Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen ist ein deutsches Bundesgesetz. Es verbietet (§ 2) die Durchführung von Konversionstherapien an Minderjährigen und an Volljährigen, die nicht wirksam eingewilligt haben, und stellt sie unter Strafe (§ 5).[1] Als Konversionsbehandlungen werden Behandlungen definiert, „die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind“, nicht jedoch die Behandlung „von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz“ oder operative und hormonelle Geschlechtsangleichende Maßnahmen.(§ 1) Als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 6) wird das öffentliche Werben für sowie das öffentliche Anbieten und Vermitteln von Konversionstherapien (§ 3). Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen ist grundsätzlich als Beihilfe zur Durchführung der Behandlung gemäß § 27 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 5 Abs. 1 strafbar, wenn die vermittelte Konversionsbehandlung durchgeführt wurde.[2]

Basisdaten
Titel:Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Nebenstrafrecht, Medizinrecht
Fundstellennachweis: 450-33
Erlassen am: 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1285)
Inkrafttreten am: 24. Juni 2020
GESTA: M033
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat erklärt, dass Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit keine Krankheiten seien und keine Indikation für eine Therapie bestünde. Seit 1991 wird in der WHO-Klassifikation (ICD-10) Homosexualität nicht mehr als psychische Störung aufgeführt, Transsexualität wurde im Mai 2019 von der Liste der psychischen Erkrankungen gestrichen.[3] Der Weltärztebund hat 2013 Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzung und als mit der Ethik ärztlichen Handelns unvereinbar verurteilt.[4] Der Deutsche Ärztetag hat 2014 vor den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit gewarnt.[5][6]

Literatur

  • Stefanie Bode: Das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Konversionstherapien von „Geschlechtsidentitäten“. Eine diskursive Analyse. In: Online-Zeitung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung. (psychoanalyse-aktuell.de [abgerufen am 24. August 2022]).
  • Jennifer Grafe: Zur Strafbarkeit von Konversionsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des „Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“. utzverlag, München 2022, ISBN 978-3-8316-4972-3 (Dissertation, Ruhr-Universität Bochum, 2022).

Einzelnachweise

  1. „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ beschlossen: Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung FamRZ, 11. Mai 2020.
  2. Amtliche Begründung auf BT-Drs. 19/17278
  3. Bundespsychotherapeutenkammer: Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten 18. Dezember 2019.
  4. Weltärztebund: Homosexualität ist keine Krankheit. Beschlüsse der 64. Generalversammlung des Weltärztebundes vom 16.–19. Oktober 2013 im brasilianischen Fortaleza Pressemitteilung der Bundesärztekammer, 22. Oktober 2013.
  5. Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer: „Konversions-“ bzw. „reparative“ Verfahren bei Homosexualität: Entschließungsantrag Ärztetags-Drucksache Nr. VII - 11 neu, Mai 2014.
  6. Bundesgesundheitsministerium: „Es ist ok, so wie du bist.“ - Therapien zur „Heilung“ von Homosexualität sollen künftig verboten werden 25. Mai 2020. Archiviert vom Original am 22. Mai 2021.

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