Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2023

Die Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2023 zeigt den aktuell gültigen Katalog der Strassensignale (Stand: 1. Januar 2023).

Grundlage in der Schweiz ist die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979[1] (SSV) und in Liechtenstein die Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979[2] (SSV).

Die in dieser Bildtafel gezeigten Signale werden auf Schweizer und Liechtensteiner Gebiet verwendet, ausgenommen hiervon sind Feldwege in Tägermoos, dort werden deutsche Signale verwendet (siehe Artikel hierzu).

Untenstehender Katalog ist vom Stand Januar 2023, alle Anpassungen seit Einführung der Verordnung auf den 1. Januar 1980 sind berücksichtigt worden. Zum Katalog vom Stand 1. Januar 1980 und zur Chronologie aller Änderungen seither sowie künftige Anpassungen siehe Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein von 1980 bis 2023.

Gliederung

Die untenstehende Gliederung orientiert sich an die Gliederung im Signalisationskatalog im Anhang 2 der SSV.

KategorieFormNr.Art Farbe Beispiel(e)
RahmenHintergrundInhalt
1. Gefahrensignaledreieckig1.01–1.18a) Gefährliche Strassenanlagerotweissschwarz
1.22–1.32b) Übrige Gefahren
2. Vorschriftssignalerund2.01–2.20a) Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungenrotweissschwarz
unterschiedlich2.30–2.59.6b) Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungenunterschiedlich
2.60–2.65c) Besondere Wege, Busfahrbahn, Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen
3. Vortrittssignaleunterschiedlich3.01–3.24unterschiedlich

4. Hinweissignalerechteckig4.01–4.25a) Verhaltenshinweiseweiss (dünn)grün oder blauweiss oder schwarz
unterschiedlich4.27–4.59.1b) Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassenweiss (dünn)unterschiedlichweiss oder schwarz
unterschiedlich4.60–4.73c) Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassenweiss oder schwarz (dünn)unterschiedlichweiss oder schwarz
rechteckig4.75–4.91d) Informationshinweiseunterschiedlich
5. Ergänzende Angaben zu Signalenrechteckig5.01–5.58schwarz (dünn)weissschwarz

6. Markierungen und Leiteinrichtungen6.01–6.31weiss
gelb
blau
rot

Design

Wegweiser ausschliesslich für Führer von Militärfahrzeugen

Die Grösse der Signale und Markierungen wird im Anhang 1 der SSV definiert. Weitere Details (Farbe, Schrift, zulässige Variationen, Aufstellung usw.) regeln entsprechende technische Normen.

Die Standardschrift ist ASTRA-Frutiger.[3][4] Vor 2003 aufgestellte Signale verwendeten die SNV-Schriftart, diese bleiben weiterhin gültig.

Ist das Signal gelb-schwarz (Ausnahme: 3.03 und 3.04), so gilt das Signal ausschliesslich für Führer von Militärfahrzeugen (Art. 101 Abs. 8 SSV).

Als Farben der Velosignale ist definiert: Weisse Fläche ist Verkehrsweiss (RAL 9016), Hintergrund ist Rubinrot (RAL 3003), der Hintergrund der grauen Ende-Signale ist Signalgrau (RAL 7004), die schwarzen Striche an den Ende-Signalen sind Verkehrsschwarz (RAL 9017).[5]

Signalisationskatalog der Schweiz und von Liechtenstein

Die Schweiz und Liechtenstein besitzen mit einigen Ausnahmen dieselbe Strassensignalisation. Ausnahmen sind als solche gekennzeichnet.

1.xx Gefahrensignale

Die Gefahrensignale stehen gemäss Art. 3 Abs. 3 SSV

  • innerorts kurz vor der Gefahrenstelle. Stehen sie mehr als 50 Meter vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt
  • ausserorts 150 bis 250 Meter vor der Gefahrenstelle, andernfalls wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» vermerkt
  • auf Autobahnen und Autostrassen bei der Gefahrenstelle selbst oder höchstens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale mit beigefügter «Distanztafel» 500–1000 m vor der Gefahrenstelle.

Die Gefahrensignale sind für ortsunkundige Führer gedacht und sollen nur dort angebracht werden, wo eine Gefahr nicht oder zu spät erkannt werden kann (Art. 3 Abs. 2 SSV).

Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale wiederholt, allenfalls mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) (Art. 3 Abs. 4 SSV).

2.xx Vorschriftssignale

In weiteren Landessprachen (Schweiz)

Da die Schweiz ein mehrsprachiges Land ist, das vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) zählt, gibt es einige der Signale auch in den anderen Landessprachen.

Liechtenstein

Die Signale 2.30.1 und 2.53.1 gelten als beispielhaft, erkennbar an «(Beispiel)» im Beschreibungstext. Dies, da in Liechtenstein auch generelle Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h und 40 km/h vorgesehen sind (Art. 98 Abs. 5 Bst. d SSV).

3.xx Vortrittssignale

«Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.» (Art. 35 Abs. 1 SSV)

4.xx Hinweissignale

Liechtenstein enthält die Bildtafeln für 4.58 bis 4.73 (Autobahnen und Autostrassen) nicht, da Liechtenstein keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält. Die in diesen Hinweissignalen zu Illustrationszwecken angegebenen Ortsangaben entstammen der Schweizer Signalisationsverordnung. Die Liechtensteinische Strassensignalisationsverordnung nutzt für Nahziele liechtensteinische, für Fernziele dagegen grenznahe österreichische und Schweizer Ortschaften.[2]

5.xx Ergänzende Angaben zu Signalen

6.xx Markierungen

Commons: Strassensignale nach Nummern – Sammlung von Bildern
Commons: Strassensignale in der Schweiz – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

  1. Signalisationsverordnung (SSV). In: admin.ch. Bundesrat, 5. September 1979, abgerufen am 28. August 2022.
  2. Strassensignalisationsverordnung (SSV). In: gesetze.li. Rechtsdienst der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 27. Dezember 1979, abgerufen am 28. August 2022.
  3. rel: «Frutiger» für die Strasse In: NZZ, 20. Januar 2003. Abgerufen am 28. Juni 2017
  4. Frutiger honored with SOTA award. Microsoft Typography, abgerufen am 1. September 2012.
  5. VSS SN 640829a, Signalisation Langsamverkehr
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