Ausstellungsrecht

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigen[1] Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist das Ausstellungsrecht anerkannt, allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass sich der Urheber darauf nur berufen kann, solange das betreffende Werk noch unveröffentlicht ist.

Sofern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für das Ausstellungsrecht besteht – was gegenwärtig weder in Deutschland noch in Österreich, wohl aber zum Beispiel in Kanada der Fall ist –, bezeichnet man diese Vergütung auch als Ausstellungsvergütung. Trotz begrifflicher Mehrdeutigkeit hat das Ausstellungsrecht nichts mit einem bisweilen bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Ausstellung selbst (aufgrund der kreativen Zusammenstellung der Exponate) zu tun.[2]

Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) gebraucht den Begriff des Ausstellungsrechts abweichend. Dort bezeichnet man so das – in Deutschland und Österreich unbekannte – Recht eines Urhebers, vom Besitzer eines Werkexemplars unter bestimmten Voraussetzungen dessen Herausgabe zu Ausstellungszwecken verlangen zu können (Art. 14 Abs. 2 URG).[3]

Deutschland

Norm

Das Ausstellungsrecht ist in § 18 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) definiert als

„das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.“

Es gehört zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv zustehen (§ 15 UrhG). Unter den Verwertungsrechten fällt die Ausstellung in die Kategorie der so genannten körperlichen Werkverwertungen (§ 15 Abs. 1 UrhG).[4]

Inhalt

Mit dem Ausstellungsrecht wird dem Urheber eines Werkes das Recht verliehen, alleinig darüber zu bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes (Werkexemplare) öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Es gelten jedoch zwei zentrale Einschränkungen:

(1.) Nur unveröffentlichte Werke: Zum einen besteht das Ausstellungsrecht nur solange das Werk „unveröffentlicht“ ist; es erlischt mithin mit seiner Erstveröffentlichung.[5] Dabei ist unerheblich, in welcher Form die Erstveröffentlichung erfolgt (zum Beispiel: öffentliche Ausstellung, öffentliche Wiedergabe im Rahmen eines öffentlichen Dia-Vortrags, Vervielfältigung und Verbreitung in einem frei verkäuflichen Bildband, öffentliche Zugänglichmachung im Internet etc.).[6] Denkt man also beispielsweise an ein bislang unveröffentlichtes Gemälde, dann erlischt das Ausstellungsrecht an diesem sofort, sobald ein Foto von ihm ins frei zugängliche Internet eingestellt wird. Ebenso ergeht es einer Kunstfotografie, alsbald der Fotograf sie erstmals auf einer öffentlich zugänglichen Vernissage präsentiert – kann der Künstler sie bei dieser Gelegenheit verkaufen, kann der kaufende Sammler sie deshalb ohne Rücksicht auf ein Ausstellungsrecht in seine Ausstellung aufnehmen. Aus diesen Beispielen wird ersichtlich, dass es – anders als dies ein gemeinsprachliches Verständnis des Begriffs „Ausstellungsrecht“ möglicherweise nahelegen mag – beim Ausstellungsrecht nach deutschem Verständnis nicht darum geht, dem Urheber die Macht zu geben, umfassend über künftige Präsentationen seines Kunstwerks bestimmen zu können.

(2.) Nur Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke: Zum anderen ist der Anwendungsbereich nach dem Gesetzeswortlaut auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) beschränkt. Da im deutschen Urheberrecht einfache Lichtbilder (also nichtschöpferische Fotografien) entsprechend wie Lichtbildwerke geschützt sind (§ 72 Abs. 1 UrhG), erstreckt sich das Ausstellungsrecht kraft Verweisung auch auf diese.[7] Ob zu den „Werke[n] der bildenden Künste“ auch „Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“ gehören (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), ist strittig.[8]

„Zur Schau gestellt“ wird ein Werk, wenn es dem Publikum in körperlicher Form – also in Form eines „greifbaren“ Werkstücks – zur unmittelbaren Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.[9] Die unmittelbare Wahrnehmung erfolgt dabei in aller Regel visuell, also durch Betrachtung, kann aber grundsätzlich auch etwa durch Ertasten bewirkt werden.[10] Wird das Werk im Rundfunk oder im Internet präsentiert, fehlt es an dieser Körperlichkeit, sodass sich der Urheber dagegen nicht aus dem Ausstellungsrecht wehren kann.[11]

Mithilfe des Ausstellungsrechts können Werkpräsentationen außerdem nur dann kontrolliert werden, wenn deren Publikum auch tatsächlich eine Öffentlichkeit darstellt („öffentlich zur Schau gestellt“) – wer ein unveröffentlichtes Ölgemälde erwirbt, soll unter keinen Umständen erst den Künstler um Erlaubnis fragen müssen, bevor er das Bild seiner Familie zeigt. Im Detail umstritten ist, welcher Öffentlichkeitsbegriff hier zugrunde zu legen ist; eine höchstrichterliche Klärung hat diese Frage noch nicht erfahren. Die meisten Kommentatoren orientieren sich am Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG, das heißt die Zugänglichmachung muss gegenüber einer Mehrzahl von Personen erfolgen, die nicht durch (persönliche) Beziehungen untereinander oder zum Verwerter persönlich verbunden sind.[12] Dies ist nicht ohne Bedenken geblieben, zumal der dortige Öffentlichkeitsbegriff durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) tendenziell eine Engung erfahren hat und der Bundesgerichtshof infolgedessen neuerdings bei der öffentlichen Wiedergabe – in richtlinienkonformer Auslegung – eine „Öffentlichkeit“ nur noch bei einer „unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten“ und „recht vielen Personen“ annimmt.[13] Im Kontext des Ausstellungsrechts soll es aber jedenfalls ausreichen, dass die Personen das Werk nacheinander wahrnehmen können (sukzessive Öffentlichkeit). Wird also etwa in eine ein Kunstwerk enthaltende Kammer stets nur eine Person zur gleichen Zeit eingelassen, so steht dies der Wertung der Werkpräsentation als Ausstellung nicht entgegen.[14] Entscheidend ist in jedem Fall das Angebot der Wahrnehmung; ob sich tatsächlich eine Öffentlichkeit findet, die die Ausstellung besucht, ist für die Anwendbarkeit der Vorschrift unerheblich.[15]

Eine zusätzliche Einschränkung erfährt das Ausstellungsrecht durch § 44 Abs. 2 UrhG. Danach darf der Eigentümer des Originals eines bislang unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines bislang unveröffentlichten Lichtbildwerks dieses immer dann ausstellen, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies gilt freilich nur für die Veräußerung, nicht etwa für den bloßen Verleih oder die Vermietung. Voraussetzung ist außerdem, dass das „Original“ veräußert wird (trivialerweise also ein Unikat, aber beispielsweise wohl auch ein signierter oder gestempelter Abzug einer Fotografie).[16] Erklärt der Urheber bei der Veräußerung ausdrücklich, sich das Ausstellungsrecht vorbehalten zu wollen, so kommt diesem Vorbehalt dingliche Wirkung zu, sodass der Anspruch auch gegenüber etwaigen späteren Erwerbern wirkt, die das Original vom Ersterwerber kaufen.[17]

Verletzungsfolgen

Die widerrechtliche Verletzung des Ausstellungsrechts begründet einen Anspruch des Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG).[18] Das Urheberrechtsgesetz gewährt dabei auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG): Erlangt der Urheber beispielsweise Kenntnis von den Plänen des Werkbesitzers, das bis anhin unveröffentlichte Gemälde nun bald ausstellen zu wollen, kann er den Besitzer aufgrund der drohenden Erstbegehungsgefahr bereits vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Erfolgt ein Verstoß gegen das Ausstellungsrecht vorsätzlich oder fahrlässig, so besteht gegen den Verletzer zudem Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Im Gegensatz zu den anderen im deutschen Urheberrechtsgesetz benannten Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG) ist das Ausstellungsrecht, wie sich aus § 106 Abs. 1 UrhG ergibt, nicht strafrechtlich geschützt.[19]

Rechtspraxis

Das Ausstellungsrecht wird nicht kollektiv durch die für Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke sachlich zuständige VG Bild-Kunst wahrgenommen. Dies liegt systematisch nahe. Denn auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) wird den Verwertungsgesellschaften nicht durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt; eine vorweggenommene Ausübung dieses Rechts (vor Fertigstellung des spezifischen Werkes) dürfte zum Schutz der Urheberpersönlichkeit gar auch generell nicht möglich sein.[20] Nach Ausübung des Veröffentlichungsrechts kann aber auch das Ausstellungsrecht nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Verwertungsgesellschaft bliebe so im Ergebnis ohnehin keine sinnvolle Möglichkeit, das Ausstellungsrecht wahrzunehmen.

