Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) wird aufgrund von Art. 53a GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.
Basisdaten | |
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Titel: | Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß |
Abkürzung: | GemAusGO |
Rechtsmaterie: | Staats- und Verfassungsrecht |
FNA: | 1101-6 |
Erlassen aufgrund von: | Art. 53a GG |
Verkündungstag: | 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1102) |
Letzte Änderung durch:1) | Änderungsbekanntmachung vom 25. März 1993 (BGBl. I S. 1500) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! |
Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt § 18 Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.
Siehe auch
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG (GO-VermA)
- Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland) (GOBR)
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)
- Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
Weblinks
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – Volltext bei gesetze-im-internet.de
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss – Volltext beim Deutschen Bundestag
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – Volltext bei buzer.de
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