Geschäftsfähigkeit
In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat. Die volle Geschäftsfähigkeit ist an die Volljährigkeit gekoppelt.
Die Geschäftsfähigkeit ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also von der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Natürliche Personen sind bereits ab der Geburt rechtsfähig.
Rechtslage in Deutschland
Das Vorhandensein der Geschäftsfähigkeit kann in Deutschland in schweren Fällen, in denen Personen „sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden“ (§ 104, § 105 BGB), in einem Streitfall gerichtlich als nicht gegeben festgestellt werden. Hierzu muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Eine Entmündigung mit daraus folgender konstitutiver (also für den gesamten Rechtsverkehr verbindlichen) Feststellung der Geschäftsunfähigkeit gibt es seit Einführung des Betreuungsrechts 1992 nicht mehr, vorher war dies bei einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit der Fall.
Auch bei festgestellter und amtlich dokumentierter Geschäftsunfähigkeit bleibt i. d. R. das Recht zur Tätigung von Alltagsgeschäften (§ 105a BGB) unangetastet. Während bei Geschäftsunfähigkeit ein Vertrag üblicherweise nichtig ist (§ 105 BGB), sind Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz lediglich schwebend unwirksam, wie sonst bei Minderjährigen über 7 oder bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt (§ 4 Abs. 2 WBVG).
Rechtslage in Ländern des romanischen Rechtskreises
In den Ländern des Romanischen Rechtskreises sind Minderjährige grundsätzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, haben jedoch die Möglichkeit, den Vertrag durch Klageerhebung anzufechten. Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, deren Verträge bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam sind. Dem in vielen englischsprachigen Ländern vorherrschenden common law schließlich ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch allgemeine Geschäftsfähigkeit unbekannt, stattdessen wird kasuistisch auf die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen im Einzelfall abgestellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Lehre von den necessaries, der zufolge ein Jugendlicher bei Verträgen über Dinge, die seiner Lebensführung angemessen und dienlich sind, nur einen angemessenen Preis statt des vertraglich vereinbarten zu zahlen hat.
Rechtslage in einzelnen Staaten
- Deutschland: Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
- Frankreich: → Abschnitt Geschäftsfähigkeit im Artikel Schuldrecht (Frankreich)
- Österreich: Geschäftsfähigkeit (Österreich)
- Schweiz: Handlungsfähigkeit (Schweiz)