Brandfördernde Stoffe
Brandfördernde Stoffe unterstützen eine Verbrennung, sind aber selbst nicht brennbar. Sie werden als Gefahrstoffe mit dem Symbol „Brandfördernd“ gekennzeichnet und gehören als Gefahrgut zur ADR-Klasse 5.1 „Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe“.
- Warnzeichen nach ISO 7010
- GHS-Symbol
- Gefahrgutklasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Beispiele: Sauerstoff, sauerstoffreiche beziehungsweise Sauerstoff abgebenden Verbindungen wie z. B. Kaliumchlorat sowie Peroxide und das Element Fluor, das Sauerstoff aus Verbindungen verdrängen kann.
Ihre Wirkung und Gefährlichkeit beruht darauf, dass sie den für Verbrennungen nötigen Sauerstoff liefern und eine Verbrennung auch dann weiter unterhalten, wenn kein Luftsauerstoff vorhanden ist. Das ist beim Feuerlöschen von Bedeutung, weil viele übliche Löschmethoden (Schaum, Kohlenstoffdioxid, Wassernebel, Sand) darauf abzielen, den Luftsauerstoff auszuschließen, was bei solchen Bränden nicht hilft.
Brandfördernde Stoffe sind dagegen nicht entzündlich, sie reagieren nicht mit (weiterem) Sauerstoff.
Das Gefahrensymbol O dient auf Behältnissen zur Markierung brandfördernder Stoffe, auf Transportfahrzeugen verwendet man den Gefahrzettel der Klasse 5.1. Bei einem Unglücksfall können die eintreffenden Rettungskräfte angemessen reagieren. Ersthelfer sollten beim Absetzen eines Notrufs die Einsatzleitstelle auf dieses Gefahrensymbol hinweisen.
Quellen
- Deutschland: ChemPrüfV § 2 Abs. 4