Tellereisen
Das Tellereisen (auch Fangeisen, Fußeisen oder Tellerfalle) ist eine bei der Fallenjagd Verwendung findende, aus Stahl gefertigte Falle mit zwei Fangbügeln, die beim Tritt auf den Teller auslöst und das gefangene Tier am Bein festhält.[1]
Geschichte
Während der Verwendungszweck heute in der Fallenjagd auf Jagdwild besteht, wurden Tellereisen in historischer Zeit auch genutzt, um Wilderer zu fangen, zu verkrüppeln oder zu töten – eine Praxis, die etwa im Vereinigten Königreich, zusammen mit Selbstschussapparaten, bis zum Verbot im Jahr 1827 legal und üblich war.[2][3] In Deutschland sind Tellereisen durch das Jagdrecht seit 1934 verboten.
Funktionsweise
Der Teller liegt im gespannten Zustand zwischen zwei Eisenbügeln. Diese werden über eine Feder gespannt. Umgeben ist der Teller von einem zwei cm breiten Kranz mit einem Durchmesser von meist 20 cm. Die beiden Bügel werden über eine Feder gespannt, die sich im Innern der Falle befinden kann oder außen liegt. Meist ist an der Feder eine Kette mit einem Anker angebracht, um ein Fortschleppen des Tellereisens vor oder nach dem Zuschnappen zu verhindern. Die Bügel können rund oder viereckig sein. Tritt ein Tier auf den Teller, wird die Falle ausgelöst und so schlagen die Bügel zusammen. Bei älteren Modellen sind die Bügel meist gezahnt und der Teller ist im Verhältnis zur Falle sehr groß; dadurch kann es passieren, dass ein Tier beim Auslösen der Falle nur mit einem Teil des Fußes in der Falle ist. Neuere Modelle haben meist einen glatten Bügel und einen eher kleinen Teller, wodurch die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass das Tier sauber gefangen wird. Außerdem gibt es auch Fallen, bei denen der Bügel nicht ganz schließt, was das Brechen der Knochen der gefangenen Tiere vermeiden soll.
Im Gegensatz zum Tellereisen löst ein Abzugeisen wie der Schwanenhals durch Zug mit dem Maul am Köder aus, wodurch die Bügel der Falle im vorderen Körperbereich tödlich fangen sollen.
Rechtslage
EU-weit ist die Verwendung von Tellereisen seit 1. Januar 1995 durch die Verordnung (EU) 3254/91 („Tellereisenverordnung“) verboten.[4][5]
Nach der Tellereisenverordnung ist auch die Einfuhr von Pelzen einiger typischerweise mit Tellereisen bejagter Tierarten grundsätzlich verboten.[6] Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind Pelze aus einem Ursprungsland, das nach Feststellung der Kommission für diese Tierart die Verwendung von Tellereisen verboten hat oder dessen Fangmethoden den international vereinbarten humanen Fangmethoden entsprechen; zu diesen siebzehn Ländern zählen für bestimmte Arten die USA, Kanada, China und Russland sowie etwa den Wolf betreffend Libanon, Jordanien, Moldawien, Pakistan oder die Türkei.[7] So wurde mit den USA 1998 vereinbart,[8] dass Felle aus den USA eingeführt werden dürfen, wenn die Tiere mit humanen Tellereisen gefangen werden. Als humane Tellereisen werden solche mit gummierten Bügeln betrachtet. In Kanada und Russland, welche mit den USA die wichtigsten Erzeugerländer von Pelzen sind, wird nach wie vor mit Tellereisen gejagt. Allerdings strebt die EU mit diesen Ländern eine ähnliche Vereinbarung wie mit den USA an.[9][10] Die Tellereisenverordnung verbietet nur die Verwendung von Tellereisen, jedoch nicht deren Besitz und Vermarktung. Zur illegalen Verfolgung von Tieren, beispielsweise von Greifvögeln, werden Tellereisen daher immer noch häufig verwendet. Naturschutzverbände fordern daher auch ein Vermarktungs- und Inbesitznahmeverbot für Tellereisen.[11]
In Australien sind je nach Bundesstaat Tellereisen nur mit Gummierung oder auch solche mit Stahlbügeln zulässig.[12]
Weblinks
Einzelnachweise
- Tellereisen. In: Duden. Abgerufen am 21. August 2019.
- Michael Macilwee: The Liverpool Underworld. Crime in the City, 1750–1900. Liverpool University Press, 2011, ISBN 978-1-78138-885-3, Poaching Wars (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Michael Perelman: The Invention of Capitalism. Classical Political Economy and the Secret History of Primitive Accumulation. Duke University Press, Durham (N.C.) 2000, ISBN 978-0-8223-2491-1, S. 51 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Tobias Hellenbroich: Europäisches und deutsches Artenschutzrecht. Der gebietsunabhängige Schutz heimischer wildlebender Arten. Ibidem, Berlin 2012, ISBN 978-3-8382-5611-5, S. 86 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Verordnung (EWG) Nr. 3254/91, abgerufen am 12. Dezember 2020
- Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 mit Anhang I, also Biber, Otter, Steppenwolf, Wolf, Luchs und Rotluchs, Zobel, Waschbär, Bisamratte, Fisch- und Fichtenmarder, Dachs und Hermelin.
- 97/602/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1997 über die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission
- 98/487/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluß einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika. Internationale Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika – Humane Fangnormen für bestimmte land- und halbaquatische Säugetierarten, abgerufen am 10. April 2008
- Humane Fangnormen. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 10. April 2008.
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten, abgerufen am 10. Juli 2022
- Illegaler Vogelfang mit Fallen in Deutschland – Dokumentation des NABU. In: nabu.de. Naturschutzbund Deutschland, archiviert vom am 28. April 2004; abgerufen am 28. April 2004.
- State Trapping Legislation. Western Trapping Supplies, abgerufen am 10. April 2008 (englisch).