Angesichts des skizzierten – engen – Anwendungsbereichs kommt dem Ausstellungsrecht in der Praxis kaum Bedeutung zu.[21]

Geschichte und Rechtfertigung

Das Ausstellungsrecht wurde mit Inkrafttreten des UrhG am 1. Januar 1966 in die bundesdeutsche Urheberrechtsordnung eingeführt. Zuvor fehlt es an einer Entsprechung,[22] und auch in der Rechtsprechung war zu Zeiten des vor dem UrhG geltenden Kunsturhebergesetzes (KUG) kein Ausstellungsrecht anerkannt.[23] Der regelnde § 18 UrhG ist seitdem bis heute unverändert geblieben.[24] Ausdrücklich wird in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG auf Vorschläge eingegangen, wonach das Recht dem Urheber auch in Bezug auf bereits veröffentlichte Werke zukommen solle; ihnen erteilt die Regierung eine Absage, denn „[w]enn stets die Zustimmung des Urhebers zur Ausstellung auch veröffentlichter Werke in Schaufenstern oder Ausstellungsräumen eingeholt werden müßte, würde der Kunsthandel erheblich behindert werden, was auch nicht im Interesse der Urheber liegen würde“. Außerdem „dürften mit der Ausstellung von Werken der bildende Künste oder Lichtbildwerken kaum nennenswerte Einnahmen zu erzielen sein, so daß den Urhebern ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil aus der Erweiterung des Ausstellungsrecht nicht erwachsen würde.“[25]

In der Deutschen Demokratischen Republik regelte – wie in der Bundesrepublik – bis Ende 1965 das KUG die urheberrechtlichen Verhältnisse;[26] ein Ausstellungsrecht gab es in dieser Zeit also ebenfalls nicht. Das am gleichen Tag wie das UrhG in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz der DDR[27] (DDR-UrhG) führte dann jedoch in der Liste der Nutzungsbefugnisse des Urhebers explizit auch die Befugnis auf, ausschließlich darüber zu entscheiden, ob sein Werk „falls es noch nicht veröffentlicht ist, ausgestellt […] wird“ (§ 18 Abs. 1 lit. d DDR-UrhG). In Abweichung zur bundesdeutschen Fassung gab es in der DDR keine Beschränkung des Ausstellungsrechts auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke.

Status quo

Kritisiert wird von einigen Stimmen im Schrifttum, dass der eigenständige Schutzbeitrag, den das Ausstellungsrecht dem Urheber leistet, zu gering sei; Wilhelm Nordemann bezeichnete das Recht in seiner derzeitigen Ausgestaltung gar als „nichts weiter als überflüssige[n] Nonsens“.[28] Denn beziehe sich, so Nordemann, das Recht ausschließlich auf unveröffentlichte Werke – aber das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) liege ohnehin beim Urheber selbst, sodass § 18 UrhG nur „überflüssigerweise“ wiederhole, „was an anderer Stelle des Gesetzes bereits ausgesprochen“ sei.[28]

Für problematisch wird von einigen Kommentatoren ferner erachtet, dass Erwerber eines Werkoriginals grundsätzlich auch das Recht zur Ausstellung erhalten (§ 44 Abs. 2 UrhG); die Möglichkeit, sich das Ausstellungsrecht bei der Veräußerung ausdrücklich vorzubehalten, sei in der Praxis wenig bekannt und entsprechend ungebräuchlich.[29] Gerade unbekannte Künstler hätten im Kunsthandel außerdem ohnehin eine schwache Position inne und seien insofern bei der Veräußerung weitgehend von den Vorstellungen ihres Galeristen abhängig.[30]

Ausstellungsvergütung

Zur Aufwertung des Ausstellungsrechts fordern Teile des Schrifttums die Einführung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Ausstellungen, um den Urheber an den Erträgen aus Ausstellungen seiner Werke zu beteiligen.[31] Hierfür hat sich, vor allem in der rechtspolitischen Diskussion, der Begriff der Ausstellungsvergütung durchgesetzt; deren Wesensmerkmal ist, dass sie als gesetzlicher Vergütungsanspruch ohne weitere vertragliche Absprachen anfiele.[32]

Auch auf bundespolitischer Ebene ist eine solche Forderung immer wieder erhoben worden. 1997 stellte die Bundesregierung in Antwort auf eine Große Anfrage der SPD-Fraktion einen umfassenden Katalog von Bedenken gegen eine Ausstellungsvergütung zusammen: Bei Ausstellungen der öffentlichen Hand müssten Eintrittspreise erhöht und/oder die Zahl der Ausstellungen vermindert werden, bei Ausstellungen Privater könne sich die Vergütung negativ auf die weitere Durchführung solcher Ausstellungen auswirken, und bei den gewerblichen Ausstellungen sei zu berücksichtigen, dass Verkaufsausstellungen „gerade für jüngere Künstler […] eine wesentliche Gelegenheit [bieten], ins Verkaufsgeschäft zu kommen“. Bei einer zwingenden Vergütung würde in aller Regel eine Anrechnung auf spätere Verkaufserlöse stattfinden; wäre der Vergütungsanspruch hingegen verzichtbar, sei zumindest bei weniger bekannten Künstlern mit seiner Abbedingung zu rechnen.[33]

SPD und Bündnis 90/Grüne vereinbarten im Koalitionsvertrag der 15. Wahlperiode (2002–2005), „eine Ausstellungsvergütung für bildende Künstlerinnen und Künstler an[zustreben]“.[34] Zu einer Umsetzung des Vorhabens kam es nie. Die Enquete-Kommission Kultur in Deutschland (2003–2007) befasste sich in ihrem Abschlussbericht auch mit dem Vorschlag einer Ausstellungsvergütung, konnte sich jedoch nicht darauf einigen, sich für deren Einführung auszusprechen.[35] 2012 beantragte die Fraktion Die Linke unter anderem, dass der Bundestag beschließen möge, „die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausstellungsvergütung für bildende Künstlerinnen und Künstler zu schaffen“.[36] Nach dem Vorschlag sollte dieser Anspruch im Urheberrecht verankert werden. Höhe und Kriterien einer Ausstellungsvergütung sollten in einem Gremium mit Vertretern der betroffenen Verbände und Institutionen sowie ausgewählten Künstlern und Rechtsexperten beraten werden; der Kunsthandel sollte von der Vergütungspflicht ausgenommen werden.[37] In seiner Beschlussempfehlung sprach sich der damit betraute Ausschuss für Kultur und Medien mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP gegen den Antrag aus.[38] Während die Befürworter auf die prekäre Lage der Künstler hinwiesen, betonten CDU/CSU und FDP, das Ausstellungsgeschäft erziele schon heute kaum Erlöse, weswegen eine zwingende Ausstellungsvergütung letztlich zum Schaden der Künstler sei.[39] Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurde der Antrag im Bundestag schließlich abgelehnt.[40] 2017 beantragte die Linksfraktion als Teil eines umfassenden Forderungskatalogs, der Bundestag möge die Regierung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs auffordern, „um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer angemessenen Ausstellungsvergütung für bildende Künstlerinnen und Künstler zu verbessern, und dabei insbesondere a) diesen Anspruch im Urheberrecht zu verankern, b) ihn für unverzichtbar zu erklären, c) zu sichern, dass die Vergütung ausschließlich den bildenden Künstlerinnen und Künstlern zugutekommt, d) ihn als abtretbar an eine Verwertungsgesellschaft auszugestalten und e) den professionellen Kunsthandel mit seinen Galerien und Verkaufsausstellungen dezidiert auszunehmen.“[41] Der Ausschuss für Kultur und Medien empfahl die Ablehnung des Antrags;[42] der Bundestag folgte der Empfehlung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD.[43]

