Fürstabt

Ein Fürstabt (lat. abbas princeps) war der Abt einer Fürstabtei (lat. abbatia principis) bzw. eines klösterlichen Reichsstifts, der zum Reichsfürsten[1] des Heiligen Römischen Reiches „gefürstet“ wurde, was mit dem Recht von Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, einem der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, einherging.

Tabelle der Fürstabteien (Fulda bis St. Heimeran zu Regensburg) und Reichsabteien (Weingarten bis Roth), in Siebmachers Wappenbuch, um 1600

Die die Erhebung in den Fürstenrang erfolgte bei fünf der unten aufgeführten Fürstabteien bereits zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert – dies im Gegensatz zu den gleichrangigen Fürstpropsteien, von denen lediglich die Vertreter dreier Kollegiatstifte sie erst ab Mitte des 15. Jahrhunderts erfuhren.

Funktion, Amtswürde und Titel eines Fürstabtes wurdennach Inkrafttreten des Reichsdeputationshauptschlusses am 27. April 1803 aufgehoben. Die Verwendung der weltlichen Würdezeichen (wie Fürstenhut und -mantel) wurde 1951 durch Papst Pius XII. auch formell abgeschafft.[2]

Fürstabteien und Fürstäbte im Heiligen Römischen Reich

Der Reichsfürstenrat, einer der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, hatte am Ende 100 Sitze, die sich auf eine geistliche (37 Mitglieder) und eine weltliche Bank (63 Mitglieder) verteilten, darunter auch die Fürstäbte und Fürstprobste, jeweils mit einzelnen Virilstimmen, wobei die Äbte sich die Virilstimmen teilweise teilen mussten.

Siehe auch

Literatur

Anmerkungen

  1. duden.de Zum Titel Fürstabt
  2. Franz Gall: Österreichische Wappenkunde. Handbuch der Wappenwissenschaft. 2. Aufl. Böhlau Verlag, Wien 1992, S. 219, ISBN 3-205-05352-4.
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