Bremsreihe
Bremsreihen sind bei den Schweizer Eisenbahnen festgelegte Bremsverhältnisse und bestimmen zusammen mit der Zugreihe die Höchstgeschwindigkeit eines Zuges. Diese ist abhängig von der vorhandenen Vorsignalentfernung und der Neigung der Strecke und wird von den Infrastrukturunternehmen in den Streckentabellen bekannt gegeben.[1]
Beim Bilden eines Zuges wird durch die Bremsrechnung aus dem Bremsgewicht und der Masse des Zuges (Zuggewicht) zunächst das Bremsverhältnis wie folgt berechnet:[2]
Anschließend wird aus dem Bremsverhältnis anhand der unten stehenden Tabelle die Bremsreihe bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bremsreihe auch abhängig von der Zugreihe ist. Die höchstmögliche Bremsreihe eines Zuges mit der Zugreihe A ist demnach A115%.
Zugreihe | Bremsreihen in Prozent | |||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zugreihe N | 180 | 150 | ||||||||||||
Zugreihe R | 180 | 150 | 135 | 125 | 115 | 105 | ||||||||
Zugreihe A | 115 | 105 | 95 | 85 | 80 | 75 | 70 | 65 | 60 | 50 | ||||
Zugreihe D | 115 | 105 | 95 | 85 | 80 | 75 | 70 | 65 | 60 | 50 |
Wird der Wert einer Bremsreihe nicht erreicht, ist der nächsttiefere Wert anzuwenden. Beispielsweise ergibt ein Bremsverhältnis von 89 % die Bremsreihe A85% oder D85%. Die Zugreihe R kommt also für diesen Zug nicht mehr in Frage.
Siehe auch
Literatur
- Schweizerische Fahrdienstvorschriften (FDV) A2020. Bundesamt für Verkehr (BAV), 1. Juli 2020 (PDF; 9 MB). R 300.5, Abschnitt 3.7 Zugreihe und Höchstgeschwindigkeit
- Bruno Lämmli: Wer bremst ist feige, abgerufen am 25. April 2021
- Lilian Meier: Fahrdienst. Zusammenfassung für Zugpersonal aus Fahrdienstvorschriften, Betriebsvorschriften, Ausführungsbestimmungen, R174.1 und Arbeitsanweisungen. Alterswilen, 2011
Einzelnachweise
- ETH Zürich, Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme: Glossar Öffentlicher Verkehr (Memento vom 23. Februar 2012 im Internet Archive)
- Schweizerische Fahrdienstvorschriften (FDV) A2020. Bundesamt für Verkehr (BAV), 1. Juli 2020 (PDF; 9 MB). R 300.5, Abschnitt 3.2 Bremsrechnung