Geschützter Landschaftsbestandteil Pingen bei Wülfte
Der Geschützte Landschaftsbestandteil Pingen bei Wülfte mit einer Flächengröße von 0,44 ha liegt südlich von Wülfte im Stadtgebiet von Brilon. Das Schutzgebiet wurde 2008 mit dem Landschaftsplan Briloner Hochfläche durch den Kreistag des Hochsauerlandkreises als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) ausgewiesen. Er ist einer von 38 LBs im Stadtgebiet von Brilon. Der LB besteht aus zwei Teilflächen und ist umgeben vom Landschaftsschutzgebiet Magergrünlandkomplex südlich Wülfte.
Gebietsbeschreibung
Es handelt sich um Flächen mit Pingen, in denen in historischer Zeit Blei und Zink abgebaut wurden. In der nördliche Teilfläche befinden sich etliche kleinere Pingen. Diese keil-, graben- oder trichterförmige Vertiefung der Pingen sind durch Bergbautätigkeiten entstanden. Wegen der Gefahr für das Vieh durch die Vertiefung wurden sie von umgebenden Weidenutzung ausgegrenzt und es entwickelte sich ein Feldgehölz. Die südliche Teilfläche umfasst zwei große Pingen in einem lichten Laubbaumbestand.
Schutzzweck
Der LB wurde wegen seiner landeskundlichen und landschaftlichen Bedeutung ausgewiesen. Es ist ein kulturbetonter und naturnaher Landschaftsteil der sich mit seinem eigenständigen Charakter deutlich von der sie umgebenden Wald- und Feld-Landschaft unterscheidet. Im Landschaftsplan wird ausgeführt: „Der besondere Schutz dieser Kleinstrukturen ist wegen ihrer hervorgehobenen Position für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und / oder für die Attraktivität des Landschaftsbildes erforderlich. Die LB-Festsetzung trägt der landschaftlichen Bedeutung der Objekte Rechnung, die sie über das „normale“ landschaftliche Inventar eines LSG heraushebt.“[1]
Verbote
Wie bei anderen Geschützten Landschaftsbestandteilen wurde das Verbot festgelegt, es zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Erlaubt ist eine ordnungsgemäße Pflege von Gehölzen durch Auf-den-Stock-setzen von Straucharten sowie von einzelnen Bäumen. Beim „Auf den Stock setzen“ von Gehölzen sind gleich lange Abschnitte von max. 50 m Länge zu bilden, von denen zwei benachbarte nicht innerhalb eines Jahres geschlagen werden dürfen; in den geschlagenen Abschnitten sind einzelne Bäume als Überhälter zu erhalten. Es besteht ferner das Verbot den Traufbereich von Gehölzen im LB zu befestigen oder zu verfestigen und Stoffe oder Gegenstände im Bereich des Naturdenkmals anzubringen, zu lagern und abzulagern, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen können. Dazu gehören auch Pflanzenschutzmittel, organische oder mineralische Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sowie Futtermittel. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann insbesondere durch Anbringen von Ansitzleitern, Jagdhochsitzen, Zäunen und Werbeträgern erfolgen. Es ist auch verboten Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen und Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern. Der Geschütze Landschaftsbestandteil darf außerhalb der befestigen Wege nicht betreten und befahren werden. Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden.
Gebot
Wie für anderen Geschützten Landschaftsbestandteilen besteht das Gebot es durch geeignete Pflegemaßnahmen zu erhalten.
Literatur
- Hochsauerlandkreis – Untere Landschaftsbehörde: Landschaftsplan Briloner Hochfläche. Meschede 2008, S. 158 ff.
Einzelnachweise
- Hochsauerlandkreis – Untere Landschaftsbehörde: Landschaftsplan Briloner Hochfläche. Meschede 2008, S. 158.