Die im Sommer 2016 gegründete Initiative Ausstellungsvergütung setzt sich für die Einführung einer Ausstellungsvergütung ein. Mitglieder der Initiative sind der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, der Deutsche Künstlerbund, die GEDOK, die ver.di-Fachgruppe Bildende Kunst sowie die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.[44]

Die Ausstellungsvergütung ist vom Ausstellungshonorar abzugrenzen. Letzteres bezeichnet heute meist eine Zahlung, die ein Aussteller an den Eigentümer eines Originalkunstwerks – oft: den Künstler selbst – dafür leistet, dass dieser ihm das Werkexemplar zu Ausstellungszwecken zur Verfügung stellt.[45] Das Ausstellungshonorar folgt also nicht aus einem urheberrechtlichen Anspruch, sondern ist ein zwischen Eigentümer und Aussteller vereinbartes Entgelt für eine – mietweise – Gebrauchsüberlassung. Die Begriffsverwendung ist aber uneinheitlich.[46]

Beschränkung auf unveröffentlichte Werke

Oftmals wird im Zusammenhang mit Vorschlägen zu einer Vergütungspflicht auch eine Aufhebung der Beschränkung des Ausstellungsrechts auf unveröffentlichte Werke gefordert.[47] Damit würde auch jede weitere Präsentation eines Werkes im Rahmen einer Ausstellung in das Ausstellungsrecht eingreifen. Zur Umsetzung einer so ausgestalteten Ausstellungsvergütung wird teilweise eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit angeregt.[48] Gegen ein solches „erweitertes“ Ausstellungsrecht wird vorgebracht, dass die Erwerber dadurch über Gebühr belastet würden. So weist etwa Robert Kirchmaier darauf hin, dass die meisten Ausstellungen von Museen und anderen Ausstellungshäusern ohnehin bereits Zuschussveranstaltungen darstellten und die Ausstellungstätigkeit dieser Häuser gerade auch den Künstlern zugutekomme, denen ein Forum geboten wird, ihre eigene Bekanntheit zu steigern.[49] Thomas Dreier meint, durch eine solche Vergütung würden „letztlich doch wieder nur vor allem die nicht wirklich bedürftigen, weil ohnehin bekannten Künstler profitieren“; überdies erscheine der Gewinn „im Vergleich zu den damit für das Ausstellungswesen insgesamt verbundenen Transaktionskosten doch eher gering“.[50]

Österreich

Norm und Inhalt

Das österreichische Recht sieht ein Ausstellungsrecht als Teil des Verbreitungsrechts vor.[51] Nach § 16 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (öUrhG) umfasst, solange ein Werk unveröffentlicht ist, das Verbreitungsrecht auch

„das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“

Da das österreichische Verbreitungsrecht an einen körperlichen Werkbegriff anknüpft,[52] ist dies – ebenso wie nach der deutschen Parallelvorschrift – auch Merkmal (und Voraussetzung) der Ausstellung; „Internet-Ausstellungen“ oder Dia-Präsentationen sind also keine Ausstellungen im Sinne der Vorschrift, sondern werden regelmäßig Zurverfügungstellungen nach § 18a öUrhG darstellen.[53] Zugleich erstreckt sich das Ausstellungsrecht aber anders als nach deutschem Recht nicht nur auf Werke der bildenden Künste, sondern umfasst beispielsweise auch das Auflegen von Manuskripten in Bibliotheken.[54] Da es sich um eine Spielart des Verbreitungsrechts handelt, unterliegt das Ausstellungsrecht (wiederum in Abweichung zum deutschen UrhG) ferner der Erschöpfung, welche nach § 16 Abs. 3 öUrhG dann eintritt, sobald das jeweilige Werkstück in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird.[55] Schließlich erlischt das Ausstellungsrecht auch mit der Erstveröffentlichung des Werkes, wobei unerheblich ist, auf welche Weise diese vorgenommen wird und ob sie körperlich (etwa durch öffentliches Anbieten zum Verkauf) oder unkörperlich (etwa durch Zeigen in einer öffentlichen Präsentation) erfolgt.[56]

Vergütungspflicht

Zwischen 1996 und 2000 war in § 16b öUrhG zusätzlich ein gesetzlicher Vergütungsanspruch vorgesehen: Danach galt das Verbreitungsrecht „für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden“ (§ 16b Abs. 1 öUrhG [1996]), wobei diese Ansprüche „nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden“ durften und ausdrücklich nicht auf „Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)“ anwendbar waren (§ 16b Abs. 2 öUrhG [1996]). Zu den erfassten Werken der bildenden Künste zählten hingegen auch Lichtbildwerke sowie, durch Verweis, einfache Lichtbilder (§ 74 Abs. 7 öUrhG).[57] Die Regelung einer solchen gesetzlichen Vergütung war nach den Erläuternden Bemerkungen zur öUrhG-Novelle 1996 der Erwägung geschuldet, dass die Verwertung durch Ausstellung „beim Verkauf des Werkstücks nicht typischerweise abgegolten wird“.[58]

Zu einem Meinungsstreit im Schrifttum hat im Bereich der Vergütungsvoraussetzungen die Kombination von „zu Erwerbszwecken“ und „entgeltlich“ geführt.[59] Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied im Jahr 1999, dass „entgeltlich“ dahingehend zu verstehen sei, dass für den Besuch der Ausstellung ein Entgelt zu entrichten ist.[60] „Zu Erwerbszwecken“ sei derweil nicht mit „gewerbsmäßig“ gleichzusetzen, sondern beziehe sich darauf, „ob die Ausstellung dem Aussteller einen wirtschaftlichen Vorteil bringt“; ein etwaiger zusätzlich verfolgter ideeller Zweck sei hierfür ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass die Vorteile nur mittelbar zum Tragen kommen.[60] Das Einheben eines Eintrittsgelds begründete damit zwar die Entgeltlichkeit, hatte für den ebenfalls erforderlichen Erwerbszweck indes nur indizielle Bedeutung. Dies entsprach auch den Erwägungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der öUrhG-Novelle 1996, wonach die Vergütungspflicht „nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden[,]“ gelten sollte.[58]

Bereits im Zuge der öUrhG-Novelle 2000 wurde die Ausstellungsvergütung ohne weitere Begründung wieder abgeschafft.[61] Einen dagegen gerichteten Antrag auf Initiierung eines Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof lehnte der OGH ab, da er keinen Anlass sah, die Abschaffung des Anspruchs als verfassungswidrig anzusehen.[62]

Geschichte

Die Regelung zum Ausstellungsrecht als Bestandteil des Verbreitungsrechts in § 16 Abs. 2 öUrhG fand mit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1936 Eingang in das österreichische Recht.[63] Sie ist seither unverändert geblieben. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dabei auch auf ein stärkeres (nicht nur unveröffentlichte Werke betreffendes) Ausstellungsrecht eingegangen. So sprächen zwar „beachtenswerte Gründe dafür, wenigstens die entgeltliche öffentliche Ausstellung an die Einwilligung des Urhebers zu binden“, doch müsse bedacht werden, „daß ein solches Ausstellungsrecht weitgehenden Beschränkungen […] unterworfen werden müßte und daß die geringen wirtschaftlichen Vorteile, die den bildenden Künstlern hieraus erwachsen könnten, die Nachteile und Erschwerungen nicht aufwiegen würden, die dem Kunsthandel hieraus erwüchsen“. Daher solle „[e]in Ausstellungsrecht […] dem Urheber nur an noch nicht veröffentlichten Werken der bildenden Künste zu dem Zwecke zustehen, eine von ihm nicht gewollte Veröffentlichung des Werkes zu verhindern“.[64]

