum Beispiel der Europäischen Kommission. Über die Höhe des Etats und die Spender informierte der Gerichtshof in seinen Jahresberichten.[8][9][10][11] Das Budget betrug etwa 150 Millionen US-Dollar pro Jahr.[12]

Personal

Insgesamt waren 919 Angestellte aus 76 Nationen beschäftigt.

Chefankläger

Der ursprünglich als erster Chefankläger ausersehene Venezolaner Escovar Salom sagte ab. Chefankläger waren:

Bis zur Umstrukturierung des Strafgerichtshofs im September 2003 war der Chefankläger zugleich Chefankläger des zweiten UN-Tribunals, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Präsidenten

Präsidenten (Vorsitzende des Richterkollegiums) waren:

Richterkollegium (ständige Richter)

Zuletzt:

  • Malta Carmel A. Agius, Präsident
  • China Volksrepublik Liu Daqun, Vizepräsident
  • Togo Koffi Kumelio Afande
  • FrankreichFrankreich Jean-Claude Antonetti
  • Belgien Guy Delvoie
  • Deutschland Christoph Flügge
  • Bahamas Burton Hall
  • Pakistan Khalida Khan
  • Korea Sud O-Gon Kwon
  • Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Theodor Meron
  • Sudafrika Bakone Justice Moloto
  • Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Howard Morrison
  • Senegal Mandiaye Niang
  • NiederlandeNiederlande Alphons M.M. Orie
  • ItalienItalien Fausto Pocar

Ehemalige ständige Richter:

Georges Abi-Saab (Ägypten), Mohamed Bennouna (Marokko), Iain Bonomy (Vereinigtes Königreich), Antonio Cassese (Italien), Jules Deschênes (Kanada), Amin El Abbassi El Mahdi (Ägypten), Asoka de Zoysa Gunawardana (Sri Lanka), Mehmet Güney (Türkei), David Anthony Hunt (Australien), Saad Saood Jan (Pakistan), Claude Jorda (Frankreich), Adolphus Godwin Karibi-Whyte (Nigeria), Germain Le Foyer De Costil (Frankreich), Haopei Li (China), Richard George May (Vereinigtes Königreich), Gabrielle Kirk McDonald (USA), Florence Ndepele Mwachande Mumba (Sambia), Rafael Nieto Navia (Kolumbien), Elizabeth Odio Benito (Costa Rica), Kevin Parker (Australien), Arlette Ramaroson (Madagaskar), Patrick L. Robinson (Jamaika), Almiro Simões Rodrigues (Portugal), Fouad Abdel-Moneim Riad (Ägypten), Wolfgang Schomburg (Deutschland), William Hussein Sekule (Tansania), Mohamed Shahabuddeen (Guyana), Rustam S. Sidhwa (Pakistan), Sir Ninian Stephen (Australien), Christine Van den Wyngaert (Belgien), Lal Chand Vohrah (Malaysia), Patricia M. Wald (USA), Wang Tieya (China), Bakhtiyar Tuzmukhamedov (Russland), Andresia Vaz (Senegal), Inés Mónica Weinberg de Roca (Argentinien)

Ad-litem-Richter

Zur Verstärkung der ständigen Richter wurden in einzelnen Prozessen sogenannte Ad-litem-Richter eingesetzt. Zuletzt waren dies:

Ehemalige Ad-litem-Richter:

Carmen Maria Argibay (Argentinien), Hans Henrik Brydensholt (Dänemark), Maureen Harding Clark (Irland), Justice Ali Nawaz Chowhan (Pakistan), Pedro David (Argentinien), Fatoumata Dembélé Diarra (Mali), Albin Eser (Deutschland), Elizabeth Gwaunza (Simbabwe), Mohammed El Habib Fassi Fihri (Marokko), Claude Hanoteau (Frankreich), Frederik Harhoff (Dänemark), Frank Höpfel (Österreich), Ivana Janu (Tschechien), Tsvetana Kamenova (Bulgarien), Uldis Kinis (Lettland), Per-Johan Viktor Lindholm (Finnland), Joaquín Martín Canivell (Spanien), Janet M. Nosworthy (Jamaika), Prisca Matimba Nyambe (Sambia), Michèle Picard (Frankreich), Árpád Prandler (Ungarn), Kimberly Prost (Kanada), Vonimbolana Rasoazanany (Madagaskar), Amarjeet Singh (Singapur), Ole Bjørn Støle (Norwegen), Albertus Swart (Niederlande), György Szénási (Ungarn), Chikako Taya (Japan), Krister Thelin (Schweden), Stefan Trechsel (Schweiz), Volodymyr Vassylenko (Ukraine), Sharon Williams (Kanada)

