Luftfahrtpersonal
Als Luftfahrtpersonal (englisch aviation personnel, aviation staff, airmen) wird Personal bezeichnet, das beruflich oder gewerblich in der bemannten Luftfahrt tätig ist.
Allgemeines
Es handelt sich um einen Oberbegriff, der nicht nur die bei Fluggesellschaften als Arbeitnehmer beschäftigten Angestellten und Arbeiter umfasst. Die Qualifikation des gesamten Luftfahrtpersonals bedarf einer Zertifizierung und Erlaubnis durch die Luftfahrtbehörde.[1] In Deutschland ist die Qualifizierung durch die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) geregelt.
Arten
Das folgende Luftfahrtpersonal bedarf gemäß § 1 LuftPersV einer Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde:
- Arbeitnehmer der Fluggesellschaften:
- Fliegendes Personal (englisch crew): Luftfahrzeugführer und sonstige Cockpit-Besatzung (erster Offizier, Flugingenieur),
- Kabinenbesatzung (englisch cabin crew): Flugbegleiter, Purser;
- Bodenpersonal:
- Fluggerätemechaniker für Reparatur und Wartung von Fluggeräten,
- Prüfer für luftfahrttechnisches Gerät,
- Fluglehrer,
- Flugdienstberater,
- Lademeister.
Die Crew ist die Besatzung an Bord eines Flugzeuges, die während eines Fluges zu dessen sicherer Abwicklung vorgeschrieben ist und der Betreuung der Passagiere und der Luftfracht dient.[2]
Zu der Erlaubnis gehört insbesondere der Luftfahrerschein (Fluglizenz), der im gewerblichen Luftverkehr die Tätigkeit als Flugkapitän oder Co-Pilot auf einem bestimmten Flugzeugmuster gestattet.[3] Darüber hinaus gibt es nahezu für jeden Beruf im Bereich der Luftfahrt eine Vielzahl von Ausbildungs- und Berufsvorschriften.
Fliegendes Personal
Das fliegende Personal ist ein Teil der Belegschaft einer Fluggesellschaft und arbeitet im Wesentlichen an Bord von Flugzeugen. Es besteht aus verschiedenen Berufen bzw. Funktionsträgern:
- Verantwortlicher Luftfahrzeugführer: amtliche Bezeichnung im Luftfahrerschein: „Verkehrsflugzeugführer“ bzw. „Berufsflugzeugführer“; Funktionsbezeichnung: „Flugkapitän“, auch „Kommandant“
- Erster Offizier: gesetzliche deutsche Bezeichnung: „Zweiter Flugzeugführer“, auch: „Kopilot“, „Copilot“, „First Officer“
- Flugingenieur (nur in einigen, meist älteren Typen)
- Flugbegleiter (umgangssprachlich auch „Kabinenpersonal“)
- In der Militärluftfahrt unter anderem Waffensystemoffizier, Navigator, Tactical Coordinator, Bordmechaniker, Ladungsmeister, Beobachter, Bordschütze, Bordfunker
Wie auch das Bodenpersonal (sofern mit Publikumskontakt) trägt das fliegende Personal in aller Regel eine Berufskleidung (Uniform).
Bodenpersonal
Zum Bodenpersonal gehören neben den technischen Berufen auch die Angestellten der Fluggesellschaften am Check-in-Schalter und beim Boarding, im weiteren Sinne auch das zum Flughafenbetreiber gehörende Personal der Gepäckabfertigung, der vom Bewachungsgewerbe entsandte Sicherheitsdienst und die Fluglotsen der Deutsche Flugsicherung GmbH.
Luftschiff- und Raumfahrt
Bei Luftschiffen ist die Bezeichnung Schiffsbesatzung für das fliegende Personal üblich, Positionen sind hier unter anderem Navigator, Purser, Flugbegleiter und verschiedenes militärisches Personal.
In der Raumfahrt bezeichnet der Begriff Schiffsbesatzung das Personal an Bord eines bemannten Raumschiffs. Beim Space Shuttle besteht die Schiffsbesatzung aus einem Kommandanten, einem Piloten sowie mehreren eigens für den Flug ausgebildeten Missionsspezialisten, während sie sich bei den russischen Sojus-Raumschiffen meistens aus Kommandant und Bordingenieur zusammensetzt. Auf einer Raumstation wird das Personal als Stammbesatzung bezeichnet. Seit der Mission Sojus TM-3 im Juli 1987 ist es üblich, dass die Stammbesatzung Besuch von Gästen oder Gastmannschaften erhält, die mit einem Raumschiff an der Station andocken. Außerdem gibt es seit dem Raumflug von Toyohiro Akiyama im Dezember 1990 den sogenannten Weltraumtourismus. Im Unterschied zu den Gästen gehören die Touristen aber nicht zum Personal und ihnen werden keine Aufgaben übertragen. Eine Besatzung wird wegen des hohen Trainingsaufwands im Allgemeinen Jahre vor dem Raumflug aus einer größeren Gruppe von Raumfahrer-Anwärtern ausgewählt. Je nach Bedeutung der Mission werden Ersatzleute ausgebildet, die einen gesundheitlich verhinderten Raumfahrer kurz vor dem Start ersetzen können.
International
Die LuftPersV wurde an die im Jahre 2011 als EU-Verordnung für alle EU-Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) angepasst. Die Abgrenzung zwischen Fliegendem Personal und Kabinenbesatzung erfolgt international auch durch die Joint Aviation Authorities (JAR-FCL).
Weblinks
Einzelnachweise
- Niels Klußmann/Arnim Malik, Lexikon der Luftfahrt, 2012, S. 168
- Niels Klußmann/Arnim Malik, Lexikon der Luftfahrt, 2012, S. 50
- G.H. Eberhard Schmidt, Handbuch Airlinemanagement, 2000, S. 176