Kritik

Michel M. Walter kritisiert, dass das Ausstellungsrecht in derzeitiger Ausgestaltung aufgrund der doppelten Beschränkung (Erschöpfung durch Inverkehrbringen und Erlöschen durch Veröffentlichung) weitgehend an seiner eigenen Zweckbestimmung – dem Urheber jedenfalls die Veröffentlichung seines Werkes vorzubehalten – vorbeigehe.[65] Denn sobald ein Urheber ein Werkstück (Original oder Vervielfältigungsstück) veräußert, erschöpft sich mit dem Verbreitungsrecht zugleich das Ausstellungsrecht, gleichviel, ob das Werk bereits veröffentlicht wurde. Daher komme dem Recht in der Praxis auch nur eine „völlig untergeordnete Rolle“ zu.

Andere Länder

Beispiele für Länder, die ein Ausstellungsrecht anerkennen:

  • China: Anerkannt ist das Recht des Urhebers, Originale oder Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie öffentlich auszustellen (Art. 10 Abs. 1 Nr. 8 Urheberrechtsgesetz). Nach dem Verkauf des Werkes steht dem Eigentümer des Originals das Recht zur Ausstellung seines Eigentums zu.[66]
  • Frankreich: Dem französischen Urheberrechtsgesetz ist keine eindeutige Gewährung eines Ausstellungsrechts zu entnehmen.[67] Art. L. 122-2 des Gesetzes betreffend das geistige Eigentum (CPI) gewährt dem Urheber allerdings das ausschließliche Recht zur présentation publique des Werkes. Dieses, im Kern bereits seit 1804 anerkannte, Recht ist lange Zeit allgemein so verstanden worden, dass es sich im Wesentlichen nur auf die Aufführung von Musikwerken bezieht.[68] Erst nach der Urheberrechtsreform von 1985 zeigte sich das Schrifttum zunehmend offen dafür, auch das Ausstellen von Werken darunter zu subsumieren.[69] Inzwischen wird diese Auslegung auch höchstrichterlich geteilt.[70] Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht für das Recht nicht, wird aber zum Teil in der Literatur angeregt.[71] Fraglich ist der Umfang des Rechts. Dem Gesetz sind entsprechende Regelungen nicht explizit zu entnehmen; Michel Vivant/Jean-Michel Bruguière mahnen dennoch die Einziehung vernünftiger Grenzen an, um das Recht nicht der Absurdität preiszugeben, indem etwa das Ausstellen eines Kleides in einem Schaufenster unter Genehmigungsvorbehalt stünde.[72]
  • Japan: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Original seines Kunstwerks oder sein unveröffentlichtes fotografisches Werk öffentlich auszustellen (Art. 25 Urheberrechtsgesetz).[73] Anders als nach deutschem und österreichischen Recht erstreckt sich das japanische Pendant der Vorschrift also nicht auf Vervielfältigungsstücke von Kunstwerken. Dass bei fotografischen Werken nicht auf das „Original“ abgestellt wird, ist der Erwägung geschuldet, dass aus einem Negativ mehrere Kopien hergestellt werden, sodass die Bestimmung eines „Originals“ sich als schwierig gestalten kann.[74]
  • Kanada: Seit 1988 gewährt das kanadische Recht dem Urheber das alleinige Recht, ein künstlerisches Werk auf einer öffentlichen Ausstellung zu präsentieren, sofern es sich bei dem Werk um keine Karte, kein Schaubild und keinen Plan handelt, sofern der Zweck der Ausstellung nicht im Verkauf oder der Vermietung des Werkes besteht, und sofern das Werk nach dem 7. Juni 1988 geschaffen wurde (Art. 3(1)(g) Copyright Act).[75] Wie sich aus der Formulierung „auf einer öffentlichen Ausstellung“ ergibt, erfasst das Recht – anders als etwa im deutschen UrhG – nicht jedes beliebige Zeigen des Werkes in der Öffentlichkeit (etwa in einer Hotellobby), sondern nur das Zeigen im Rahmen einer Veranstaltung, die primär dem Zweck der Präsentation von Werken dient.[76] Der Einführung des Ausstellungsrecht waren Bemühungen der Canadian Artists’ Representation (CARFAC) als Interessenverband der bildenden Künstler vorangegangen, mit Museen und anderen Ausstellern auf freiwilliger Basis Tarife für Ausstellungen auszuhandeln. Zunächst glückten diese Bestrebungen nur bei einigen Organisationen und nur für den Bereich der Wanderausstellungen.[77] Später weitete sich die Praxis erheblich aus, wozu insbesondere beitrug, dass der Canada Council for the Arts die Vergabe von Fördermitteln als Museen und andere öffentliche Institutionen an die Unterwerfung unter den CARFAC-Tarif knüpfte.[78] Um diese Einnahmequelle zu festigen, warben die CARFAC sowie weitere Interessenverbände bei der Regierung auf einer zweiten Stufe aktiv für ein gesetzliches Ausstellungsrecht. Sie argumentierten einerseits damit, dass Ausstellungen eine Nutzung der ausgestellten Werke darstellten und für Ausstellungen zugleich gewöhnlicherweise Eintrittsgelder erhoben würden, sodass es nur billig erscheine, die Urheber der Ausstellungsgegenstände an diesen Erlösen zu beteiligen. Außerdem würden bildende gegenüber darstellenden Künstlern benachteiligt, da letztere die Präsentation ihrer Werke mithilfe ihres Aufführungsrechts kontrollieren könnten.[79] Die Museen hielten dem entgegen, eine zusätzliche Vergütung der Künstler gehe zulasten ihres Erwerbungsetats; zudem befürchteten sie eine Einflussnahme der Urheber auf ihre kuratorische Freiheit.[80]
  • USA: In den USA ist ein Ausstellungsrecht zwar dem Grunde nach als Unterfall eines sehr viel breiteren public display right anerkannt. Gemäß 17 U.S.C. § 106(5) hat der Urheber bei literarischen, musikalischen, dramatischen und choreographischen Werken, bei Pantomimen und Werken der Malerei, Graphik und Bildhauerei einschließlich der Einzelbilder eines Spielfilms oder anderen audiovisuellen Werken das ausschließliche Recht, dieses öffentlich zu zeigen.[81] Nicht erfasst sind architektonische Werke.[82] „Zeigen“ umfasst sowohl etwa das Vorführen in einem Film, das Senden über ein TV-Signal, das Zugänglichmachen über das Internet als auch das – bei einer Ausstellung traditionell erfolgende – „direkte“ Zeigen ohne weitere Hilfsmittel (Abschnitt 101). Zu denken wäre somit also etwa auch an das Aufstellen eines gerahmten Cartoons auf einem Regelboden oder das Aufhängen eines Gemäldes an einer Wand.[83] Um in den Schutzbereich des Rechts zu fallen, muss das „Zeigen“ darüber hinaus auch noch „öffentlich“ erfolgen. Dies ist der Fall, wenn es „an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort“ erfolgt oder an einem Ort, „an dem eine erhebliche Zahl von Personen außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises versammelt ist“ (Abschnitt 101). Dennoch verbleibt für ein solches Ausstellungsrecht faktisch nur sehr wenig Raum. Denn nach Abschnitt 109(c) haben der Eigentümer eines rechtmäßig hergestellten Werkexemplars sowie jede von diesem ermächtigte Person unter anderem das Recht, das Werkexemplar ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers direkt öffentlich zu zeigen.[84] Eine Urheberrechtsverletzung durch Ausstellung ist daher in der Regel nur dann denkbar, wenn das ausgestellte Exemplar selbst unrechtmäßig erlangt bzw. hergestellt wurde. In einem vor dem District Court for the Southern District of New York verhandelten Fall druckte beispielsweise ein Händler Kalender mit den Bildern eines Fotografen, ohne dass er hierzu berechtigt gewesen wäre (Verletzung des Vervielfältigungsrechts). Durch das anschließende Aufhängen des Kalenders in seinem Ladengeschäft verwirklichte er sodann auch noch eine Verletzung des public display right – die Werkexemplare waren schließlich nicht rechtmäßig hergestellt.[85]