Kanzler

Leiter der Kanzlei waren:

  • Theo van Boven, Niederlande (1994)
  • Dorothée de Sampayo, Niederlande (1995–2000)
  • Hans Holthuis, Niederlande (2001–2008)
  • John Hocking, Australien (2009–2017)

Anklagen

Umfang

Eine der Haftzellen (15 m²) in der Haftanstalt des Tribunals

Seitdem der Strafgerichtshof im Dezember 1994 seine Tätigkeit voll aufnehmen konnte, wurden richterlich bestätigte Anklageschriften gegen 161 Verdächtigte veröffentlicht, 133 davon fanden sich – zwangsweise oder freiwillig – beim Tribunal ein.

Seit der Festnahme von Goran Hadžić am 20. Juli 2011 ist keiner der Angeklagten mehr flüchtig.

In 36 Fällen wurde die Anklage zurückgezogen: Gegen 20 Personen wurde die Anklage im Vorverfahren mangels belastendem Material eingestellt, 10 Angeklagte starben noch vor ihrer Auslieferung, 6 während des Hauptverfahrens.

In den rechtsgültigen Urteilen des Strafgerichtshofes kam es bis November 2017 zu 83 Schuld- und 19 Freisprüchen; 13 Angeklagte wurden an andere Gerichte ausgeliefert.[13] Bis 2011 bekannten sich 20 Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig.

Am 13. September 2011 gab es 35 laufende Verfahren: 16 Berufungsverfahren, 17 Verfahren der 1. Instanz und 2 Vorverfahren (Goran Hadžić und Ratko Mladić).[14]

Die Fälle der UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj wurden im Juli 2010 wieder aufgenommen. Am 29. November 2012 befand man alle drei Kommandeure für nicht schuldig.[15]

Angeklagte

Besonderes Interesse erregte der im Februar 2002 begonnene Prozess gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), Jugoslawiens sowie Serbiens ehemaligen Präsidenten, der im März 2006 kurz vor Ende seines Prozesses in Untersuchungshaft verstarb. Er war in der jüngeren Rechtsgeschichte das erste noch amtierende Staatsoberhaupt, das vor einem internationalen Strafgericht angeklagt wurde.[16]

Angeklagt waren:

