Geschäftsähnliche Handlung
Unter geschäftsähnlichen Handlungen versteht man Erklärungen (die keine Willenserklärung sind), bei denen bestimmte gesetzliche Rechtsfolgen eintreten.[1]
Allgemeines
Die geschäftsähnliche Handlung ist insbesondere zu unterscheiden von dem Rechtsgeschäft und dem Realakt. Der wesentliche Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht zum einen darin, dass sich die Willensäußerung bei der geschäftsähnlichen Handlung auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs richtet, beim Rechtsgeschäft hingegen auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Willenserklärung). Zum anderen unterscheidet die Rechtsfiguren, dass bei der geschäftsähnlichen Handlung gesetzlich bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, beim Rechtsgeschäft hingegen kraft Vereinbarung gewillkürte (gewollte) Rechtsfolgen. Der wesentliche Unterschied zum Realakt besteht darin, dass diesem keine Willensäußerung zugrunde liegt.
Beispiele
Geschäftsähnliche Handlungen sind beispielsweise
- die Erhebung der Einrede der Verjährung.
- Die Mahnung; gesetzliche Folge ist der Verzug (§ 286 ff. BGB).
- Die Nachfristsetzung des § 281 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB, gesetzliche Folge ist das Recht zum Rücktritt oder zusätzlich im Falle des § 281 BGB zum Schadenersatz.
- Die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 108 Abs. 2, § 177 Abs. 2 BGB; gesetzliche Folge ist Beginn der Zweiwochenfrist, nach deren erfolglosen Ablauf die Genehmigung als verweigert gilt.
- Die Gewinnmitteilung nach § 661a BGB; gesetzliche Folge ist der (klagbare) Anspruch des Verbrauchers auf den Kaufpreis.
- Verschiedene Mitteilungen und Anzeigen: § 149, § 170, § 171 Abs. 1, § 409, § 415 Abs. 1 S. 2 BGB; gesetzliche Folgen sind i. d. R. gewisse Fiktionen.
- Mängelanzeige nach § 377 HGB; gesetzliche Folge ist die Erhaltung der Rechte des Käufers wegen Mängel (die Rechte müssen dann später durch Willenserklärung ausgeübt werden, sofern die Anzeige nicht konkludent eine solche war).
- Nach herrschender Meinung auch Tilgungsbestimmungen (Verwendungszweckangaben), nicht jedoch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Rechtsfolgen
Auf geschäftsähnliche Handlungen sind teilweise die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen analog anwendbar, insbesondere über die Geschäftsfähigkeit, der Stellvertretung und die Auslegungsvorschriften der § 133, § 157 BGB. Auch können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der §§ 119 ff. BGB analog angefochten werden. Vorschriften der Sittenwidrigkeit (beispielsweise § 138 BGB) ergeben bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlung kaum Sinn, da die Rechtsfolge durch das (in der Regel verfassungskonforme) Gesetz bestimmt ist, welches somit keine Sittenwidrigkeit implizieren sollte.
Einzelnachweise
- Beck’scher Onlinekommentar-BGB/Wendtland, 31. Edition, München 01.05.2014, § 133 Rn 16