In der Gesetzgebung Irlands lässt sich gewissermaßen das Gegenstück zu diesen Bemühungen beobachten: der ausdrückliche Ausschluss eines Ausstellungsrechts. Im Jahr 2004 organisierte die irische Regierung zahlreiche Veranstaltungen zu Ehren des Schriftstellers James Joyce, dessen Ulysses am 16. Juni 1904 spielt, 2004 also gewissermaßen ihr 100-jähriges Jubiläum feierte. Joyce’ Erben standen den geplanten Aktionen jedoch ablehnend gegenüber. Für unzulässig hielt man in deren Reihen unter anderem eine avisierte Ausstellung von Manuskripten und Entwürfen durch die irische Nationalbibliothek.[86] Entsprechende rechtliche Zweifel fußten in der Ausgestaltung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, welches sich namentlich auch auf „das Aufführen, das Zeigen oder das Spielen einer Kopie des Werkes in der Öffentlichkeit“ (Hervorhebung nicht im Original) bezieht. Dies ließ die Regierung besorgen, die Ausstellung eines Werkexemplars könne möglicherweise als öffentliche Zugänglichmachung zu werten sein, mithin also einem Ausschließlichkeitsrecht der Erben unterliegen.[87] Um die Unsicherheit auszuräumen, wurde daraufhin eilig eine Klarstellung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen, gemäß der es zu keiner Verletzung irgendeines Verwertungsrechts kommt, wenn künstlerische oder literarische Werke oder Kopien hiervon an Örtlichkeiten oder Räumlichkeiten, zu denen Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang haben, zur Ansicht ausgestellt werden.[88] Eine vergleichbare Klarstellung enthält nun etwa auch das neue Urheberrechtsgesetz der Slowakei.[89]

Unions- und Konventionsrecht

Europäische Union

In der Urheberrechtsgesetzgebung der Europäischen Union ist ein Ausstellungsrecht zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen. Teilweise wird im Schrifttum die Frage aufgeworfen, ob das in der Richtlinie 2001/29/EG[90] (InfoSoc-Richtlinie) vorgesehene Verbreitungsrecht möglicherweise so interpretiert werden könnte, dass es sich auch auf die bloße Ausstellung eines Werkes erstreckt.[91] Nach Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-RL sehen die Mitgliedstaaten nämlich vor, „dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten“ (Hervorhebung nicht im Original). Dies würde rechtssystematisch auch etwa zum österreichischen Ansatz korrespondieren, wo das Ausstellungsrecht als Teil des Verbreitungsrechts behandelt wird.[92] Folgte man einer solchen Ansicht, wäre die praktische Relevanz eines solchen Rechts durch den Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt (Art. 4 Abs. 2 InfoSoc-RL), wonach das Verbreitungsrecht nach dem erstmaligen Inverkehrbringen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Um eine öffentliche Wiedergabe (Art. 3 InfoSoc-RL) handelt es sich bei der Ausstellung unterdessen jedenfalls nicht.[93] (Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist gemäß Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL das Recht von Urhebern, „die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten“ [Hervorhebung nicht im Original].) Eine solche setzt nach Erwägungsgrund 23 zur InfoSoc-RL nämlich voraus, dass die Öffentlichkeit an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist (wie also etwa bei der Betrachtung von Fotografien im Internet, nicht aber eben beim Betrachten von Bildern in einer Galerie); der Gerichtshof anerkennt dieses Erfordernis auch in seiner Rechtsprechung.[94]

Internationale Abkommen

Die Berner Übereinkunft gewährt kein Ausstellungsrecht.[95] Art. 17 der Berner Übereinkunft hält immerhin ausdrücklich fest, dass keine Regelung der Konvention das jedem Verbandsland zustehende Recht beeinträchtigen soll, durch Maßnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat. In der Vergangenheit gab es durchaus einige Versuche durch Sachverständigenausschüsse bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), einem Ausstellungsrecht zur Berücksichtigung in einem Protokoll zur Berner Übereinkunft oder im Rahmen eines anderen Abkommens zu verhelfen; diese blieben letztlich alle erfolglos.[96]

Auch im WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und dem Welturheberrechtsabkommen (UCT) ist ein Ausstellungsrecht nicht ausdrücklich anerkannt.

Rechtsnatur und -systematik

Gängigerweise unterteilt man die aus dem Urheberrecht folgenden Befugnisse – nach den Urheberinteressen, die mit ihnen geschützt werden – in Urheberpersönlichkeitsrechte (moral rights) und Verwertungsrechte (economic rights).[97] Auch wenn sich das Verhältnis dieser beiden Rechtstypen zueinander von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterscheidet, so schützen Verwertungsrechte doch grundsätzlich die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers, während die Urheberpersönlichkeitsrechte es dem Urheber ermöglichen sollen, den Umgang und die Darstellung seines Werkes durch andere zu kontrollieren, soweit dieser seine geistigen, künstlerischen oder sonstigen nicht wirtschaftlich gelagerten Interessen betrifft.[98]

Das Ausstellungsrecht wird im Allgemeinen den Verwertungsrechten zugerechnet. Im österreichischen Urheberrechtsgesetz wird dies etwa durch die Unterordnung unter das Verbreitungsrecht deutlich, im deutschen durch Einordnung der Norm in den entsprechenden Unterabschnitt des Urheberrechtsgesetzes mit dem Titel „Verwertungsrechte“. Diese Einordnung ist mitunter jedoch schwierig.[99] Begrenzt man, wie es etwa Deutschland und Österreich tun, den Schutzbereich des Rechts auf unveröffentlichte Werke, so liegt in seiner Ausübung effektiv eine Entscheidung über die Veröffentlichung des Werkes.[100] Damit rückt das Ausstellungsrecht stark in die Nähe des Veröffentlichungsrechts, das dem Urheber die Befugnis verleiht, über das Ob und Wie der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden, und das weltweit zu den am weitesten verbreiteten Urheberpersönlichkeitsrechten zählt.[101] So konstatiert denn auch etwa für das deutsche Ausstellungsrecht Martin Vogel, die Beschränkung auf unveröffentlichte Werke nehme dem Recht den Charakter eines Verwertungsrechts und verleihe ihm „als besondere Form der Werkveröffentlichung dogmatisch die Natur eines urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbotsrechts“.[102] Für Eugen Ulmer ist das Ausstellungsrecht deswegen tatsächlich „nicht zu einem echten Verwertungsrecht ausgereift“.[103]