NameNationalitätSchuld-
bekenntnis
Urteil in 1. Instanz *
(Jahre Haft)
Berufungs-
urteil
Anmerkungen
Rahim AdemiKosovo-Albanernicht schuldigausgeliefertin Kroatien freigesprochen
Mehmed AlagićBosniakenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Zlatko AleksovskiBosnischer Kroatenicht schuldig2,57
Stipo AlilovićBosnischer Kroatevor Prozessbeginn verstorben
Milan BabićKroatischer Serbeschuldig1313
Mirko BabićBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Haradin BalaKosovo-Albanerschuldig1313
Idriz BalajKosovo-Albanernicht schuldigFreispruchAufhebungneue Anklage
WAV* Balajnicht schuldigFreispruchkeine Berufung
Nenad BanovićBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Predrag BanovićBosnischer Serbeschuldig8keine Berufung
Ljubiša BearaBosnischer Serbenicht schuldiglebenslanglebenslang
Vidoje BlagojevićBosnischer Serbenicht schuldig1815
Tihomir BlaškićBosnischer Kroatenicht schuldig459
Janko BobetkoKroatevor Prozessbeginn verstorben
Ljubomir BorovčaninBosnischer Serbenicht schuldig17keine Berufung
Goran BorovnicaSerbevor Prozessbeginn verstorben
Ljube BoškoskiMazedoniernicht schuldigFreispruchFreispruch
Lahi BrahimajKosovo-Albanernicht schuldig66neue Anklage
WAV* Brahimajnicht schuldigFreispruchkeine Berufung
Miroslav BraloBosnischer Kroateschuldig2020
Radoslav BrđaninBosnischer Serbenicht schuldig3230
Mario ČerkezBosnischer Kroatenicht schuldig156
Ivan ČermakKroatenicht schuldigFreispruchFreispruch
Ranko ČešićBosnischer Serbeschuldig18keine Berufung
Valentin ĆorićBosnischer Kroatenicht schuldig1616
Zejnil DelalićBosniakenicht schuldigFreispruchFreispruch
Hazim DelićBosniakenicht schuldig1818
Rasim DelićBosniakenicht schuldig3keine Berufung (verstorben)
Miroslav DeronjićBosnischer Serbeschuldig10keine Berufung
Slavko DokmanovićSerbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Vlastimir ĐorđevićSerbenicht schuldig2718
Damir DošenBosnischer Serbeschuldig5keine Berufung
Simo DrljačaBosnischer Serbevor Prozessbeginn verstorben
Đorđe ĐukićBosnischer Serbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Dražen ErdemovićBosnischer Kroateschuldig105
Anto FurundžijaBosnischer Kroatenicht schuldig1010
Dušan FuštarBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 9 Jahre Haft
Dragan GagovićBosnischer Serbevor Prozessbeginn verstorben
Stanislav GalićBosnischer Serbenicht schuldig20lebenslang
Ante GotovinaKroatenicht schuldig24Freispruch
Zdravko GovedaricaBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
(?) GrubanAnklage zurückgezogen
Momčilo GrubanBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 7 Jahre Haft
Milan GveroBosnischer Serbenicht schuldig5keine Berufung (verstorben)
Goran HadžićKroatischer Serbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Enver HadžihasanovićBosniakenicht schuldig53,5
Sefer HalilovićBosniakenicht schuldigFreispruchFreispruch
Ramush HaradinajKosovo-Albanernicht schuldigFreispruchAufhebungneue Anklage
WAV* Haradinajnicht schuldigFreispruchkeine Berufung
Janko JanjićBosnischer Serbevor Prozessbeginn verstorben
Nikica JanjićBosnischer Serbevor Prozessbeginn verstorben
Gojko JankovićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 34 Jahre Haft
Goran JelisićBosnischer Serbeschuldig4040
Dragan JokićBosnischer Serbenicht schuldig99
Miodrag JokićSerbeschuldig77
Drago JosipovićBosnischer Kroatenicht schuldig1512
Radovan KaradžićBosnischer Serbenicht schuldig40lebenslang
Marinko KatavaBosnischer KroateAnklage zurückgezogen
Duško KneževićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 31 Jahre Haft
Dragan KolundžijaBosnischer Serbeschuldig3keine Berufung
Dragan KondićAnklage zurückgezogen
Dario KordićBosnischer Kroatenicht schuldig2525
Milojica Kosnicht schuldig6keine Berufung
Predrag KostićAnklage zurückgezogen
Radomir KovačBosnischer Serbenicht schuldig2020
Milan KovačevićBosnischer Serbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Vladimir KovačevićMontenegr. Serbenicht schuldigausgeliefertin Serbien verhandlungsunfähig
Momčilo KrajišnikBosnischer Serbenicht schuldig2720
Milorad KrnojelacBosnischer Serbenicht schuldig7,515
Radislav KrstićBosnischer Serbenicht schuldig4635
Amir KuburaBosniakenicht schuldig2,52
Dragoljub KunaracBosnischer Serbenicht schuldig2828
Mirjan KupreškićBosnischer Kroatenicht schuldig8Freispruch
Vlatko KupreškićBosnischer Kroatenicht schuldig6Freispruch
Zoran KupreškićBosnischer Kroatenicht schuldig10Freispruch
Miroslav KvočkaBosnischer Serbenicht schuldig77
Goran LajićAnklage zurückgezogen
Esad LandžoBosniakenicht schuldig1515
Vladimir LazarevićSerbenicht schuldig1514
Fatmir LimajKosovo-Albanernicht schuldigFreispruchFreispruch
Paško LjubičićBosnischer Kroatenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 10 Jahre Haft
Milan LukićBosnischer Serbenicht schuldiglebenslanglebenslang
