Basler Übereinkommen

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989, auch bekannt als Basler Konvention (vollständiger Titel: Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal), ist ein internationales Umweltabkommen, das ein umweltgerechtes Abfallmanagement eingeführt hat und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle wie beispielsweise gebrauchter Elektronik regelt.[3]

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Kurztitel: Basler Übereinkommen
Titel (engl.): Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal
Logo des Basler Übereinkommens
Datum: 22. März 1989
Fundstelle: treaties.un.org
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Abfallrecht
Unterzeichnung: 53[1][2]
Ratifikation: 191[1][2]
Deutschland: 21. April 1995
Österreich: 12. Januar 1993
Schweiz: 31. Januar 1990
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Teilnehmer und Inkrafttreten

Vertragsparteien (Stand: Ende 2023)

In Kraft getreten ist die Vereinbarung am 5. Mai 1992. Die Schweiz ist seit dem 31. Januar 1990, Österreich seit dem 12. Januar 1993, Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartner. Die Europäische Union hat die Richtlinien in der EU-Abfallverbringungsverordnung für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich umgesetzt (in Kraft getreten 1993, in Anwendung seit dem 6. Mai 1994, 2007 außer Kraft getreten). Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen ersetzt.[4]

Die USA sind das einzige entwickelte Land, das eine Ratifizierung bislang verweigert hat, was von vielen Seiten wie Greenpeace und dem Basel Action Network in Seattle angeprangert wird, da die USA rund 80 Prozent ihres Elektronikschrotts exportieren.[5][3] Mittlerweile (Stand: Ende 2023) hat das Übereinkommen 192 Vertragsparteien (191 Staaten sowie die Europäische Union).[1][2]

Weiterentwicklung

Die Afrikanische Union hat in den Neunzigerjahren als Erweiterung zum Basler Übereinkommen das Bamako-Übereinkommen ausgehandelt und in Kraft gesetzt.

Nach einem Vorstoß Norwegens wurde sie 2019 bezüglich verschmutzter Kunststoffe verschärft. Ziel ist es, eine umweltgerechte Verarbeitung von gebrauchtem Plastik sicherzustellen, so dass dies weder mit Schädigung von Mensch und Umwelt verbrannt wird noch ins Meer gelangt.[6][3] In der EU trat die Überarbeitung mit dem Beschluss (EU) 2019/638 im April 2019 in Kraft.[7][8]

Siehe auch

Literatur

  • Martin Hicklin: Die Basler Konvention. Sonderabfälle und deren Beseitigung. In: Basler Stadtbuch. 1989, S. 128–130 (Online).

Einzelnachweise

  1. Chapter XXVII, Environment, 3. Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal bei treaties.un.org, Status per Ende 2023.
  2. Parties to the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal. Abgerufen am 20. Januar 2024.
  3. Weltweites Exportverbot für gefährliche Abfälle beschlossen. In: BUND. 17. September 2019, abgerufen am 16. Juli 2021.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen.
  5. Jochen Hippler, Jeanette Schade: US-Unilateralismus als Problem von internationaler Politik und Global Governance (INEF-Report 70), Duisburg 2003.
  6. Vivien Timmler: Meilenstein für den Schutz von Mensch und Natur. In: sueddeutsche.de. 11. Mai 2019, abgerufen am 16. Juli 2021.
  7. eumonitor.eu, Decision 2019/638, abgerufen am 16. Juli 2021.
  8. Beschlusses (EU) 2019/638 des Rates vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertretenden Standpunkt, abgerufen am 16. Juli 2021
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