Literatur

  • Philipp Beyer: Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung (= Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht. Band 175). Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6548-X. [Deutschland]
  • Wladimir Duchemin: Réflexions sur le droit d’exposition. In: Revue internationale du droit d’auteur. Band 156, 1993, S. 14–106 (auch in englischer und spanischer Sprache).
  • Willi Erdmann: Benachteiligt das geltende Ausstellungsrecht den Künstler? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 113, Nr. 12, 2011, S. 1061–1065.
  • Thomas Hoeren, Julia Werner: Sind Ruhm und Ehre nicht genug?: Ausstellungsvergütung für bildende Künstlerinnen und Künstler. In: Kunst und Recht. Band 20, Nr. 2, 2018, S. 40–45.
  • Robert Kirchmaier: Überlegungen zur Einführung einer Ausstellungsvergütung. In: Kunstrecht und Urheberrecht. Band 6, Nr. 3, 2004, S. 73–75.
  • Isolde Klaunig, Helga Müller: Die Verwertung von Werken der bildenden Kunst durch öffentliche Darbietung im Wege der Ausstellung. In: UFITA. Nr. 3, 2013, S. 699–716.
  • Isabel Kühl: Der internationale Leihverkehr der Museen. Heymanns, Köln 2004, ISBN 3-452-25800-9. [Zum Ausstellungsrecht nach deutschem Recht mit rechtsvergleichenden Bezügen: S. 79–87]
  • Isabel Kühl: Endlich eine Ausstellungsvergütung? In: Kunstrecht und Urheberrecht. Band 6, Nr. 3, 2004, S. 76–80.
  • Victor Nabhan: Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada. In: Revue internationale du droit d’auteur. Band 156, 1993, S. 108–126 (auch in englischer und spanischer Sprache). [Kanada]
  • Wilhelm Nordemann: Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). In: Kunstrecht und Urheberrecht. Band 1, Nr. 2, 1999, S. 29–30.
  • Gerhard Pfennig: Ausstellungsvergütung – Gleiches Recht für alle Kreativen in der Informationsgesellschaft. In: Thomas Dreier, Karl-Nikolaus Peifer, Louisa Specht (Hrsg.): Anwalt des Urheberrechts: Festschrift für Gernot Schulze zum 70. Geburtstag. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71649-2, S. 173–184.
  • R. Anthony Reese: The Public Display Right: The Copyright Act’s Neglected Solution to the Controversy over RAM “Copies”. In: University of Illinois Law Review. Nr. 1, 2001, S. 83–150 (auch online: HeinOnline, nicht frei zugänglich). [USA]
  • Haimo Schack: Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Band 52, Nr. 11, 2008, S. 817–821.
  • Cristina Vicent López: Nuevos aspectos del derecho de exposición : analisis comparativo. In: Revue internationale du droit d’auteur. Band 179, 1999, S. 78–141 (auch in englischer und französischer Sprache).
  • Michel M. Walter: Das Ausstellungsrecht und die Ausstellungsvergütung. In: Medien und Recht. Band 14, Nr. 2, 1996, S. 56–62. [Österreich]
  • Michel M. Walter: Zur österreichischen Ausstellungsvergütung: Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des OGH vom 23.11.1999 „Kunstforum“. In: Kunstrecht und Urheberrecht. Band 2, Nr. 1, 2000, S. 45–51. [Österreich]