Sredoje LukićBosnischer Serbenicht schuldig3027
Sreten LukićSerbenicht schuldig2220
Zoran MarinićAnklage zurückgezogen
Mladen MarkačKroatenicht schuldig18Freispruch
Milan MartićKroatischer Serbenicht schuldig3535
Vinko MartinovićBosnischer Kroatenicht schuldig1818
Željko MejakićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 21 Jahre Haft
Radivoje MiletićBosnischer Serbenicht schuldig1918
Slobodan MiljkovićSerbevor Prozessbeginn verstorben
Dragomir MiloševićBosnischer Serbenicht schuldig3329
Slobodan MiloševićSerbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Milan MilutinovićSerbenicht schuldigFreispruchFreispruch
Ratko MladićBosnischer Serbenicht schuldiglebenslanglebenslang
Darko MrđaBosnischer Serbeschuldig17keine Berufung
Mile MrkšićKroatischer Serbenicht schuldig2020
Zdravko MucićBosnischer Kroatenicht schuldig79
Agim MurteziKosovo-AlbanerAnklage zurückgezogen
Isak MusliuKosovo-Albanernicht schuldigFreispruchFreispruch
Mladen NaletilićBosnischer Kroatenicht schuldig2020
Dragan NikolićBosnischer Serbeschuldig2320
Drago NikolićBosnischer Serbenicht schuldig3535
Momir NikolićBosnischer Serbeschuldig2720
Mirko NoracKroatenicht schuldigausgeliefertin Kroatien 6 Jahre Haft
Dragan ObrenovićBosnischer Serbeschuldig17keine Berufung
Dragoljub OjdanićSerbenicht schuldig15Berufung zurückgezogen
Naser OrićBosniakenicht schuldig2Freispruch
Vinko PandurevićBosnischer Serbenicht schuldig1313
Dragan PapićBosnischer Kroatenicht schuldigFreispruchFreispruch
Nedeljko PaspaljBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Nebojša PavkovićSerbenicht schuldig2222
Milan PavlićBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Momčilo PerišićSerbenicht schuldig27Freispruch
Biljana PlavšićBosnische Serbinschuldig11keine Berufung
Milivoj PetkovićBosnischer Kroatenicht schuldig2020
Milutin PopovićSerbeAnklage zurückgezogen
Vujadin PopovićBosnischer Serbenicht schuldiglebenslanglebenslang
Slobodan PraljakBosnischer Kroatenicht schuldig2020Suizid während der Urteilsverkündung 2017
Dragoljub PrcaćBosnischer Serbenicht schuldig55
Draženko PredojevićSerbeAnklage zurückgezogen
Jadranko PrlićBosnischer Kroatenicht schuldig2525
Berislav PušićBosnischer Kroatenicht schuldig1010
Miroslav RadićSerbenicht schuldigFreispruchFreispruch
Mlađo RadićBosnischer Serbenicht schuldig2020
Ivica RajićBosnischer Kroateschuldig12keine Berufung
Mitar RaševićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 8,5 Jahre Haft
Željko Ražnatović „Arkan“Serbein Belgrad ermordet
Nikola ŠainovićSerbenicht schuldig2218
Ivan ŠantićAnklage zurückgezogen
Vladimir ŠantićBosnischer Kroatenicht schuldig2518
Dragomir ŠaponjaBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Željko SavićAnklage zurückgezogen
Vojislav ŠešeljSerbenicht schuldigFreispruch1011 Jahre in Untersuchungshaft bis zur ersten Urteilsverkündung, nach Verurteilung im Berufungsverfahren nicht wieder in Haft, da die Strafe kürzer als die bereits verbüßte Untersuchungshaft war
Duško SikiricaBosnischer Serbeschuldig15keine Berufung
Franko SimatovićSerbenicht schuldigFreispruchAufhebung12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Blagoje SimićBosnischer Serbenicht schuldig1715
Milan SimićSerbeschuldig5keine Berufung
Pero SkopljakKroateAnklage zurückgezogen
Veselin ŠljivančaninMontenegrinernicht schuldig517auf 10 Jahre reduziert
Milomir StakićBosnischer Serbenicht schuldiglebenslang40
Jovica StanišićSerbenicht schuldigFreispruchAufhebung12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Mićo StanišićBosnischer Serbenicht schuldig2222
Radovan StankovićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 20 Jahre Haft
Bruno StojićBosnischer Kroatenicht schuldig2020
Vlajko StojiljkovićSerbevor Prozessbeginn verstorben
Pavle StrugarMontenegrinernicht schuldig87,5
Duško TadićBosnischer Serbenicht schuldig2020nachträglich weitere Anklage
weiteres Urteil von 25 Jahren
zweites Berufungsurteil: 20 Jahre
Miroslav TadićBosnischer Serbenicht schuldig8keine Berufung
Momir TalićBosnischer Serbenicht schuldigvor Prozessende verstorben
Johan TarčulovskiMazedoniernicht schuldig1212
Nedjeljko TimaracBosnischer SerbeAnklage zurückgezogen
Stevan TodorovićBosnischer Serbeschuldig10keine Berufung
Savo TodovićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 12,5 Jahre Haft
Zdravko TolimirBosnischer Serbenicht schuldiglebenslanglebenslangin Haft verstorben
Milorad TrbićBosnischer Serbenicht schuldigausgeliefertin Bosnien 30 Jahre Haft
Mitar VasiljevićBosnischer Serbenicht schuldig2015
Zoran VukovićBosnischer Serbenicht schuldig1212
Simo ZarićBosnischer Serbenicht schuldig6keine Berufung
Milan ZecSerbeAnklage zurückgezogen
Dragan ZelenovićBosnischer Serbeschuldig1515
Zoran ŽigićBosnischer Serbenicht schuldig2525
Stojan ŽupljaninBosnischer Serbenicht schuldig2222

