Fürstentum Krautheim

Das Fürstentum Krautheim, auch Fürstentum Salm-Krautheim, bis zur Standeserhöhung des Landesherrn am 7. Januar 1804 Grafschaft Krautheim, war ein weltliches Territorium des Heiligen Römischen Reichs und entstand 1803 auf der Grundlage von § 3 des Reichsdeputationshauptschlusses.[2] Das niedersalmische Haus Salm-Reifferscheidt-Bedburg wurde für den Verlust seiner linksrheinischen Gebiete durch ein aus mainzischen und würzburgischen Besitzungen gebildetes Fürstentum entschädigt. Das Gebiet des neuen Fürstentums umfasste ehemalige Besitzungen von Kloster Schöntal, dem Oberamt Krautheim, dem Priorat Gerlachsheim und dem würzburgischen Oberamt Grünsfeld. Regierender Fürst war Franz Wilhelm zu Salm-Reifferscheidt.

Wappen der Fürsten zu Salm-Reifferscheidt-Krautheim[1]
Fürstentum Krautheim auf einer Karte von 1806

Durch die Rheinbundakte wurde das Fürstentum Krautheim nach nur drei Jahren bereits 1806 mediatisiert und nördlich der Jagst dem Großherzogtum Baden, südlich der Jagst dem Königreich Württemberg zugeschlagen. Die Deutsche Bundesakte fand Franz Wilhelm als vormaligen Souverän mit den Rechten eines Standesherrn ab. In dieser Funktion beerbte ihn sein Sohn Konstantin zu Salm-Reifferscheidt 1831, der seine standesherrlichen Vorrechte allerdings 1839 an das Großherzogtum Baden veräußerte.

Siehe auch

Literatur

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1, S. 349.

Einzelnachweise

  1. Siehe auch: Wappenurkunde des Fürsten Leopold Karl Alois Hubert Longinus Maria zu Salm-Reifferscheid-Krautheim und Dyck. (JPG) In: Monasterium.net. ICARUS – International Centre for Archival Research;
  2. Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, § 3: „Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.“
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