Anmerkungen

  1. Vgl. Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 819. Näher Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 80 ff. sowie die Zusammenstellung bei Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 31–53.
  2. Vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 4a.
  3. Ein solches folgt in Deutschland insbesondere auch nicht aus dem Zugangsrecht, vgl. KG, Urteil vom 22. Mai 1981, 5 U 2295/81 = GRUR 1981, 742, 743 – Totenmaske I; Schulze in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Nachbemerkung zu Art. 14. Eine vergleichbare Regelung wie das schweizerische Urheberrecht enthält etwa das türkische, vgl. Temel Nal, Turkey, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 39:2.
  4. Wohl versehentlich abweichend bzw. missverständlich BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = BGHZ 129, 66, 74 – Mauer-Bilder, der die Ausstellung gegen den klaren Gesetzeswortlaut der Werkwiedergabe in unkörperlicher Form nach § 15 Abs. 2 UrhG zuzuordnen scheint. Dazu auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 441 („falsche[] Einordnung“); Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 1 („irreführend“).
  5. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 18; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, 28 O 582/07 = GRUR-RR 2009, 47, 48 – Italienische Caffè-Bars. Der BGH spricht in seinem Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = BGHZ 129, 66, 74 – Mauer-Bilder von einer „Erschöpfung“ des Ausstellungsrechts.
  6. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 21; siehe auch LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, 28 O 582/07 = ZUM 2008, 707, 708 (unerheblich, ob in körperlicher oder unkörperlicher Form). Deshalb verletzte die Ausstellung einer Fotoserie über Joseph Beuys’ Kunstaktion „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ auch nicht das Ausstellungsrecht von Beuys, weil die Ausstellung bereits zuvor im Fernsehen gesendet und damit veröffentlicht worden war, vgl. Thomas Koch, Das Schweigen von Marcel Duchamp, Anmerkungen zur BGH-Entscheidung „Beuys-Auktion“, in: Wolfgang Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65911-9, S. 835–848, hier S. 837. Über den zugrunde liegenden Öffentlichkeitsbegriff herrscht in der Literatur Uneinigkeit. Für denjenigen Teil des Schrifttums, der einen einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff des UrhG vertritt, fällt die Öffentlichkeit im Rahmen des negativen Tatbestandsmerkmals „Erstveröffentlichung“ (§ 6 Abs. 1 UrhG) naheliegenderweise mit demjenigen des positiven Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Zur-Schau-Stellens (§ 15 Abs. 3 UrhG sinngemäß) zusammen. Eine wohl vorherrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sieht zwischen den Öffentlichkeitsbegriffen des § 6 Abs. 1 UrhG und demjenigen des § 15 Abs. 3 UrhG allerdings einen Unterschied (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7 ff.). Einige Stimmen im Schrifttum meinen deshalb, die Anforderungen an die Öffentlichkeit im Rahmen der „Erstveröffentlichung“ seien strenger als diejenigen, die für die Bestimmung der Öffentlichkeit der Ausstellung zugrunde gelegt werden. So Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 22; Marcel Bisges, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrechtsgesetz, in: UFITA, 2014, Nr. 2, S. 363–380, hier S. 378 f. Folgt man dieser Ansicht, kann es sein, dass auch ein zweites öffentliches Ausstellen in den Schutzbereich des § 18 UrhG fällt. Vgl. so explizit Marcel Bisges, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrechtsgesetz, in: UFITA, 2014, Nr. 2, S. 363–380, hier S. 379.
  7. BGH, Urteil vom 24. September 2014, I ZR 35/11 = NJW 2015, 1690 – Hi Hotel II, Rn. 34; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 18 Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 17; Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 79; Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 818.
  8. Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 818. Für eine enge Auslegung plädiert Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 18; anderer Ansicht Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 79; wohl auch Kroitzsch/Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhG, Stand: 1. Januar 2015, § 18 Rn. 5. Siehe ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2014, 11 U 111/12 = ZUM-RD 2014, 350, 351, das die Frage jedoch offenlassen konnte.
  9. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 10; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 21.
  10. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 10; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 18 Rn. 4.
  11. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 8; Ehrhardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 21. Der Urheber kann in diesen Fällen jedoch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf das Senderecht (§ 20 UrhG) bzw. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) stützen.
  12. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 22; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 18 Rn. 11; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 18 Rn. 4; Marcel Bisges, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrechtsgesetz, in: UFITA, 2014, Nr. 2, S. 363–380, hier S. 377–379. Die andere Ansicht fordert zusätzlich, dass der Kreis der Personen nicht bestimmt abgegrenzt ist. In diesem Sinne etwa Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 10, die einen einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff des UrhG vertritt. Das OLG Frankfurt hat im Fall des „einmalige[n] Vorzeigen[s]“ von Bauplänen „gegenüber einem festen Adressatenkreis (den Kaufinteressenten) zum Zwecke der Meinungsbildung“ die erforderliche Öffentlichkeit verneint, vgl. Urteil vom 28. Januar 2014, 11 U 111/12 = ZUM-RD 2014, 350, 351.
  13. BGH, Urteil vom 17. September 2015, I ZR 228/14 = NJW 2016, 807 – Ramses, Rn. 45.
  14. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 22; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 18 Rn. 11; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 18 Rn. 4.
  15. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 21.
  16. Zum Begriff des Originals vgl. näher Winfried Bullinger, Urheberrechtlicher Originalbegriff und digitale Technologien, in: Kunst und Recht, 2006, Nr. 4, S. 106–112.
  17. So schon die amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270, S. 62. Im Schrifttum vgl. nur Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 18 ff.; Kotthoff in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 44 Rn. 9; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 44 Rn. 13; Willi Erdmann, Sacheigentum und Urheberrecht, in: Willi Erdmann, Wolfgang Gloy und Rolf Herber (Hrsg.), Festschrift für Henning Piper, Beck, München 1996, ISBN 3-406-40880-X, S. 655–676, hier S. 663.
  18. Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 11.
  19. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 106 Rn. 5; Kudlich in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 106 Rn. 1.
  20. So Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 Rn. 19.
  21. Vgl. nur Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 18 Rn. 1; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 441; Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 57.
  22. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 1 f.; Catharina Maracke, Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes von 1965, Duncker & Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-10960-0, S. 315.
  23. Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 41; anderer Ansicht ohne weitere Begründung Albert Mösl, Zur Reform des Urheberrechts, in: Deutsche Richterzeitung, Bd. 43, 1965, S. 386–389, hier S. 387, der das Ausstellungsrecht ohne Einschränkung als „bisher schon von der Rechtsprechung anerkannt“ wertet. Der Gedanke eines Rechts zur Abwehr ungenehmigter „Zugänglichmachung“ gegenüber der Öffentlichkeit war der Rechtsprechung freilich nicht fremd. So formulierte der BGH in der Entscheidung Cosima Wagner im Jahr 1954, „das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll[,]“ sei „[e]ines der wichtigsten Befugnisse, die das Urheberrecht gewährt“ und folge „auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus den persönlichkeitsrechtlichen Bestandteilen des Urheberrechts“, wenn auch dies im Streitfall auf eine Handlung bezogen war, die dem heutigen Ausstellungsrecht nicht unterfiele. Vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1954, I ZR 266/52 = BGHZ 15, 249, 258 – Cosima Wagner. Die Ausführung verweist allerdings auf ein allgemeines und bis anhin ebenfalls ungeregeltes Veröffentlichungsrecht, das inzwischen seinen Niederschlag in § 12 UrhG gefunden hat und in engem Zusammenhang zum Ausstellungsrecht steht (dazu weiter unten).
  24. Vgl. etwa Thomas Fuchs, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, Historisch-synoptische Edition 1965–2017, § 18, abgerufen am 26. Mai 2018.
  25. BT-Drs. 4/270, S. 62.
  26. Heinz Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl., Staatsverlag der DDR, Berlin 1986, S. 13.
  27. Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965, im Folgenden wiedergegeben nach dem Abdruck in UFITA 45/1966, S. 117–143.
  28. Nordemann, Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), 1999, op. cit., S. 29.
  29. In diesem Sinne Willi Erdmann, Sacheigentum und Urheberrecht, in: Willi Erdmann, Wolfgang Gloy und Rolf Herber (Hrsg.), Festschrift für Henning Piper, Beck, München 1996, ISBN 3-406-40880-X, S. 655–676, hier S. 663; Donata v. Gruben, Das urheberrechtliche Entstellungsverbot im Umgang mit Originalwerken der bildenden Kunst, Lang, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-631-64491-1, S. 229; Urban v. Detten, Kunstausstellung und das Urheberpersönlichkeitsrecht des bildenden Künstlers, Lang, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-631-59914-3, S. 72.
  30. So Donata v. Gruben, Das urheberrechtliche Entstellungsverbot im Umgang mit Originalwerken der bildenden Kunst, Lang, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-631-64491-1, S. 229; Klaunig/Müller, Die Verwertung von Werken der bildenden Kunst durch öffentliche Darbietung im Wege der Ausstellung, 2013, op. cit., S. 705 („strukturelle Disparität“).
  31. In diesem Sinne Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 18 Rn. 15; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 441 (bei kommerzieller Nutzung); ders., Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 2008, Nr. 11, S. 817–821, hier S. 820 ff.; Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 141 f. (unverzichtbarer gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Ausstellung bereits veröffentlichter Werke); Nordemann, Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), 1999, op. cit., S. 29–30; Kühl, Endlich eine Ausstellungsvergütung?, 2004, op. cit., S. 78 ff.; dies., Der internationale Leihverkehr der Museen, Heymanns, Köln 2004, ISBN 3-452-25800-9, S. 87; Klaunig/Müller, Die Verwertung von Werken der bildenden Kunst durch öffentliche Darbietung im Wege der Ausstellung, 2013, op. cit.; Gerhard Pfennig, Ausstellungsvergütung, 2017, op. cit.; ders., Kunst, Markt und Recht: Einführung in das Recht des Kunstschaffens und der Verwertung von Kunst, 3. Aufl., MUR, München 2016, ISBN 978-3-945939-03-1, S. 84 f. Dagegen Erdmann, Benachteiligt das geltende Ausstellungsrecht den Künstler?, 2011, op. cit., S. 1065; Kirchmaier, Überlegungen zur Einführung einer Ausstellungsvergütung, 2004, op. cit., S. 73–75. Skeptisch nun auch – anders als noch in der Vorauflage – Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 12.
