Fallwild

Als Fallwild wird Wild bezeichnet, das ohne Gewalteinwirkung eines Jägers (Erlegen) zu Tode kommt, beispielsweise durch Krankheit, Hunger oder Kälte.[1][2][3] Die Zuordnung von bei Wildunfällen getötetem Wild ist nicht vollkommen einheitlich,[4][5] im Allgemeinen wird es jedoch dem Fallwild zugerechnet, wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt.[2][6][7][8][9]

Rothirsch-Kadaver in Schottland
Wildunfall mit Reh

Bei Fallwild können äußerlich wie innerlich Anzeichen einer Gewalteinwirkung fehlen. Da das sogenannte „Ansprechen“ (die präzise Beobachtung, Beurteilung und Identifizierung von Wild vor der Schussabgabe) nicht möglich ist, können aus dem Verhalten des Tieres keine Rückschlüsse auf mögliche Krankheiten gezogen werden.

In Deutschland gilt Fallwild als nicht zum Verzehr geeignet. Das Inverkehrbringen von nicht erlegtem Wild ist eine Straftat.[10][11] Bei Wildunfällen verletztes Wild, das mit einem Fangschuss erlegt wurde, muss vor dem Verzehr der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt, also einem Amtstierarzt vorgelegt werden, da es sich bei Fallwild um ein gesundheitlich bedenkliches Merkmal handelt.[12]

Siehe auch

Literatur

Wiktionary: Fallwild – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Fallwild. In: Duden. Abgerufen am 11. August 2019: „infolge von Krankheit, Hunger, Kälte o. Ä. verendetes Wild“
  2. Wildunfallstatistik. In: Deutscher Jagdverband. Abgerufen am 11. August 2019: „Fallwild bezeichnet Tiere, die durch nicht-jagdliche Einwirkungen - überwiegend durch den Straßenverkehr - zu Tode gekommen sind.“
  3. Tier-LMHV - Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Abgerufen am 11. August 2019: „Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild)“
  4. Startseite BLV. In: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. S. 4, abgerufen am 11. August 2019: „Die Verwertung von Tieren, welche dem Strassenverkehr zum Opfer fallen, gab in der Vergangenheit vermehrt Anlass zu Diskussionen. Auch werden die Begriffe „Fallwild“ und „Unfallwild“ nicht einheitlich verwendet. Verendete Tiere (Fallwild) sind laut Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung zu entsorgen. [...] Umgang mit verunfalltem, aber noch lebend vorgefundenem Jagdwild (Unfallwild).“
  5. Der Jäger als kundige Person. In: Deutscher Jagdverband. Abgerufen am 11. August 2019: „Fallwild (durch natürlichen Tod gestorben) und verunfalltes Wild (durch Fahrzeuge, im Brunftkampf oder durch wildernden Hund getötet) ist als Lebensmittel für den Menschen untauglich; ein Inverkehrbringen ist strafbar.“
  6. Fallwild 2017/2018: Haarwild (Rot-, Reh-, Gams- und Muffelwild) nach Bundesländern. In: Statistik Austria. Abgerufen am 11. August 2019.
  7. Fallwild nach Art und Todesursache - 1999-2017 | Tabelle. In: Bundesamt für Statistik. 25. Februar 2019, abgerufen am 11. August 2019.
  8. Leitfaden zur Wildtierbeseitigung. (PDF) In: umwelt.nrw.de. Umweltministerium NRW, S. 2, abgerufen am 11. August 2019: „Unter Fallwild wird verendetes und verunfalltes Wild verstanden, das nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegt wurde.“
  9. Matthias Neumann, Egbert Gleich, Frank Tottewitz,Grit Greiser: Schwarzwildfänge - Ein Methodenüberblick für Jagdpraktiker und Jagdrechtsinhaber, Jagd- und Veterinärbehörden. (PDF) In: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Thünen-Institut für Waldökosysteme, 5. November 2018, S. 2, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 11. August 2019; abgerufen am 11. August 2019: „Im Straßenverkehr verunglückte Sauen und sonstiges Fallwild tragen weitere ca. 4 –5 % zur Gesamtstrecke bei.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmel.de
  10. nach § 36 BJagdG
  11. (§ 23 Abs. 1 Nr. 9 Tier-LMHV)
  12. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Ziff. 1.3.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV)
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