Exceptio doli praeteritis

Die exceptio doli praeteritis (exceptio specialis) war im römischen Recht ein Anwendungsspezialfall der exceptio doli (Arglisteinrede).

Die Einrede diente der Erhebung von Einwendungen gegen Rechtsmissbrauch. Voraussetzung war, dass den Kläger der Vorwurf traf, bei Entstehung des klagebegründenden Rechtsverhältnisses arglistig gehandelt zu haben. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung das gegen Treu und Glauben (bona fides) verstoßende und schadenstiftende Ereignis in der Vergangenheit lag, erhielt die Klage den Zusatz praeteritis. Mittels dieser Zusatzbezeichnung konnte sie gegenüber der exceptio doli praesentis abgegrenzt werden, mit der man als weiterem Spezialfall der exceptio doli nicht versuchte das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu sanktionieren, sondern die erhobene Klage selbst. Voraussetzung war, dass der Beklagte geltend machen konnte, dass die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben war. Da „gegenwärtig“ (praesentis) verhandelt, erhielt sie die entsprechenden Bezeichnung.

Literatur

  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (= Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums.) Böhlau, Wien u. a. 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 287.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176.
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