  32. Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 19 f.
  33. BT-Drs. 13/10811, S. 7 f.
  34. SPD und Bündnis 90/Grüne, Erneuerung – Gerechtigkeit – Nachhaltigkeit (PDF; 0,3 MB), 2002, abgerufen am 4. Juni 2018, S. 57.
  35. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000, S. 263 f., 266 (dort die Sondervoten in Fn. 229–231).
  36. BT-Drs. 17/8379, S. 1.
  37. BT-Drs. 17/8379, S. 1 f.
  38. BT-Drs. 17/13485, S. 2.
  39. BT-Drs. 17/13485, S. 4 f.
  40. Deutscher Bundestag – Stenografischer Bericht – 250. Sitzung, Plenarprotokoll 17/250, S. 32090.
  41. BT-Drs. 18/12094, S. 2 f.
  42. BT-Drs. 18/12910, S. 1.
  43. Deutscher Bundestag – Stenografischer Bericht – 243. Sitzung, Plenarprotokoll 18/243, S. 25027.
  44. Initiative Ausstellungsvergütung, DIE INITIATIVE AUSSTELLUNGSVERGÜTUNG, abgerufen am 4. Juni 2018.
  45. Siehe etwa ver.di, Fachgruppe Bildende Kunst, A-Honorar/A-Vergütung – Unterschied, abgerufen am 4. Juni 2018; berufsverband bildender künstler*innen berlin, Das Ausstellungshonorar: Mustervertrag, abgerufen am 4. Juni 2018; Adrienne Braun, Klamme Maler, in: Stuttgarter Zeitung, 29. Juli 2017, S. 11; Christiane Meixner, Die Überlebenskünstler, in: Der Tagesspiegel, 28. April 2018, S. 6.
  46. Siehe etwa Schack, Kunst und Recht, 3. Aufl. 2017, Rn. 682 („Ausstellungshonorar“ für den Vergütungsanspruch aus dem Ausstellungsrecht); näher Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 20 ff.
  47. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 12; Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 141; Klaunig/Müller, Die Verwertung von Werken der bildenden Kunst durch öffentliche Darbietung im Wege der Ausstellung, 2013, op. cit., S. 705 (allerdings für sich genommen „nicht ausreichend“). Dagegen Erdmann, Benachteiligt das geltende Ausstellungsrecht den Künstler?, 2011, op. cit., S. 1065.
  48. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 12; Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 821.
  49. Kirchmaier, Überlegungen zur Einführung einer Ausstellungsvergütung, 2004, op. cit., S. 74. Zur Finanzlage ganz ausführlich ders. in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 18 Rn. 15 ff.
  50. Thomas Dreier, Verwertungsrechte des Künstlers: Aktuelle Tendenzen – Rechtspolitische Forderungen, in: Matthias Weller, Nicolai Kemle und Peter M. Lynen (Hrsg.), Des Künstlers Rechte – die Kunst des Rechts: Tagungsband des Ersten Heidelberger Kunstrechtstags am 8. September 2007 in Heidelberg, Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3462-0, S. 97–113, hier S. 111.
  51. Walter, Zur österreichischen Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 46 f.
  52. Anderl in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 8.
  53. Näher Gaderer in Kucsko, urheber.recht, 1. Aufl. 2008, § 18a S. 312 f.
  54. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 596; ders., Zur österreichischen Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 46.
  55. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 598; ders., Zur österreichischen Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 47.
  56. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 598; ders., Das Ausstellungsrecht und die Ausstellungsvergütung, 1996, op. cit., S. 58.
  57. Helmut Gamerith, Die wichtigsten Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 46, 1997, S. 99–106, hier S. 100; Walter, Zur österreichischen Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 48.
  58. Regierungsvorlage, 3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP (PDF; 0,2 MB), S. 18.
  59. Vgl. insoweit OGH, 23. November 1999, 4 Ob 319/99m = ÖBl 2000, 228, 230 ff. – Bank Austria Kunstforum zum diesbezüglichen Meinungsstand.
  60. OGH, 23. November 1999, 4 Ob 319/99m = ÖBl 2000, 228 – Bank Austria Kunstforum.
  61. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 836.
  62. OGH, 30. März 2004, 4 Ob 11/04b. Dazu kritisch Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 837 (Verfahrensbeteiligter).
  63. Vgl. BGBl 111/1936; abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 1986, S. 1 ff.
  64. Nr. 64/Ge der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich 1934 bis 1936 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek), S. 41; abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 1986, S. 75.
  65. Walter: Österreichisches Urheberrecht. 2008, Rn. 602. Näher dazu auch ders.: Das Ausstellungsrecht und die Ausstellungsvergütung. 1996, op. cit., S. 58.
  66. Peter Ganea, People’s Republic of China, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 8:19.
  67. Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 37.
  68. Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 37 f.; Gautier, Propriété littéraire et artistique, 9. Aufl. 2015, Rn. 316; Vivant/Bruguière, Droit d’auteur et droits voisins, 3. Aufl. 2016, Rn. 550.
  69. Lucas/Lucas/Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Aufl. 2012, Rn. 305; Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 39 ff.
  70. Siehe etwa Cour de cassation, Civ. 1re, 6. November 2002, 00-21.867 (öffentliche Ausstellung einer Fotografie genehmigungspflichtig). Näher zur Rechtsprechung Lucas/Lucas/Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Aufl. 2012, Rn. 305.
  71. In diesem Sinne etwa Lucas/Lucas/Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Aufl. 2012, Rn. 305.
  72. Vivant/Bruguière, Droit d’auteur et droits voisins, 3. Aufl. 2016, Rn. 550.
  73. Tatsuhiro Ueno, Japan, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 22:19.
  74. Peter Ganea und Christopher Heath, Economic Rights and Limitations, in: Peter Ganea, Christopher Heath und Hiroshi Saitô (Hrsg.), Japanese Copyright Law: Writings in Honour of Gerhard Schricker, Kluwer, Den Haag 2005, ISBN 90-411-2393-8, S. 51–76, hier S. 55.
  75. J.P. Mikus, Canada, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 7:19. Zur Beschränkung auf neuere Werke kritisch: Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 49.
  76. Nabhan, Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada, 1993, op. cit., S. 117.
  77. Nabhan, Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada, 1993, op. cit., S. 109 f.
  78. Nabhan, Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada, 1993, op. cit., S. 111.
  79. Nabhan, Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada, 1993, op. cit., S. 111 f.
  80. Nabhan, Le droit d’exposition des œuvres artistiques au Canada, 1993, op. cit., S. 113 f.
  81. Die Übersetzungen in diesem Absatz folgen weitgehend der Übersetzung des Staatsgesetzes 94–553 zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Oktober 1976 in UFITA 82/1978, S. 317–406.
  82. Patry, Patry on Copyright, Stand: 3/2018 (via Westlaw), § 15:3.
  83. Reese, The Public Display Right, 2001, op. cit., S. 86.
  84. Siehe auch Reese, The Public Display Right, 2001, op. cit., S. 90 f.
  85. Tangorre v. Mako’s, Inc., 2003 WL 470577 (S.D. N.Y. 2003).
  86. Matthew Rimmer, Rejoyce Dublin 2004: Revived Copyrights and Public Exhibitions, in: Australian Law Librarian, Bd. 12, Nr. 3, 2004, S. 17–29 (auch online: HeinOnline, nicht frei zugänglich), hier S. 24; ders., Bloomsday: Copyright Estates and Cultural Festivals, in: SCRIPTed, Bd. 2, Nr. 3, 2005, S. 345–389 (auch online: HeinOnline, nicht frei zugänglich), hier S. 347, 374.
  87. Matthew Rimmer, Rejoyce Dublin 2004: Revived Copyrights and Public Exhibitions, in: Australian Law Librarian, Bd. 12, Nr. 3, 2004, S. 17–29 (auch online: HeinOnline, nicht frei zugänglich), hier S. 26.
  88. COPYRIGHT AND RELATED RIGHTS (AMENDMENT) ACT 2004 vom 3. Juni 2004; dazu Matthew Rimmer, Rejoyce Dublin 2004: Revived Copyrights and Public Exhibitions, in: Australian Law Librarian, Bd. 12, Nr. 3, 2004, S. 17–29 (auch online: HeinOnline, nicht frei zugänglich), hier S. 26 f.
  89. Art. 50 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Danach darf das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Werkes der bildenden Kunst oder einer Fotografie durch dessen Eigentümer oder eine Person, die das Original vom Eigentümer geliehen hat, ausgestellt werden. Vgl. Barbora Králičková, Slovak Republic, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 32:22.
  90. Richtlinie 2001/29/EG
  91. So etwa bei v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, § 11.4.8.
  92. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, § 11.4.8.
  93. Bechtold in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, S. 442; Stamatoudi/Torremans, EU Copyright Law, 2014, §§ 11.17 f.; v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, § 11.3.23. Dies wurde noch erwogen von Adolf Dietz, The protection of intellectual property in the information age – the draft E.U. Copyright Directive of November 1997, in: Intellectual Property Quarterly, Bd. 2, Nr. 4, 1998, S. 335–349, hier S. 343, zum insoweit wortlautidentischen Art. 3 Abs. 1 des RL-Entwurfs vom 10. November 1997, COM (97) 628 final; die dem entgegenstehende – nachfolgend angeführte – Passage aus den Erwägungsgründen war in dieser Entwurfsfassung allerdings noch nicht enthalten.
  94. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011, C-403/08 = GRUR 2012, 156 – Football Association Premier League und Murphy, Rn. 200 ff.
  95. Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, § 12.44; Vicent López, Nuevos aspectos del derecho de exposición, 1999, op. cit., S. 87 f.
  96. Siehe im Einzelnen Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 57 ff.
  97. v. Lewinski, International Copyright Law and Policy, 2008, §§ 3.44 ff.
  98. v. Lewinski, International Copyright Law and Policy, 2008, § 3.44; Elizabeth Adeney, The Moral Rights of Authors and Performers: An International and Comparative Analysis, Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 978-0-19-928474-0, Rn. In.01.
  99. Vicent López, Nuevos aspectos del derecho de exposición, 1999, op. cit., S. 99 ff.
  100. Vicent López, Nuevos aspectos del derecho de exposición, 1999, op. cit., S. 101 f.
  101. v. Lewinski, International Copyright Law and Policy, 2008, § 3.47.
  102. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 1. Ähnlich Hertin, Urheberrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 187 („Sonderfall des Veröffentlichungsrechts“); Vicent López, Nuevos aspectos del derecho de exposición, 1999, op. cit., S. 101. Zur Einordnung in das deutsche Urheberrechtssystem im Detail Beyer, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2000, op. cit., S. 46 ff.
  103. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 225.

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