Quelle:[17]
*) Die Zahl bezeichnet die Haftdauer in Jahren; WAV ist die Abkürzung von Wiederaufnahmeverfahren nach Urteilsaufhebung.

Wenn es kein Berufungsurteil gibt, wurde entweder auf die Berufung verzichtet oder diese als unbegründet verworfen, weil im Antrag keine gravierende Fehleinschätzung der 1. Instanz behauptet und begründet worden war.

Beendigung

Mit der feierlichen Eröffnung des Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe im Juli 2013 wird zahlreiches Personal für Presseabteilung, Übersetzungen und Archive schrittweise in dieses neuerrichtete Tribunal wechseln. Künftig wird der Residualmechanismus Haftentlassungen, Hafterleichterungen, Medienarbeit etc. regeln. Hadžić verstarb 2016, Mladić wurde am 22. November 2017 zu lebenslänglicher Haft verurteilt, am 29. November 2017 wurden die letzten Urteile gegen bosnisch-kroatische Angeklagte bestätigt. Mit Ende 2017 wurde der IStGHJ geschlossen; Berufungen sind in Zukunft an den Residualmechanismus zu richten. In Banja Luka und Sarajevo wurde jeweils ein Informationszentrum mit Zugang zu allen Audiodateien und über 2.000.000 Dokumenten errichtet.[18]

Kritik

Kosta Čavoški, serbischer Professor für Völkerrecht, dem wegen behaupteter Verbindungen zu Kriegsverbrechern die Einreise nach Bosnien-Herzegowina nicht mehr gestattet ist,[19] kritisierte unter anderem, dass das Tribunal völkerrechtswidrig gegründet worden sei. Es basiere auf einer großzügigen Interpretation des Kapitels VII der UN-Charta, in dem von „besonderen Maßnahmen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“ die Rede sei.[20] Angeklagte wie der ehemalige serbische und jugoslawische Präsident Slobodan Milošević seien in verfassungswidriger Weise entführt oder ausgeliefert worden.[20] Dieser sei auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt worden.[21] Dieser Argumentation folgt der Rechtswissenschaftler Konstantinos D. Magliveras, der beklagt, dass das Tribunal seine eigenen Regeln nach Belieben gestalte und keiner unabhängigen Kontrolle unterstehe. Da der Ankläger ein Organ des Tribunals sei, komme ihm eine dominierende Stellung im Verfahren zu. Aussagen von Zeugen, deren Identität vom Gericht geheim gehalten werde, seien als Beweismittel zulässig.[22] Ebenso sei zu kritisieren, dass keine Appellationsmöglichkeit für verurteilte Angeklagte gegeben sei. Norman Paech, emeritierter Hochschullehrer und Politiker der Linken, ist der Ansicht, dass das Tribunal politisch instrumentalisiert werde.[23] Weiterhin hieß es, dass sich das Tribunal nur für Verbrechen interessiere, die von Tätern ehemals jugoslawischer Nationalität verübt worden seien, während Hinweisen auf Kriegsverbrechen von NATO-Mitgliedsstaaten nicht nachgegangen werde.[24][25] Schließlich würden Angeklagte serbischer Nationalität gegenüber anderen benachteiligt: Während viele muslimische oder kroatische Angeklagte mit verhältnismäßig geringen Haftstrafen davonkämen, würden Angeklagte wie zum Beispiel Biljana Plavšić meist zu langen Haftstrafen verurteilt.[20]

Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Mai 2000 im Fall Naletilic gegen Kroatien entschieden, dass das Jugoslawien-Tribunal ein internationales Gericht sei, das in Anbetracht des Inhalts seines Statuts und seiner Prozessordnung alle notwendigen Sicherheiten für einen fairen Prozess biete, einschließlich derjenigen der Unbefangenheit und Unabhängigkeit (in view of the content of its Statute and Rules of Procedure, offers all the necessary guarantees including those of impartiality and independence).[26]

Siehe auch

Dokumentationen

Literatur

Commons: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. The ICTY renders its final judgement in the Prlić et al. appeal case
  2. Caroline Fetscher: Das Jugoslawien-Tribunal - eine Bilanz. In: Der Tagesspiegel. 29. November 2017, archiviert vom Original am 29. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2021.
  3. www.scp-ks.org
  4. Hashim Thaçi: Ex-Präsident des Kosovo plädiert in Den Haag auf unschuldig. In: Die Zeit. 9. November 2020, abgerufen am 1. März 2022.
  5. S/25704 auf Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch; konsolidierte Fassung auf Englisch (2002); vgl. S/RES/827 auf Deutsch
  6. Tadić (IT-94-1). In: United Nations International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 8. März 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  7. Enforcement of Sentences. In: United Nations International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 18. Februar 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  8. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Twelfth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 405 kB) 17. August 2005, S. 47, 61, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  9. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Thirteenth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 222kB) 21. August 2006, S. 24, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  10. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: Fourteenth annual report of the International Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991. (PDF; 198 kB) 1. August 2007, S. 23–25, archiviert vom Original am 6. August 2011; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  11. Annual Reports. In: United Nations International Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 24. April 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  12. The Cost of Justice. In: United Nation International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. Archiviert vom Original am 10. März 2021; abgerufen am 8. Juni 2021 (englisch).
  13. ICTY Facts & Figures. (PDF; 696 kB) In: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia. November 2017, archiviert vom Original am 18. Februar 2021; abgerufen am 29. November 2017 (englisch).
  14. Offizielle Anklagestatistik des Tribunals (Memento vom 26. Januar 2009 im Internet Archive)
  15. Freispruch für die UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj (PDF; 159 kB)
  16. Eintrag auf der Website des IStGHJ
  17. Case Information Sheet (Memento des Originals vom 3. Mai 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.icty.org
  18. Report des Tribunals zu dessen Beendigung (PDF; 334 kB)
  19. Bosnia to expel Serbian professor. (Memento vom 7. Juni 2011 im Internet Archive) B92, 4. Juni 2008
  20. Kosta Čavoški: The Hague against Justice (Memento vom 4. November 2011 im Internet Archive), Center for Serbian Studies, Belgrade 1996
  21. Jonathan Widell, Patrick Barriot, Jacques Vergès: Moscow Calling. Why Milošević was never trated in Russia? serbianna.com, 25. August 2006
  22. Konstantinos D. Magliveras: The Interplay Between the Transfer of Slobodan Milosevic to the ICTY and Yugoslav Constitutional Law. (PDF; 56 kB) In: EJIL, 2002, Vol. 13, No. 3, S. 661–677.
  23. Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit. AG Friedensforschung an der Uni Kassel
  24. Paolo Benvenuti: The ICTY Prosecutor and the Review of the NATO Bombing Campaign against the Federal Republic of Yugoslavia (PDF; 164 kB), EJIL (2001) Vol. 12, No. 3, pp. 503–529
  25. Avner Gidron, Claudio Cordone: Faut-il juger l’OTAN? Le Monde Diplomatique, Juli 2000
  26. European Court of Human Rights, Decision as to the Admissibility of Application no. 51891/99 by Mladen Naletilić against Croatia, 4. Mai 2000
  27. Krieg vor Gericht - Die Jugoslawien-Prozesse (1/2). In: ARTE. Archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 26. Juni 2021.
  28. Krieg vor Gericht - Die Jugoslawien-Prozesse (2/2). In: ARTE. Abgerufen am 27. Juni 2021.

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